Bei fingiertem Unfall muss die Autoversicherung nicht zahlen
Stand: 20.01.2017
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Berlin - Versicherer dürfen im Einzelfall die Zahlung verweigern, wenn viele starke Indizien für einen vorgetäuschten Unfallablauf sprechen. Dabei kommen Detekteien zum Einsatz.
Das teilt die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit und verweist auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken (Az.: 4 U 96/15). Im verhandelten Fall behauptete die Klägerin, ein anderes Auto hätte ihren Pkw beim Rückwärtsfahren auf einem Parkplatz gestreift. Die Beteiligten riefen die Polizei, die in Ermangelung weiterer Anhaltspunkte lediglich die Aussagen notierte. Am Auto der Klägerin entstand ein hoher Schaden. Der Pkw der vermeintlichen Verursacherin lief mit rotem Kurzzeitkennzeichen. Laut Klägerin kannten sich die Beteiligten nicht, was aber eine von der Versicherung beauftragte Detektei widerlegte. Auch wies der alte und billige Pkw mit rotem Nummernschild einen selbstreparierten Vorschaden auf. Dessen Halterin konnte zudem nicht exakt erklären, wie sie das Auto gekauft hatte.
Gericht sah Beweise für Manipulation
Das Gericht entschied, dass die Versicherung den Schaden nicht übernehmen muss, da die Zweifel an der Echtheit des Unfalls nicht ausgeräumt werden konnten. Es komme laut Gericht auf die Gesamtschau an. Es spreche für eine Manipulation, dass sich die Personen doch kannten sowie die vielen Indizien, wie etwa auch das rote Nummernschild oder das Fehlen neutraler Zeugen, obwohl der Zwischenfall an einem belebten Ort passierte.