Widerrufsbelehrung bei verbundenen Verträgen oft falsch
Stand: 20.02.2017
Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn
Hamburg - Werden Kredite zusammen mit einer Restschuldversicherung verkauft, sind die beiden Verträge ein sogenanntes verbundenes Geschäft. Das muss ersichtlich sein.
So muss etwa in den Widerrufsbelehrungen entsprechender Verträge erklärt werden, dass bei einem Widerruf des Kredits auch der verbundene Vertrag entfällt. Darauf weist die Verbraucherzentrale Hamburg hin. Findet sich in den Belehrungen kein entsprechender Hinweis, ist die Klausel fehlerhaft. Die Folge: Der Vertrag kann jederzeit widerrufen werden, weil die Widerrufsfrist in einem solchen Fall gar nicht erst startet.
Vor Widerruf um neue Kreditzusage kümmern
Voreilig und ohne Beratung sollten Verbraucher einen Widerruf aber nicht erklären. Der Grund: Bei laufenden Verträgen müssen Kunden die Restschuld innerhalb von 30 Tagen zurückzahlen. Vor dem Widerruf sollten Kunden sich also daher erst die Kreditzusage einer anderen Bank besorgen.