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Bei Unfall nicht angeschnallt: Schmerzensgeld trotzdem möglich

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Eine Mitfahrerin wurde bei einem Autounfall schwer verletzt. Der Fahrer war mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs. Dies zog eine Schmerzensgeldforderung nach sich. Da die Mitfahrerin nicht angeschnallt war, stellte das Gericht eine Mitschuld fest – allerdings nicht in voller Höhe. Denn andere Faktoren wiegten schwerer.

Schuld des Fahrers muss berücksichtigt werden

Wenn die Schuld des Verursachers überwiegt, muss das bei der Höhe des Schmerzensgeldes berücksichtigt werden. Das zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Rostock (OLG, Az.: 5 U 55/17).

Als 16-Jährige war die Klägerin zu einem 21-Jährigen ins Auto gestiegen, der mit überhöhter Geschwindigkeit einen schweren Unfall verursachte, wie das OLG mitteilte. Das Mädchen auf der Rückbank war nicht angeschnallt und erlitt so schwere Verletzungen, dass sie seitdem schwerbehindert ist.

Mitfahrerin wird Schmerzensgeld zugesprochen

Das Schmerzensgeld der Haftpflichtversicherung des Fahrers in Höhe von 30 000 Euro war der jungen Frau zu gering. Sie forderte den Angaben zufolge ein weiteres Schmerzensgeld von mindestens 320 000 Euro, eine monatliche Schmerzensgeldrente von 500 Euro und den Ersatz ihres Verdienstausfalls. Das Landgericht Rostock hatte ihre Forderung mit dem Hinweis abgewiesen, dass sie nicht angeschnallt gewesen sei und bei Anlegen des Sicherheitsgurtes einen wesentlichen Teil der Verletzungen nicht erlitten hätte.

Das Oberlandesgericht entschied jetzt hingegen, dass die Ansprüche der jungen Frau zu zwei Drittel berechtigt sind. Ihre Mitverursachung durch den nicht angelegten Sicherheitsgurt mache nur ein Drittel aus. Der Anteil des Unfallverursachers, der die zulässige Geschwindigkeit um mehr als 25 Prozent überschritten und eine Kurve geschnitten habe, überwiege deutlich.