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Unbemerkt Auto angerempelt: Verursacher muss nicht selbst zahlen

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Berlin – Wenn Autofahrer nach einem Unfall vom Unfallort einfach wegfahren, begehen sie Unfallflucht. In solchen Fällen kann die Versicherung die Kosten für den ersetzten Schaden am Fahrzeug des Unfallpartners vom Verursacher zurückfordern. Doch diese sogenannte Regresspflicht kann entfallen – aber wann?

Wenn der Verursacher den Unfall nicht selbst bemerkt hat oder die Versicherung die Regulierung in jedem Fall hätte zahlen müssen, besteht keine Regresspflicht gegenüber Versicherung. Also auch dann, wenn der Unfall bemerkt worden wäre. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Berlin, über das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet (Az.: 119 C 3173/17).

Unbemerkter Parkrempler

Beim Ausparken beschädigte eine Frau mit ihrem Auto ein anderes Fahrzeug. Den dort entstandenen Schaden ersetzte ihre Versicherung, forderte aber Regress. Denn die Autofahrerin hätte aufgrund der Unfallflucht ihre Pflicht verletzt. Diese wiederum argumentierte, den Unfall nicht bemerkt zu haben. Und selbst wenn, hätte die Versicherung den Schaden ebenfalls begleichen müssen.

Vor Gericht bekam die Frau Recht

Ob sie den Unfall beim Ausparken bemerkt hatte, darauf komme es nicht an. Denn auch dann hätte die Versicherung zahlen müssen. Zudem müsse die Möglichkeit einer Unfallflucht wegen Fahruntüchtigkeit ausscheiden. Denn Parkunfälle seien nicht "alkohol- und/oder betäubungsmitteltypisch".