Zahlt die Privathaftpflicht bei Hundebiss?
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Hunde sind, trotz bester Erziehung, ab einem gewissen Grad unberechenbar. Erschrecken oder Panik können dazu führen, dass der verschmusteste Vierbeiner plötzlich schnappt. „Das hat er ja noch nie gemacht“ ist dann die übliche Aussage des Hundehalters. Wie sieht es aber aus, wenn dem Hundebiss eine Schmerzensgeldforderung und die Kosten für eine medizinische Behandlung folgen? Zahlt die Privathaftpflicht bei Hundebiss?
Das Wichtigste in Kürze
- Von einem Hund verursachte Schäden werden nur durch eine Hundehalter- oder auch Hundehaftpflichtversicherung übernommen.
- Immer mehr Bundesländer machen diese Police zur Auflage für die Haltung eines Hundes.
- Der Deckungsumfang erstreckt sich auf Personen-, Sach- und Vermögensschäden.
- Die Deckungssummen sollten denen der privaten Haftpflichtversicherung, ab zehn Millionen Euro aufwärts, entsprechen.
Die Privathaftpflicht – sie kommt für vieles, aber nicht alles auf
Der erste Gedanke des Hundehalters ist es, die Rechnungen bei seiner privaten Haftpflichtversicherung einzureichen. Um es gleich vorwegzunehmen: Die private Haftpflichtversicherung wird die Leistung verweigern. Diese Police schließt zwar Schäden durch Kleintiere, Katzen, Hasen oder Meerschweinchen ein, aber keine Schäden, die von Hunden verursacht wurden.
Es kann durchaus vorkommen, dass die Katze die Zimmertür zerkratzt oder der freilaufende Hase an der Fußbodenleiste nagt. Diese Schäden werden durch die Klausel „Schäden an gemieteten Sachen“ abgedeckt.
Hundehalter, das gilt übrigens auch für Pferdehalter, benötigen eine gesonderte Tierhalterhaftpflicht.
Was übernimmt die Tierhalterhaftpflicht?
Bleiben wir bei dem Hundebiss. Die Hundehaftpflicht kommt generell für alle Schäden auf, die durch den versicherten Hund verursacht wurden. Dies können Schadensersatzforderungen aufgrund eines Bisses sein. Es kann auch die Regressforderung des Nachbarn sein, weil der Hund dessen Vorgarten umgegraben hat. In der Regel verzichten die Versicherer auf den Leinenzwang. Das heißt, Schäden durch den Hund sind auch dann versichert, wenn er nicht angeleint war.
In einigen Bundesländern ist die Hundehalterhaftpflicht inzwischen generell verpflichtend, andere machen sie von der Rasse abhängig.
In den folgenden sechs Bundesländern ist eine Hundehaftpflicht Voraussetzung für die Haltung eines Hundes:
- Berlin
- Hamburg
- Niedersachsen
- Sachsen-Anhalt
- Schleswig-Holstein
- und Thüringen
In diesen neun Bundesländern hängt die Pflicht zum Nachweis einer Versicherung von der Rasse ab:
- Baden-Württemberg
- Bayern
- Brandenburg
- Bremen
- Hessen
- Nordrhein-Westfalen
- Rheinland Pfalz
- Saarland
- Sachsen
Lediglich Mecklenburg-Vorpommern überlässt die Entscheidung, Versicherung ja oder nein, ausschließlich dem Hundehalter.
Vor dem Hintergrund, dass Hunde immer ein Restrisiko bergen, schützt der Abschluss einer Hundehalterhaftpflicht den Hundehalter vor möglichen finanziellen Schäden. Die jährliche Prämie bei einem günstigen Versicherer ab rund 60 Euro steht in keiner Relation zu den Futterkosten oder Tierarztbesuchen.
Bei welchen Schäden greift die Hundehalterhaftpflicht?
Der Versicherungsschutz erstreckt sich, wie bei der Privathaftpflichtversicherung, auf die Segmente
- Personenschaden
- Sachschaden
- Vermögensschaden
Die Deckungssummen entsprechen denen der privaten Haftpflichtversicherung. Grundsätzlich gilt, je höher desto besser. Unter zehn Millionen Versicherungssumme gilt ein Vertrag eigentlich als inakzeptabel. Hintergrund sind die möglichen Schadensersatzforderungen.
Ein Personenschaden ist leicht definiert. Der Hund beißt eine Person. Ein Personenschaden kann auch eintreten, wenn der Hund einen Fahrradfahrer anspringt. Dieser stürzt und verletzt sich schwer. Der möglichen nachfolgenden körperlichen Beeinträchtigung sind im Grunde keine Grenzen gesetzt.
Ein Sachschaden tritt ein, wenn der Hund in der Mietwohnung das Parkett zerkratzt oder den Teppichboden zerkaut. Ein Sachschaden tritt auch ein, wenn der freilaufende Hund auf die Straße springt, ein Autofahrer ausweichen muss und am Fahrbahnrand geparkte Autos in Reihe beschädigt.
Ein Vermögensschaden ist durch eine reine finanzielle Benachteiligung definiert. Eine solche Benachteiligung kann durch einen ungewollten Deckakt entstehen. Gute Policen schließen dieses Risiko ein. Ein Züchter besitzt eine läufige Hündin, die schon mehrere Preise gewonnen hat. Der Wurf der Hündin ließe sich mit einer attraktiven Gewinnspanne verkaufen. Leider kommt dem männlichen Champion, der als Vater gedacht war, ein für die Hundedame extrem attraktiver Mischlingsrüde zuvor. Die Hündin trägt zwar aus, der Wurf lässt sich aber nur noch gegen die übliche Schutzgebühr verkaufen. Der Verlust aus der nicht stattgefundenen Championszucht gilt als Vermögensschaden.