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Die Gebäudehaftpflichtversicherung

Eine Gebäudehaftpflichtversicherung schützt Sie als Besitzer einer Immobilie vor Ersatzansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit dem Gebäude oder mit dem Grundstück zu Schaden kamen. Sie ist also für Selbstnutzer von Immobilien ebenso wichtig wie für Vermieter. Eine separate Police ist in vielen Fällen allerdings nicht nötig: Selbst genutztes Wohneigentum können Sie bereits in Ihrer Privathaftpflichtversicherung mitversichern lassen. Vermieten Sie Ihre Immobilie hingegen, reicht der Versicherungsschutz über die private Haftpflicht nicht aus. In diesem Fall müssen Sie eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht abschließen.

Inhalt dieser Seite
  1. So geht der Vergleich
  2. Wann greift der Schutz?
  3. Was ist nicht versichert?
  4. Leistungsumfang
  5. Ist grobe Fahrlässigkeit versichert?
  6. Häufig gestellte Fragen
  7. Weitere interessante Artikel
  8. Das ist Verivox

Privathaftpflicht inkl. Gebäudehaftpflicht im Vergleich: So geht's

Haftpflichtversicherungen werden heute von vielen Versicherungsgesellschaften angeboten. Der Verivox-Onlinerechner hilft Ihnen dabei, sich einen Überblick zu verschaffen und verschiedene Policen zu vergleichen. Dieser Service ist für Sie kostenlos und unverbindlich. Befolgen Sie einfach diese 3 Schritte, um den für Sie optimalen Tarif zu finden:

  1. Geben Sie Ihren Familienstand und Ihr Alter ein.
  2. Unter den weiteren Angaben zum gewünschten Versicherungsschutz geben Sie die Art Ihrer Immobilien sowie alle weiteren spezifischen Leistungen, die Sie von Ihrer Police erwarten, an.
  3. Unser Rechner findet für Sie alle passenden Angebote und lässt Sie für die Policen, die Sie interessieren, einen übersichtlichen Leistungsvergleich durchführen. Im Bereich „Wohnen“ sehen Sie im Detail, welche Art Immobilie in welcher Höhe versichert wird.

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Wann greift die Gebäudehaftpflichtversicherung?

Bewohnen Sie Ihre Immobilie selbst, schützt die in der Privathaftpflicht enthaltene Gebäudehaftpflicht Sie vor finanziellen Belastungen durch Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Das kann etwa relevant sein, wenn ein Paketzusteller bei Glatteis in Ihrer Auffahrt ausrutscht und sich verletzt, weil Sie nicht geräumt oder gestreut haben. Die Versicherung kommt in dieser Situation finanziell für die medizinische Versorgung und unter Umständen auch für Schmerzensgeldansprüche auf.

Ebenso greift die Gebäudehaftpflicht, wenn ein vor Ihrem Haus parkendes Fahrzeug durch einen herabfallenden Dachziegel beschädigt wird und repariert werden muss. Zu beachten ist dabei, dass die Versicherung nur für Schäden an Dritten aufkommt, nicht aber an Ihrem Eigentum.

Diese Vorgaben gelten analog für Vermieter einer Immobilie. Haben Sie sich über eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht abgesichert, kommt diese für entsprechende Schäden an Dritten auf. Das gilt nicht nur bei vermieteten Wohnhäusern, sondern auch für Eigentumswohnungen und Ferienhäuser sowie für unbebaute Grundstücke bis zu einer Größe von 2.000 Quadratmetern.

Sie haften als Vermieter allerdings auch dann, wenn Sie bestimmte Pflichten auf Ihre Mieter umgelegt aber nicht ausreichend kontrolliert haben, ob diese eingehalten werden. Wird die Räum- und Streupflicht beispielsweise nicht erfüllt und Sie hätten Kenntnis darüber haben können, haften Sie, wenn ein Passant deswegen im Winter vor dem Gebäude stürzt. Gleiches gilt auch, wenn ein Mieter im Treppenhaus stürzt, weil eine Treppenstufe im Treppenhaus beschädigt ist. Weiterhin werden von der Gebäudehaftpflicht die Kosten für Verdienstausfälle bezahlt, wenn der Geschädigte aufgrund seiner Verletzung über einen längeren Zeitraum hinweg nicht arbeiten kann.

Achtung!

Schäden, die durch einen Sturm oder andere Naturgewalten, durch Feuer oder Blitzschlag sowie durch austretendes Leitungswasser am Haus entstehen, sind über die Wohngebäudehaftpflicht nicht abgesichert. Hierfür benötigen Sie eine Wohngebäudeversicherung.

Was ist nicht versichert?

In der Regel sind gewerblich genutzte Immobilien vom Schutz durch die Gebäudehaftpflichtversicherung ausgeschlossen. Auch auf dem versicherten Gelände bzw. in einem versicherten Haus gilt der Versicherungsschutz nicht in jedem Fall: Gemietete oder geliehene Gegenstände sind nicht vom Versicherungsschutz abgedeckt.

Beachten Sie außerdem bei der Wahl Ihres Versicherungstarifs, dass Allmählichkeitsschäden versichert sind. Darunter werden Sachschäden verstanden, die durch die allmähliche Einwirkung von beispielsweise Feuchtigkeit, Rauch, Hitze oder Kälte entstehen. Dies geschieht oftmals unbemerkt. Relevant ist das etwa im Fall von Dachbalken, die im Laufe der Jahre durch Feuchtigkeitseinwirkung vermodern und schließlich brechen.

Achtung!

Besitzen Sie mehrere Immobilien, müssen Sie für jede eine eigene Police abschließen, denn die Versicherung gilt prinzipiell nur für einen Ort.

Leistungsumfang der Versicherung

Im Schadenfall fungiert die Wohngebäudehaftpflichtversicherung zuerst als passiver Rechtsschutz: Sie überprüft die Ersatzansprüche der Gegenseite und wehrt unberechtigte Forderungen ab. Müssen die Interessen des Versicherungsnehmers vor Gericht durchgesetzt werden, dann werden durch den Versicherungsschutz auch die Kosten für Anwälte und Gutachter übernommen.

Wird der Anspruch für berechtigt erklärt, reguliert die in der Privathaftpflicht enthaltene Gebäudehaftpflichtversicherung genauso wie die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht auch den eigentlichen Schaden. Bei einem Sachschaden wird der vorherige Zustand des Gegenstandes wiederhergestellt oder der Zeitwert erstattet. Bei Personenschäden werden in der Regel die Kosten für die medizinische Behandlung und für notwendige Reha-Maßnahmen übernommen. Im Falle von zurückbleibenden Behinderungen übernimmt die Gebäudehaftpflichtversicherung auch die Kosten für zu zahlende Renten oder Teilrenten.

Unser Tipp:

Als Vermieter können Sie die Kosten für die Gebäudehaftpflichtversicherung anteilig auf die Mieter umlegen, denn die Versicherungsgebühren gelten als Betriebskosten.

Zahlt eine Gebäudehaftpflicht bei grober Fahrlässigkeit?

Grobe Fahrlässigkeit ist die häufigste Ursache, welche zu Kürzungen einer Versicherungsleistung führt. Einige Versicherer verweigern die Zahlung gänzlich, wenn eine Untersuchung grobe Fahrlässigkeit oder eine Obliegenheitsverletzung aufdeckt. Bei der Haftpflichtversicherung sieht das allerdings anders aus: Hier sind auch fahrlässig verursachte Schäden bis zur vereinbarten Versicherungssumme abgesichert. Dabei wird zudem nicht zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit unterschieden:

  • Einfache Fahrlässigkeit: Der Versicherungsnehmer verursacht aus Versehen bzw. durch Unwissenheit einen Schaden
  • Grobe Fahrlässigkeit: Ein vermeidbarer Schaden entsteht, weil der Versicherungsnehmer seine Sorgfaltspflicht in erheblichem Maße verletzt hat

Ausgenommen von der Versicherungsleistung sind bei der Haftpflicht – wie bei jeder anderen Versicherung auch – Schäden, die einem Dritten mit Vorsatz zugefügt werden.

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Häufig gestellte Fragen

Mit der Wohngebäudeversicherung ist das Haus gegen äußere Einflüsse wie Feuer, Blitzschlag, Leitungswasser, Sturm und Hagel abgesichert. Erweitert werden kann der Versicherungsschutz beispielsweise durch eine Elementar- oder eine Glasbruchversicherung. Die Gebäudehaftpflicht greift hingegen bei Schäden an Dritten, die im Zusammenhang mit dem Wohngebäude oder dem Grundstück stehen.

Die Versicherung zahlt einerseits für beschädigte oder zerstörte Gegenstände und übernimmt die Kosten für die Wiederbeschaffung oder für die Reparatur. Bei personenbezogenen Schäden kommt der Versicherer beispielsweise für Krankenhausaufenthalte, Schmerzensgeldansprüche und Rentenzahlungen auf. Weiterhin umgehen Sie mit einer guten Gebäudehaftpflichtversicherung die Kosten für einen Nutzungsausfall und entgangene Gewinne. Das gilt gleichermaßen bei einer Privathaftpflicht mit integrierter Gebäudehaftpflichtversicherung und bei einer Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht.

Eine Gebäudehaftpflichtversicherung ist keine Pflicht, aber sie kann Sie im Schadenfall vor der Verpflichtung zur Zahlung hoher Summen bewahren. Das gilt einerseits bei Sachschäden, in besonderem Maße aber bei Personenschäden. Hat sich ein Dritter auf Ihrem Grundstück oder in Ihrem Gebäude verletzt, kann er nicht nur die Zahlung seiner Krankheitskosten verlangen und Schmerzensgeldansprüche anmelden: Bei bleibenden Schäden müssen Sie in der Regel auch für eine Rente aufkommen. Daher ist die Gebäudehaftpflichtversicherung für Vermieter wie für Selbstnutzer einer Immobilie gleichermaßen sinnvoll.

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