Urteil: Bei Grün gebremst wegen Blaulicht – Auffahrender muss zahlen
Stand: 28.07.2017
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Hamburg - Prinzipiell können Autofahrer auch bei Grün an einer Ampel bremsen, wenn sie feststellen müssen, aus welcher Richtung der Rettungswagen oder die Feuerwehr kommt. Auf solche Situationen muss sich der nachfolgende Verkehr einstellen. Wenn der das folgende Fahrzeug auffährt, kann der Fahrer womöglich auch den kompletten Schaden zahlen. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins mit Hinblick auf das Urteil des Landgerichts Hamburg (Az.: 306 O 141/16) hin.
Im vorliegenden Fall standen zwei Autos an einer roten Ampel und wollten rechts abbiegen. Bei Grün fuhren beide an. Doch beim Abbiegen hörte die Vorausfahrende ein Martinshorn und bremste. Das nachfolgende Auto fuhr auf. Dessen Versicherung wollte aber nur zwei Drittel des Schadens bezahlen. Die Fahrerin ging vor Gericht.
Dort hatte sie Erfolg. Denn dem Anschein nach war Unaufmerksamkeit oder zu dichtes Auffahren ursächlich für den Unfall gewesen. Wird das nicht widerlegt, hafte der Auffahrende. Das Bremsmanöver der Fahrerin spielte dabei keine Rolle. Denn dafür sei das Martinshorn ursächlich - egal, ob später tatsächlich ein Rettungswagen die Unfallstelle passierte. Denn nur wer ohne Grund stark bremst, begeht einen Verkehrsverstoß. Das Gericht zweifelte außerdem an, dass es sich - so der Vorwurf - um eine Vollbremsung gehandelt hatte, da beide Autos gerade erst bei Grün abbiegen wollten. Der Schaden musste komplett ersetzt werden.