Cookie-Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Cookie-Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Deine Privatsphäre Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Diese Cookies und andere Informationen sind für die Funktion unseres Services unbedingt erforderlich. Sie garantieren, dass unser Service sicher und so wie von Ihnen gewünscht funktioniert. Daher kann man sie nicht deaktivieren.

Wir möchten für Sie unseren Service so gut wie möglich machen. Daher verbessern wir unsere Services und Ihr Nutzungserlebnis stetig. Um dies zu tun, möchten wir die Nutzung des Services analysieren und in statistischer Form auswerten.

Um unseren Service noch persönlicher zu machen, spielen wir mit Hilfe dieser Cookies und anderer Informationen personalisierte Empfehlungen und Werbung aus und ermöglichen eine Interaktion mit sozialen Netzwerken. Die Cookies werden von uns und unseren Werbepartnern gesetzt. Dies ermöglicht uns und unseren Partnern, den Nutzern unseres Services personalisierte Werbung anzuzeigen, die auf einer website- und geräteübergreifenden Analyse ihres Nutzungsverhaltens basiert. Die mit Hilfe der Cookies erhobenen Daten können von uns und unseren Partnern mit Daten von anderen Websites zusammengeführt werden.

Privathaftpflicht: Ist die Räum- und Streupflicht mitversichert?

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: Verivox

Im Winter sind Anlieger verpflichtet, den an ihr Grundstück angrenzenden Gehweg von Schnee und Eis zu befreien. Wer dies versäumt, riskiert Haftungsansprüche bei Unfällen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Streupflicht regeln Kommunen in ihren Satzungen. Im Regelfall müssen Anwohner bis sieben Uhr morgens den Winterdienst erledigt haben.
  • Wenn aufgrund versäumter Räumpflicht jemand auf dem Gehweg ausrutscht und sich verletzt, begleicht die private Haftpflichtversicherung des zuständigen Anwohners die Ansprüche.
  • Wer eine vermietete Immobilie besitzt, sollte Lücken im Versicherungsschutz mit einer Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung schließen.

Räum- und Streupflicht: Was muss ich beachten?

Wenn es in Deutschland schneit oder Glatteis gibt, zählt das Schneeräumen und Streuen zu den Bürgerpflichten. Zwar fahren kommunale Fahrzeuge durch die Straßen, um sie nach Schneefall oder Glatteisbildung wieder befahrbar zu machen. Doch für die Schnee- und Eisfreiheit der Gehwege sind die Anwohner zuständig.

Welche Uhrzeiten sind maßgebend?

Aus Sicht des Gesetzgebers ist klar, dass es für Bürgerinnen und Bürger nicht zumutbar ist, zu jeder Tages- und Nachtzeit Schnee und Eis sofort zu beseitigen. Daher legen Städte und Kommunen in ihren Satzungen die Zeiten fest, an denen der Gehweg geräumt sein muss.

Vielerorts gilt, dass Anwohner an Werktagen ihre Räum- und Streupflicht bis sieben Uhr morgens erfüllt haben müssen. An Sonn- und Feiertagen gilt meist ein etwas späterer Zeitpunkt. Wenn es tagsüber schneit, sind Anwohner im Regelfall verpflichtet, auch am Nachmittag oder Abend nochmals Schnee zu räumen. Diese Pflicht endet meist um 20 Uhr.

Beim Streugut örtliche Vorschriften einhalten

Streusalz ist ein wirksames und sicheres Auftaumittel, das allerdings für die Umwelt nicht gut ist. Daher haben viele Städte und Gemeinden den Einsatz von Streusalz für Privatpersonen aus ökologischen Gründen untersagt. Als Alternativen kommen Sand, Asche oder Splitt in Betracht.

Wofür hafte ich bei Versäumnissen?

Wer bei Schnee oder Glatteis seiner Räum- und Streupflicht nicht nachkommt, kann bei Unfällen haftbar gemacht werden. Rutscht beispielsweise jemand auf einem eisglatten Gehweg aus und bricht sich ein Bein, dann übernimmt zunächst seine Krankenversicherung die Behandlungskosten.

Allerdings kann der Versicherer bei solchen Unfällen prüfen, ob die Ursache darin lag, dass ein Anwohner den Gehweg pflichtwidrig nicht geräumt oder gestreut hat. Wenn ja, dann kann die Krankenversicherung des Geschädigten den Verursacher in Regress nehmen und die Behandlungskosten von ihm einfordern.

Unter Umständen können zu den reinen Behandlungskosten noch Kosten für Reha-Maßnahmen, Schmerzensgeld und ein Ausgleich für einen Verdienstausfall hinzukommen.

Haftpflicht greift auch bei Verhinderung

Manche können ihre Räum- und Streupflicht nicht erfüllen, weil sie sich auf Reisen befinden oder wegen ihres gesundheitlichen Zustands dazu nicht in der Lage sind. Doch diese Umstände entlassen Betroffene nicht aus ihren Verpflichtungen: Wer nicht selbst den Gehweg räumen kann, muss eine andere Person damit beauftragen.

Räum- und Streupflicht: Springt die private Haftpflichtversicherung im Schadensfall ein?

Die private Haftpflichtversicherung deckt Schäden ab, die der Versicherungsnehmer aufgrund fahrlässigen Handelns bei anderen Personen verursacht hat. Versichert sind sowohl Sachschäden als auch Personenschäden. Damit sind Ansprüche abgedeckt, die daraus entstehen, dass der Versicherte als Mieter oder Eigentümer einer selbstgenutzten Wohnung seiner Räum- und Streupflicht fahrlässig nicht nachgekommen ist.

Darüber hinaus prüft die private Haftpflichtversicherung, ob der geforderte Haftungsanspruch juristisch gerechtfertigt ist. Wenn keine Verletzung der Streupflicht vorlag, weil sich beispielsweise der Unfall am frühen Morgen vor sieben Uhr ereignet hat, dann wehrt die Haftpflichtversicherung die Ansprüche gegen ihren Versicherungsnehmer ab.

Was sollten Vermieter beachten?

Bei Vermietern ist nicht immer die private Haftpflichtversicherung zuständig, wenn es um Versäumnisse beim Räumen und Streuen im Winter geht. Es gilt nämlich der Grundsatz, dass der Eigentümer der jeweiligen Wohnung für die Ausführung des Räum- und Streudienstes zuständig ist, auch wenn er selbst nicht darin wohnt. Doch die private Haftpflichtversicherung deckt nur Ansprüche ab, die im Zusammenhang mit selbstgenutztem Wohneigentum oder einer gemieteten Wohnung entstanden sind.

Damit entsteht für Eigentümer von vermieteten Wohnungen eine Lücke im Versicherungsschutz. Zwar können Vermieter den Winterdienst an den Mieter übertragen. Dafür ist jedoch eine ausdrückliche Vereinbarung im Mietvertrag erforderlich. Und: Wenn nach dem Auszug des Mieters die Wohnung leer steht, fällt die Räumpflicht mitsamt der dazugehörigen Haftung an den Eigentümer zurück.

Absicherung über Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung

Um im Versicherungsschutz auch bei einer leerstehenden Immobilie keine Lücke entstehen zu lassen, sollten Eigentümer einer vermieteten Wohnung oder eines Mietshauses eine Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung abschließen. Mit dieser Police sind dann auch Haftungsansprüche aus der Räum- und Streupflicht abgedeckt, wenn der Eigentümer die betreffende Immobilie nicht selbst bewohnt.