Reiserücktrittsversicherung: Erstattung auch bei Gutschriften
Stand: 06.02.2018
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Karlsruhe - Auch wenn keine Stornokosten angefallen sind, muss die Reiserücktrittsversicherung einspringen. Zum Beispiel dann, wenn statt Geld fällig zum Beispiel Gutschriften abgezogen werden. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH), worauf die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht hinweist.
In dem verhandelten Fall (Az.: IV ZR 161/16) ging es um eine Frau, die eine Ferienwohnung in der Schweiz wegen einer Erkrankung stornieren musste. Ihr verstorbener Mann war Aktionär einer Immobiliengesellschaft, die ihren Partnern anhand eines Punktesystems Urlaub in den eigenen Ferienanlagen ermöglichte. Dies nutzte die Klägerin. Bei der Stornierung wurden ihr dann allerdings sogenannte Wohnpunkte abgezogen. Außerdem musste sie eine Bearbeitungsgebühr zahlen. Insgesamt verlangte sie rund 680 Euro von der Versicherung.
Der BGH gab der Frau Recht und hob das Berufungsurteil auf. Der Versicherer müsse auch für Stornokosten aufkommen, die nicht aus Geldleistungen bestehen - in diesem Fall Wohnpunkte.