Urteil: Verpflichtung zum Fahrtenbuch nach erstem Fahrverstoß
Stand: 10.03.2017
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Augsburg - Nur ein Verstoß und ein Autohalter ist dazu verpflichtet, ein Fahrtenbuch zu führen. Und zwar dann, wenn das Vergehen mit einem Punkt in Flensburg bestraft wird. So das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg (Az.: Au 3 K 15.1218), auf das der ADAC hinweist.
In dem verhandelten Fall sollte der Halter eines Autos erklären, wer an einem bestimmten Datum sein Auto fuhr. Dieser Fahrer hatte außerorts rechts überholt. Der Halter nannte zehn Personen, die infrage kämen. Die Behörden konnten den Fahrer nicht ermitteln, das Verfahren wurde eingestellt. Die Behörde verlangte vom Halter das Führen eines Fahrtenbuchs für die kommenden zwölf Monate. Dagegen legte er Einspruch ein. Zum einen sei die Anhörung erst 18 und nicht wie vorgeschrieben 14 Tage nach dem Vorfall erfolgt. Zum anderen sei die Auflage unverhältnismäßig - es sei sein erster Verstoß gewesen.
Das Gericht sah das anders und bestätigte, dass der Mann ein Fahrtenbuch führen muss. Dafür genüge bereits ein erster Verstoß, wenn dieser mit einem Punkt geahndet werde. Dabei müsse noch nicht einmal eine konkrete Gefährdung anderer oder eine Wiederholungsgefahr nachgewiesen werden. Ebenfalls irrelevant: die verspätete Anhörung. Denn der Mann hätte ja auch früher keine anderen Angaben machen können.