Eheleute können Kfz-Versicherung des Partners kündigen
Stand: 01.03.2018
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Karlsruhe - Kann ein Ehemann die Vollkaskoversicherung seiner ehefrau rechtswirksam kündigen? Mit dieser Frage hatten sich die Richter am Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe zu befassen – und bejahten sie.
Ehemänner und -frauen können die Vollkaskoversicherung für das Familienauto auch dann allein kündigen, wenn der Vertrag allein auf den Ehepartner läuft. Das hat der BGH entschieden und damit die Revision einer Ehefrau aus Baden-Württemberg zurückgewiesen (XII ZR 94/17).
Widerruf der Kündigung nicht möglich
Der Ehemann hatte Ende 2014 aus wirtschaftlichen Gründen die auf den Namen seiner Frau ausgestellte Versicherung gekündigt. Im Oktober 2015 verursachte ein selbstverschuldeter Unfall mehr als 12.600 Euro Schaden. Im Januar 2016 widerrief die Frau die Kündigung und verlangte von der Versicherung die Begleichung des Schadens. Vor dem Landgericht Ellwangen (Jagst) und dem Oberlandesgericht Stuttgart scheiterte sie.
Grundlage des Falls ist Paragraf 1357 des BGB, wonach jeder Ehegatte berechtigt ist, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten abzuschließen. Voraussetzung für die Wirksamkeit der Kündigung ist nach der Entscheidung des für Familienrecht zuständigen XII. Zivilsenats, dass auch der Abschluss des Vertrags ein Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs der Familie gewesen sei.
Das war nach Überzeugung der Richter gegeben. So wie Eheleuten für und gegen ihre jeweiligen Partner Rechte und Pflichten begründen könnten, sei es ihnen spiegelbildlich auch erlaubt, sich hiervon mit Wirkung für und gegen den anderen wieder zu lösen.