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Mieter müssen nicht immer für Schäden durch Besucher haften

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Pfaffenhofen - Niemand kann einem Mieter vorschreiben, wie oft er Besuch bekommt. Und wenn durch den Besuch ein Schaden entsteht, muss der Mieter nur in bestimmten Fällen haften.

Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Pfaffenhofen an der Ilm (Az.: 1 C 829/15), auf die die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) hinweist. Eine Klausel im Vertrag, die Mietern Verantwortung für jeden und alles überträgt, geht demnach zu weit.

Im verhandelten Fall beklagte der Vermieter, der Besucher eines Mieters habe die Wohnungstür eines Mitmieters beschädigt. Aufgrund einer Klausel im Mietvertrag seien die Kosten hierfür zu übernehmen. Der Mieter sah das anders und zahlte nicht. Daraufhin erhob der Vermieter Klage - allerdings ohne Erfolg.

Absichern mit Rechtsschutz

Maßgeblich ist nach Ansicht des Gerichts, wie und in welchem Zusammenhang es zu einer Beschädigung der sogenannten Mietsache kommt. Nur, wenn der Schaden anlässlich des eigentlichen Besuchs eintritt und der Besucher auf Veranlassung des Mieters mit der Mietsache in Berührung kommt, kann der Schaden dem Mieter zugerechnet werden. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn der Mieter Handwerker beauftragt und diese Schäden verursachen. Laut konkretem Mietvertrag sollte aber die Verantwortung immer und für jeden und alles beim Mieter liegen. Diese Klausel erklärte das Gericht für unwirksam.