Zahlt die Privathaftpflicht bei Schäden am Arbeitsplatz?
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Montagmorgen, der Kollege erzählt vom Wochenende, das Telefon klingelt, der Chef ruft zum Meeting und der Kaffee? Der läuft über den Firmenlaptop. Ärgerlicherweise fordert das Unternehmen jetzt eine Schadensersatzleistung von dem Mitarbeiter. Die Frage ist, zahlt die Privathaftpflicht bei Schäden am Arbeitsplatz?
Das Wichtigste in Kürze
- Schädigt ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber, hängt die Schadensersatzleistung von der Schwere der Ursache ab.
- Das Recht unterscheidet zwischen leichter, mittlerer und grober Fahrlässigkeit sowie Vorsatz.
- Das Haftungsprivileg sieht unter gewissen Umständen eine Befreiung von der Schadensersatzpflicht vor.
- Abgesehen von einem vorsätzlich herbeigeführten Schaden übernimmt die private Haftpflichtversicherung die berechtigten Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers.
Haftung muss im Rahmen sein
Grundsätzlich haftet der Arbeitnehmer für einen Schaden, den er dem Arbeitgeber zufügt. Dies regelt das Bürgerliche Gesetzbuch in Paragraf 276 Abs. 1, Schäden im Rahmen schuldrechtlicher Verhältnisse. Verträge gelten grundsätzlich als schuldrechtliches Verhältnis.
„Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist.“
Dem Arbeitsverhältnis liegt ein Vertrag zugrunde, demzufolge besteht eine Schadensersatzpflicht.
Allerdings hat der Gesetzgeber Schäden, die der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber in Ausübung der Berufstätigkeit zufügt, differenziert. Die Schadensersatzforderung darf kein Ausmaß haben, welches das Einkommen des Mitarbeiters um ein Vielfaches übersteigt. Die Rede ist vom sogenannten Haftungsprivileg. Das Haftungsprivileg sieht die Befreiung von der Schadensersatzpflicht unter bestimmten Umständen vor. Die Haftung des Arbeitnehmers lässt sich in vier Stufen gliedern.
Die Haftungsgrößen des Arbeitnehmers
Die vier Stufen der Haftungsgrößen lauten
- Leichte Fahrlässigkeit
- Mittlere Fahrlässigkeit
- Grobe Fahrlässigkeit
- Vorsatz
Was verbirgt sich dahinter?
Leichte Fahrlässigkeit
Als leichte Fahrlässigkeit sind kleinere Pflichtverletzungen zu verstehen, die jedem im Job einmal passieren können. Beispielsweise tropft Kaffee auf den hellen Teppichboden im Büro. Bei leichter Fahrlässigkeit ist der Arbeitnehmer haftungsfrei. Für den Arbeitgeber gibt es noch nicht einmal einen juristischen Anspruch auf eine Entschädigungsleistung.
Mittlere Fahrlässigkeit
Bei mittlerer Fahrlässigkeit sieht es schon etwas anders aus. Dem Arbeitnehmer wird eine, wenn auch geringe, Außerachtlassung seiner Sorgfaltspflicht unterstellt. Der Arbeitgeber hat einen somit begrenzten Anspruch auf Schadensersatz. Die Begrenzung erfolgt durch den innerbetrieblichen Schadensausgleich. Grundlagen für den eingeforderten Schadensausgleich sind:
- Verdienst des Arbeitnehmers
- Sein Verhalten im Zusammenhang mit dem Schadensvorfall
- Sein sozialer Hintergrund
- Die mögliche Versicherbarkeit des Schadens durch den Arbeitgeber.
Gerade der letzte Punkt ist interessant. Hätte sich der Arbeitgeber gegen den Schaden versichern können, hat dies aber aus Kostengründen unterlassen, wird ihm dies bei der Schadensquotierung angelastet.
Grobe Fahrlässigkeit
Bei grober Fahrlässigkeit herrscht kein Vorsatz. Dem Arbeitnehmer wird aber unterstellt, dass er eine Handlung begangen hat, obwohl ihm bewusst war, dass diese mit großer Wahrscheinlichkeit für den Arbeitgeber nachteilig wirkt.
In diesem Fall muss der Arbeitnehmer im vollen Umfang haften. Einzige Einschränkung wäre die Gefährdung seiner Existenz.
Vorsatz
Bei Vorsatz gibt es kein Pardon. Der Arbeitnehmer haftet in der vollen Schadenshöhe ohne dass er von welcher Seite auch immer Unterstützung bekommt.
Anders verhält es sich bei allen Fällen der Fahrlässigkeit. Hier übernimmt die private Haftpflichtversicherung die Forderungen des Arbeitgebers. Voraussetzung ist natürlich, dass die Forderungen, auch in der Höhe, berechtigt sind. Die aktuellen Versicherungsbedingungen sehen, allerdings abhängig vom Tarif, zudem die Leistungsübernahme bei grober Fahrlässigkeit vor. Ausnahme ist Vorsatz. In diesem Fall greift kein Versicherer.
Und wenn der Arbeitnehmer bei einem Kunden einen Schaden verursacht?
Es lässt sich nie ausschließen, dass der Mitarbeiter eines Unternehmens im Außendienst beim Kunden einen Schaden verursacht. Der Mitarbeiter eines Heizungsbauers will den Werkzeugkasten in den Keller tragen und schrammt dabei am Flurschrank entlang. Dieses Schadensereignis wird durch das Unternehmen reguliert, üblicherweise durch die Betriebshaftpflichtversicherung.
Beamte ohne Sonderstatus
Schadensersatzleistungen bei Schäden am Arbeitsplatz sind nicht nur Thema für Arbeitnehmer in der freien Wirtschaft. Beamte haften ihrem Dienstherrn gegenüber bei einem Schaden zu dessen Lasten genauso wie jeder andere Arbeitnehmer.