Kleine Benzinklausel: Fahrzeug von der Haftpflicht ausgenommen
Stand: 22.05.2015
Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn
Brandenburg - Kleine Klausel, große Wirkung: Wer Schäden mit seinem Fahrzeug oder einem Anhänger verursacht, kann diese nicht über die private Haftpflichtversicherung abrechnen. Dafür sorgt die sogenannte "kleine Benzinklausel", wie der ADAC mit Verweis auf ein Urteil des OLG Brandenburg mitteilt.
In dem verhandelten Fall war es mit einem nicht versicherten Quad - wohl auf privatem Gelände - zu einem schweren Unfall gekommen. Der Versicherungsnehmer hatte seinem minderjährigen Neffen erlaubt, das Quad zu benutzen und seine ebenfalls minderjährige Nichte mitzunehmen. Das Quad überschlug sich und begrub die Nichte unter sich, die seitdem gelähmt ist. Der Quad-Besitzer forderte von seiner Privathaftpflicht die Behandlungskosten für die Nichte.
Quad-Fahrer bleibt auf Behandlungskosten sitzen
Zu Unrecht, wie das OLG entschied. Die "kleine Benzinklausel" diene grundsätzlich der Abgrenzung der Privathaftpflicht von der Kfz-Haftpflicht und solle so Doppelversicherungen und Deckungslücken vermeiden. Da der Kläger das Quad hätte zulassen und versichern können, der entstandene Schaden von der Kfz-Haftpflicht aber nicht abgedeckt gewesen sei, müsse auch die Privathaftpflicht-Versicherung hier nicht eingreifen. Der Versicherungsnehmer muss also für die Kosten der Heilbehandlung seiner Nichte selbst aufkommen.