Versicherung: Wenn Kerzen unbeaufsichtigt brennen gelassen wurden
Stand: 13.11.2017
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Berlin - Haben Kerzen einen Brand verursacht, entscheiden verschiedene Umstände darüber, welche Versicherung den Schaden übernimmt. Entweder es ist die Gebäudeversicherung oder die private Haftpflichtversicherung.
Verursacht zum Beispiel ein brennender Adventskranz Schaden an der Wohnung, zahlt dafür die Gebäudeversicherung des Vermieters - allerdings nur, wenn der Mieter fahrlässig gehandelt hat, wie Ropertz mit Verweis auf ein entsprechendes Urteil des Bundesgerichtshofs erläutert (Az.: VIII ZR 67/06).
Zwei weitere Beispiele: Als fahrlässig gilt es auch, wenn ein Kindermädchen einem kleinen Jungen eine Wunderkerze anzündet, dieser damit zum Christbaum läuft, ihn anzündet und das Feuer großen Schaden verursacht. Ropertz weist hierbei auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hin (Az.: 3 U 104/05).
Bei grober Fahrlässigkeit können Versicherungen ihre Leistung aber kürzen. Wo die Grenze verläuft, ist eine Wertung des Einzelfalls. „Grob fahrlässig ist zum Beispiel, wenn jemand Zigaretten kaufen geht und die Kerzen in der Wohnung brennen lässt“, sagt Ropertz. Dann kann es - je nach Vertragsbedingungen - sein, dass nicht einmal die eigene Haftplichtversicherung reguliert. Im schlimmsten Fall muss man für den Schaden selbst aufkommen, sagt Ropertz.
Wer einen Christbaum mit Wunderkerzen schmückt, diese anzündet und damit einen Brand auslöst, kann ebenfalls grob fahrlässig handeln. Das zeigt ein Urteil des Landgerichts Oldenburg (Az.: 2 O 197/02).