Autoversicherung muss auch bei verschwiegenem Vorschaden zahlen
Stand: 14.02.2017
Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn
Köln - Versicherte, die falsche Angaben von sich aus korrigieren, können damit rechnen, dass ihre Versicherung trotzdem einspringt und den Schaden reguliert.
Das zumindest ergibt sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln (Az.: 9 U 4/16), über das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet. Im verhandelten Fall hatte ein Autofahrer einen Wildunfall. Den wollte er über die Kaskoversicherung abwickeln. Zwar gab er auf dem Fragebogen mehrere bereits reparierte Schäden an, aber keine nicht reparierten. Nach den Vorschäden erkundigte sich die Versicherung, bekam aber keine Antwort.
Wichtig ist die Korrektur vor der Regulierung
Erst später, aber noch vor der Schadensregulierung, schickte ihr der Mann ein Gutachten eines Sachverständigen. Das wies auch einen nicht reparierten Vorschaden aus. Die Versicherung wollte wegen der Falschangaben nicht zahlen. Das Landgericht gab ihr zunächst Recht. Doch das Oberlandesgericht entschied zugunsten des Autofahrers. Zwar seien seine Angaben zunächst falsch gewesen. Doch er habe sie selbstständig und vor der Schadensregulierung berichtigt, was auch durch ein Gutachten passieren könne.