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Wer haftet bei einem Unfall mit dem Dienstauto?

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Bremen - Wenn Mitarbeiter mit dem Dienstauto einen Unfall bauen, müssen sie nicht zwangsläufig dafür gerade stehen. Wichtig ist, in welchem Maße sie den Schaden mitverschuldet haben. Darüber informiert das Magazin der Arbeitnehmerkammer Bremen (Ausgabe 2/2016). Beispielsweise muss der Arbeitgeber beim sorglosen Öffnen der Autotür für die Folgen aufkommen. Hierbei handelt es sich um leichteste Fahrlässigkeit des Mitarbeiters.

Bei grober Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers haftet er dagegen in der Regel alleine. Das ist zum Beispiel gegeben, wenn jemand eine rote Ampel überfährt. Hier gibt es allerdings eine Ausnahme: Verdient der Arbeitnehmer so wenig, dass die volle Haftung seine wirtschaftliche Existenz gefährden würde, haftet er nur anteilig.

In vielen Fällen wird eine mittlere Fahrlässigkeit vorliegen. In dem Fall wird der Schaden zwischen Arbeitgeber und -nehmer verteilt. Der Arbeitgeber muss sich dabei so behandeln lassen, als habe er eine zumutbare übliche Versicherung abgeschlossen - also in der Regel eine Vollkaskoversicherung. Der Mitarbeiter muss dann die Kosten in Form der Selbstbeteiligung übernehmen - gegebenenfalls auch nur anteilig.