Kostenübernahme durch Jobcenter bei Bürgergeld
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Immer wieder taucht die Frage auf, ob es eine Kostenübernahme durch das Jobcenter bei Bürgergeld gibt und wenn ja, in welchen Bereichen diese greift. Es gibt eine Kostenübernahme, die meist im Zusammenhang mit der Wohnung steht. Es gibt aber auch noch weitere Kosten, die von dem Jobcenter übernommen werden. Ja, es gibt eine Kostenübernahme, die meist im Zusammenhang mit der Wohnung steht, aber nicht nur.
Das Wichtigste in Kürze
- Neben der monatlichen Regelleistung stehen Empfängern von Bürgergeld auch Kostenübernahmen für Ausnahmen zu.
- Die häufigste Kostenübernahme greift im Zusammenhang mit der Wohnung.
- Erstattungsfähig ist auch ein einmalig auftretender Mehrbedarf wie die Erstausstattung bei Schwangerschaft oder Geburt des Kindes.
- Das Teilhabepaket soll sicherstellen, dass Kinder an kostenpflichtigen Veranstaltungen der Schule oder Kita teilnehmen können und auch die Möglichkeit der Mitgliedschaft in Vereinen haben.
Wohnkosten: Die häufigste Kostenübernahme
Am häufigsten nehmen Betroffene die Kostenübernahme in Zusammenhang mit der Wohnsituation gemäß § 22 Absatz 6 Sozialgesetzbuch II (SGB II) in Anspruch. Dies beginnt bereits mit den Aufwendungen für den Umzug. Darunter fallen:
- Kosten für den Umzugswagen einschließlich Treibstoff
- Umzugskartons und anderer Verpackungsbedarf
- 30 Euro Verpflegungspauschale für Umzugshelfer
- Erstausstattung und Ausstattungsgegenstände gemäß Bedarf anhand einer detaillierten Liste
- Möbel und Einrichtung gemäß Bedarf anhand einer ausführlichen Liste
- Fallweise Kosten für Inserate, Makler oder Fahrtkosten zur Besichtigung
Die Kostenerstattung setzt allerdings voraus, dass bestimmte Gründe gegeben sind. Dazu zählen:
- Günstigere Miete
- Kündigung durch Vermieter
- Scheidung oder Heirat
- Streit mit dem Vermieter
- Schimmelbefall
- Neuer Arbeitsplatz in einer anderen Stadt
- Unzumutbare Wohnsituation
Wichtig ist, dass das Jobcenter vor dem Umzug seine Zustimmung gegeben hat. Andernfalls besteht kein Anspruch auf Unterstützung.
Heizkosten werden getrennt erstattet
Neben dem Hartz-IV Regelsatz haben Bezieher der öffentlichen Gelder auch einen Anspruch darauf, dass das Jobcenter die Heizkosten übernimmt. Voraussetzung ist, dass diese im üblichen Rahmen ausfallen. Als Faustformel für angemessene Heizkosten gilt in der Regel ein Euro pro Quadratmeter. Allerdings basiert die Höhe der übernommenen Kosten immer auf der Einzelfallentscheidung.
Nicht erstattungsfähig sind dagegen die Kosten für Strom. Diese müssen vom Regelsatz beglichen werden.
Kostenübernahme einer Privathaftpflichtversicherung
Viele Vermieter verlangen, dass die Mieter mit einer Privathaftpflichtversicherung abgesichert sind. Ist diese Forderung verbindlich im Mietvertrag festgeschrieben, muss das Jobcenter Bürgergeld-Empfängern die Kosten für einen solchen Versicherungsschutz erstatten. Die private Haftpflicht zählt dann zu den Unterkunftskosten. Die Police muss Schäden absichern, die im Zusammenhang mit der Wohnung stehen.
Mehrbedarf und Sonderbedarf
Neben der Erstattung für die Kosten für Umzug, Einrichtung, Miete und Heizung können Bürgergeld-Bezieher auch noch Aufwendungen für einen sogenannten Mehrbedarf oder Sonderbedarf in Anrechnung bringen. Der Mehrbedarf und der Sonderbedarf erstrecken sich auf die unterschiedlichsten Bereiche im täglichen Leben.
Mehrbedarf
Kinder kosten Geld. Das beginnt nicht erst mit der Einschulung, sondern schon in der Schwangerschaft. Erstattungsfähig sind daher die Kosten für eine Erstausstattung in der Schwangerschaft und nach der Geburt des Kindes für das Mobiliar im Kinderzimmer.
Der Mehrbedarf gilt auch, wenn Alleinerziehenden später zusätzliche Kosten durch das Kind entstehen. Für Kinder kann auch ein Mehrbedarf geltend gemacht werden, wenn es um einen Zuschuss zur Schulspeisung geht oder um die Finanzierung für Kosten, die im Zusammenhang mit sozialer Teilhabe entstehen.
Das Bildungspaket
Die Leistungen zur sozialen Teilhabe für Kinder, kurz als Bildungspaket bezeichnet, umfassen auch die Erstattung von Kosten für Schulausflüge, Klassenfahrten, Schulbedarf oder Mitgliedsbeiträge in Sportvereinen oder die Aufwendungen für Musikunterricht. Für den Schuldbedarf stehen am 1. August eines Jahres 70 Euro zur Verfügung, am 1. Februar 30 Euro.
Beziehern von Bürgergeld mit einer geistlichen oder körperlichen Behinderung können ebenfalls Kosten anfallen, die nicht durch den Regelsatz gedeckt werden können. Auch in diesem Fall ist ein Mehrbedarf möglich. Der Antrag für Mehrbedarf erfolgt formlos. Der Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung (MKE) stellt eine Ausnahme dar, hierfür gibt es ein gesondertes Formular. Es können durchaus mehrere Mehrbedarfe parallel bestehen.
Der besondere Bedarf
Mit dem Formblatt „BB“ können Bezieher von Bürgergeld eine zusätzliche Kostenübernahme für besonderen Bedarf beantragen. Als besonderer Bedarf gelten beispielsweise:
- Eine Putzhilfe oder Haushaltshilfe für eine behinderte Person mit Anspruch auf Bürgergeld.
- Die Kosten für den Nachhilfeunterricht eines im Haushalt des Bezugsberechtigten lebenden Kindes in Schulausbildung.
- Integrationskurse für Personen mit Migrationshintergrund.
- Kosten für einerseits medizinisch notwendige Mittel, die andererseits als nicht verschreibungspflichtige Medikamente gelten, wenn der Arzt die Einnahme als notwendig betrachtet.
- Kosten für Sehhilfen, die von der Krankenkasse nicht erstattet werden.
Darlehen statt Kostenübernahme
Es gibt allerdings auch Situationen, in denen die Kostenübernahme eigentlich offenkundig wäre, aber nicht gegeben ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Begünstigte eine neue Waschmaschine oder einen Kühlschrank benötigt. In diesem Fall hat er jedoch die Möglichkeit, ein Darlehen vom Jobcenter zu erhalten. Die Rückzahlung des Darlehens erfolgt durch eine zeitweilige Kürzung der monatlichen Leistungen.