Urteil: Volle Haftung bei vergessenem Schulterblick
Stand: 17.03.2017
Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn
Hamburg - Der Spruchwechsel ist für viele Autofahrer tägliche Routine. Wer dabei aber den Schulterblick vergisst und mit einem Auto auf der Nebenspur zusammenkracht, der muss seinen Schaden selbst bezahlen. So urteilt das Amtsgerichts Hamburg (Az.: 32 C 4/15), über das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.
Die eingangs geschilderte Situation ergab sich bei einem Autofahrer, der von der linken auf die rechte Spur wechselte. Er hatte den Blinker gesetzt und in die Seitenspiegel geschaut. Dennoch bemerkte er ein von hinten rechts kommendes Auto nicht und stieß damit zusammen. Von diesem Fahrer forderte er nun Schadenersatz.
Das hatte vor Gericht keinen Erfolg. Denn für den Unfall hafte der Spurwechsler allein. Der Ausscherende müsse sich so verhalten, dass er andere dabei nicht gefährdet. Kommt es zum Unfall, spreche ansonsten der sogenannte Anscheinsbeweis dafür, dass er diese Sorgfaltspflicht außer Acht gelassen hat. Da der Kläger zwar angab, sowohl geblinkt als auch in die Seitenspiegel geschaut zu haben, einen erforderlichen Schulterblick aber nicht erwähnte, habe er seiner Sorgfaltspflicht nicht genügt. Damit haftet er zu hundert Prozent. Der Schulterblick sei allein schon wegen des viel größeren Blickwinkels nötig.