Wie viel Krankenversicherung muss ein Rentner bezahlen?
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Wie hoch der Beitrag für die Krankenversicherung bei einem Rentner ausfällt, hängt davon ab, ob der betroffene Rentner Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse oder einer privaten Krankenversicherung (PKV) ist.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung für Rentner ermittelt sich aus der gesetzlichen Rente, Hinterbliebenenrenten, Betriebsrenten und Erwerbseinkommen.
- Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung beteiligen sich ausschließlich an dem Beitrag, der auf die gesetzliche Altersrente entfällt.
- Bei privat Krankenversicherten spielen die Höhe der Einkünfte und deren Ursprung keine Rolle.
- Privat Krankenversicherte können einen Antrag auf einen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung stellen.
So ermittelt sich der Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner
Die Bezugsgröße für den Krankenversicherungsbeitrag gesetzlich versicherter Rentner ist in erster Linie die Höhe der Rente. Der Beitragssatz beläuft sich, wie bei Berufstätigen auch, auf 14,6 Prozent zuzüglich des Beitrags zur gesetzlichen Pflegeversicherung und dem kassenabhängigen Zusatzbeitrag (Stand 2024). Die gesetzliche Rentenversicherung trägt über die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) die Hälfte des Krankenkassenbeitrages und die Hälfte des Zusatzbeitrages. Den Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung muss der Rentner in voller Höhe tragen. Der Beitragssatz beträgt 3,4 Prozent (Stand: 2024). Kinderlose Rentner, die nach 1939 geboren wurden, müssen allerdings 4,0 Prozent bezahlen.
Weitere Leistungen des krankenversicherungspflichtigen Einkommens eines Rentners
- Betriebsrenten
- Witwen- oder Waisengeld
- Renten aus der Zusatzversorgung für Arbeiter und Angestellte des öffentlichen Dienstes
- Renten aus Versorgungswerken für bestimmte Berufe
- Einkommen aus Erwerbstätigkeit
Beitragspflichtig ist das Einkommen nur bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze.
Grundsätzlich müssen Rentner den Beitrag für die oben genannten Zahlungen in voller Höhe selbst tragen. Ausgenommen sind die Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung. Für Betriebsrenten gilt ein Freibetrag. Erst wenn dieser überschritten wird, fällt ein Krankenkassenbeitrag an. Der Freibetrag orientiert sich an der Lohnentwicklung und wird jedes Jahr neu festgelegt.
Alle weiteren Einkünfte wie Mieteinnahmen, Zinsen oder Dividendenerträge werden nicht zur Beitragsermittlung für die gesetzliche Krankenversicherung und Pflegeversicherung herangezogen.
So berechnet sich der Beitrag für die gesetzliche Krankenversicherung für Rentner
Angenommen, ein Rentner erhält eine Rente von 1.300 Euro aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Aus der betrieblichen Altersversorgung fließen ihm monatlich 350 Euro zu. Der Freibetrag im Jahr 2024 liegt bei 176,75 Euro. Geboren im Jahr 1955, hat der Rentner zwei Kinder, zahlt also nur den reduzierten Beitrag zur Pflegeversicherung. Seine Krankenkasse erhebt einen Zusatzbeitrag von einem Prozent.
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Beitrag
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GRV-Rente 1.300 Euro | daraus 50% aus 14,6% | 94,90 Euro |
Zusatzbeitrag 1,7 Prozent auf 1.300 Euro | daraus 50% | 11,05 Euro |
Betriebsrente 350 € abzgl. 176,75 € Freibetrag | 350€ - 176,75€ = 173,25 € | 28,24 Euro |
davon 14,6 % + 1,7% = 16,3 % | ||
Pflegeversicherung 3,4% auf 1.650€ | 56,10 Euro | |
Monatlicher Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung | 190,29 Euro |
Keine pauschale Aussage für die PKV möglich
Ist die Rentnerin oder der Rentner privat krankenversichert, spielen verschiedene Faktoren bei der Höhe des monatlichen Beitrags eine Rolle:
- Eintrittsalter bei Beginn der privaten Krankenversicherung
- Leistungsangebot der genutzten Tarife
- Höhe der möglichen Selbstbeteiligung.
Im Gegensatz zu einem Rentner, der Mitglied einer Krankenkasse ist, übernimmt bei einem privat versicherten Ruheständler die gesetzliche Rentenversicherung nicht automatisch die Hälfte des Beitrags. Der Versicherungsnehmer kann aber einen Zuschuss beantragen. Dieser beläuft sich auf 7,3 Prozent der Rente, maximal die Hälfte des Beitrags zur privaten Krankenversicherung.
Mit Beginn der Rentenzahlung entfallen bei einem privat Versicherten zwei Beitragsbestandteile. Das ist zum einen der Beitrag für das Krankentagegeld, das wegfällt, zum anderen der verpflichtende Beitragszuschlag in Höhe von zehn Prozent.
Die Höhe der monatlichen Rente bleibt bei der Beitragsermittlung unberücksichtigt. Für privat Krankenversicherte haben auch zusätzliche Einnahmen wie eine Betriebsrente oder Einkommen aus einer fortbestehenden Berufstätigkeit keine Auswirkungen auf die Beitragszahlung.
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