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Privates Carsharing bei Kfz-Versicherung oft ausgeschlossen

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: Verivox

Heidelberg – Kfz-Versicherer schließen das private Carsharing oft in ihren Bedingungen aus. Die Frage des richtigen Versicherungsschutzes ist zwischen den Carsharing-Anbietern und den Autoversicherern noch nicht abschließend geklärt. Das ergaben Anfragen bei insgesamt 10 Versicherern.

Das eigene Auto kurzzeitig an Fremde vermieten und damit die Fahrzeugkosten senken – die Idee ist smart und wird bei Verbrauchern immer beliebter. Plattformen für privates Carsharing holen diese Idee ins digitale Zeitalter und bieten die Infrastruktur rundherum an. Die Versicherer sind davon jedoch nicht begeistert: Mehrere angefragte Anbieter schließen privates Carsharing aus ihrem Leistungskatalog komplett aus.

Privates Carsharing besser mit dem Versicherer abklären

Jeder, der sein Auto über eine der Plattformen vermieten möchte, sollte frühzeitig seinen Versicherer informieren, rät Wolfgang Schütz, Geschäftsführer der Verivox Versicherungsvergleich GmbH. „Denn die Vermietung kann sich mindestens auf den versicherten Fahrerkreis und damit auch auf die Versicherungsprämie auswirken“, so Schütz weiter. Unter Umständen lehnt der Versicherer den Schutz sogar generell ab: Einige Versicherer schließen das Vermieten über die Plattformen explizit aus. Andere beziehen sich auf den Passus, dass die gewerbliche Nutzung im Vertrag ausgeschlossen ist. Manche Versicherer lassen zwar privates Carsharing zu, fordern aber eine Meldepflicht ein.

Kurzzeitversicherung für die Dauer der Anmietung

Einige Carsharing-Anbieter bauen dem mit temporären Kurzzeitversicherungen vor. Sie arbeiten mit Versicherungen zusammen, die den Wagen während der Anmietung versichern. Ihr Argument: Im Schadensfall ist die Versicherung des Fahrzeughalters außen vor.

Das sehen einige der angefragten Versicherer anders: Nach ihrer Einschätzung kann weiter eine Leistungspflicht bestehen. Denn ungeachtet der Kurzzeitversicherung der Carsharing-Plattform liegt die Versicherungsbestätigung des eigentlichen Autoversicherers weiter bei der Zulassungsstelle vor. Die Anbieter der „Carsharing-Deckung“ könnten aufgrund der Doppelversicherung beim Versicherer des Fahrzeughalters Regress nehmen und Schadenszahlungen zurückfordern. Auch Kunden und Unfallgeschädigte könnten weiter den Schaden direkt bei ihrem Versicherer geltend machen.

Unklare Rechtslage bei Schadensfällen

Einige Versicherer sehen das Problem als gelöst an. Sie vertreten den Standpunkt, dass ein Schaden während der Vermietung keinerlei Auswirkung auf den eigenen Vertrag hat und erlauben das private Carsharing.

Aktuell liegen jedoch keine Urteile zu Schadensfällen vor. Es steht jedoch fest: Beim privaten Carsharing besteht derzeit noch Klärungsbedarf zwischen Anbietern und Versicherern – gerade im Sinne der Autofahrer, die das private Carsharing ohne Versicherungsrisiken nutzen möchten.