Entschädigung nach Diebstahl: Abzug vom Neupreis zulässig
Stand: 02.10.2013
Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn
Hannover - Nach dem Diebstahl eines fest eingebauten Navigationsgeräts oder Autoradios müssen Kaskoversicherte unter Umständen einen Abzug bei der Entschädigung hinnehmen. Ist das Gerät ein Jahr oder älter, darf die Versicherung ein Prozent pro Monat vom Neupreis abziehen, erklärt der Auto Club Europa (ACE) unter Verweis auf ein Urteil des Amtsgerichts Hannover (Az.: 530 C 4959/12).
Eine entsprechende Bestimmung in den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) ist nach Ansicht der Richter wirksam.
In dem verhandelten Fall verlangte ein Pkw-Besitzer von seiner Kfz-Versicherung für die Wiederbeschaffung eines gestohlenen Navis eine Entschädigung in Höhe des Neupreises. Den Wagen hatte er 54 Monate vor dem Diebstahl gekauft. Folglich zog der Versicherer bei der Entschädigung 54 Prozent vom einstigen Neupreis des Geräts ab, das 2100 Euro gekostet hatte. Zu Recht, entschied das Gericht: Der Versicherungsnehmer werde dadurch nicht unangemessen benachteiligt.