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Zahlt die Haftpflichtversicherung bei Trunkenheit?

Bildquelle: ©Externer Fotograf / Text: Verivox

Verkehrsteilnehmer wissen, dass Alkohol am Steuer eigentlich ein No-Go sein sollte. In einigen Ländern gilt die Null-Promille-Grenze, in Deutschland sind bis zu 0,5 Promille zulässig. Was passiert aber, wenn ein Verkehrsteilnehmer unter Alkoholeinfluss einen Unfall verursacht? Besteht Versicherungsschutz, hängt dieser von der Intensität der Trunkenheit ab?

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Trunkenheitsklausel stellt den Versicherer bei Trunkenheit des Unfallverursachers von der Haftung frei.
  • Dies gilt auch bei der Nutzung eines Fahrrades.
  • Die Höhe der Leistungskürzung hängt von dem Maß der Trunkenheit ab.
  • Die 0,5 Promillegrenze bedeutet nicht automatisch Straffreiheit bei geringerem Alkoholgehalt im Blut.

Die Trunkenheitsklausel im Versicherungsvertrag

Die gesetzliche Regelung mit einer „Freigrenze“ von 0,5 Promille ist das eine. Die versicherungsvertraglichen Regelungen in den Allgemeinen Kraftfahrzeughaftpflichtbedingungen das andere. Und hier ziehen die Haftpflichtversicherer mit der Trunkenheitsklausel einen ganz engen Rahmen:

Paragraf 2b AKB: (1) ... Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, ….

e) in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, wenn der Fahrer infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.

Mit dieser Regelung legt der Versicherer dem Fahrzeugführer faktisch auf, dass er nur dann uneingeschränkten Versicherungsschutz genießt, wenn er vollständig nüchtern ist. Wie sieht die Praxis aus?

Mehr Promille bedeuten auch mehr Probleme

Angenommen, ein Fahrzeugführer verursacht einen Unfall. Eine Blutprobe ergibt, dass er Alkohol konsumiert hatte. Der Unfallgegner macht die Schadensersatzforderung geltend. Der Versicherer des unfallverursachenden Fahrzeugs leistet zunächst an den Geschädigten in der Höhe der berechtigten Forderung.

Allerdings hat er aufgrund der Trunkenheitsklausel das Recht, den Unfallverursacher wiederum in Regress zu nehmen.

Der Deutsche Verkehrsgerichtstag hat folgende Regelungen festgelegt:

  • Bei einem Promillegehalt zwischen 0,5 Promille und 1,1 Promille hat der Versicherer das Recht, die Leistung zu kürzen. Der Geschädigte muss die Differenz beim Verursacher einklagen.
  • Ab einem Promillegehalt von 1,1 ist der Versicherer vollständig von der Leistungspflicht befreit.

Die Leistungskürzung aus der Haftpflichtversicherung kann bis zu 5.000 Euro betragen. Auf Leistungen aus der Vollkaskoversicherung besteht keinerlei Anspruch.

Die Leistungskürzung kann auch greifen, wenn ein Beifahrer in das Auto steigt, wissend, dass der Fahrer angetrunken ist. Kommt es zu einem Unfall und der Beifahrer wird verletzt, kann der Versicherer dessen Schadensersatzansprüche ebenfalls kürzen.

Bußgelder auch schon unter 0,5 Promille

Die Tatsache, dass es erlaubt ist, nach Alkoholgenuss mit weniger als 0,5 Promille ein Fahrzeug zu steuern, bedeutet nicht, dass der Fahrer im Fall eines Unfalls straffrei bleibt. Auch bei 0,3 Promille wird er bereits mit einem Bußgeld belegt. Hier die möglichen Strafen im Detail:

  • Bis zu einem Alkoholgehalt von 0,5 Promille ist ein Bußgeld von bis zu 500 Euro möglich.
  • Bis zu 3.000 Euro werden bei einem Alkoholgehalt von bis zu 1,09 Promille fällig.
  • Selbst wer mit 0,3 Promille Alkoholgehalt einen Unfall verursacht, kann noch mit Bußgeld, Punkten in Flensburg und dem Führerscheinentzug belangt werden.
  • Das Lenken eines Fahrzeugs mit mehr als 1,1 Promille wird als Straftat eingestuft. Es drohen Führerscheinentzug und Freiheitsstrafe.
  • Wer wiederholt mit Alkohol im Blut erwischt wird, muss zum einen die berühmte MPU, die Medizinisch-Psychologische Untersuchung durchlaufen. Zum anderen erfolgt ein mehrmonatiges Fahrverbot.

Wie steht es bei Trunkenheit beim Fahrradfahren?

Wer weiß, dass er drei oder vier Bier trinken wird, nimmt vorsichtshalber schon einmal das Fahrrad für den Weg zur Kneipe. Verursacht er auf dem Heimweg unter Alkoholeinfluss einen Unfall, wäre die private Haftpflichtversicherung in der Pflicht, den Schaden zu regulieren.

Aber auch in diesem Fall gilt die Trunkenheitsklausel. Der Versicherer hat das Recht, die Leistung zu kürzen.

Die sogenannte relative Fahruntüchtigkeit ab 0,3 Promille gilt auch bei Fahrradfahrern. Bei 1,6 Promille oder mehr untersagt die Polizei die Weiterfahrt. Besitzt der Fahrradfahrer einen Führerschein, kann es sein, dass dieser eingezogen wird – auch wenn das Auto zum Zeitpunkt des Unfalls zu Hause in der Garage stand. Ein mögliches Bußgeld kann bis zu 250 Euro betragen.