Krankentagegeld in der privaten Krankenversicherung
Stand: 08.04.2025
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Wer länger krank ist, hat durch den Einkommensverlust oft auch Geldprobleme. Mit einer Krankentagegeldversicherung lässt sich wenigstens letzteres auffangen. Die Höhe des Krankentagegelds sollte nicht zu knapp bemessen werden.
Das Wichtigste in Kürze
- Privatversicherte erhalten kein Krankengeld.
- Sie können stattdessen eine Krankentagegeldversicherung abschließen.
- Auch gesetzlich Versicherte können ihr Krankengeld mit einer Zusatzversicherung ergänzen.
Krankengeld und Krankentagegeld: Unterschiede
Arbeitnehmer sind auch im Krankheitsfall grundsätzlich gut abgesichert. Sie erhalten vom Arbeitgeber sechs Wochen lang Lohnfortzahlung, also ihr bisheriges Gehalt.
Für gesetzlich Versicherte bezahlt anschließend die Krankenkasse das Krankengeld. Dieses Krankengeld beträgt 70 Prozent des Bruttoeinkommens, maximal aber 90 Prozent des Nettogehalts. Bei freiwillig gesetzlich Versicherten beträgt das Krankengeld 70 Prozent des regelmäßigen Arbeitseinkommens. Die generelle Obergrenze für das Krankengeld liegt bei 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze. Es ist auf die Dauer von 78 Wochen in einem Zeitraum von drei Jahren beschränkt. Gesetzlich Versicherte können das Krankengeld durch eine private Krankentagegeldversicherung aufstocken.
Privatversicherte erhalten von der privaten Krankenversicherung (PKV) kein Krankengeld. Sie müssen stattdessen eine Krankentagegeldversicherung abschließen. Meist wird diese als Baustein in der privaten Krankenversicherung eingeschlossen. Das geschieht aber nicht automatisch, sondern muss meist extra vereinbart werden.
Selbstständige müssen sich komplett aus eigener Kraft finanzieren und können nicht einmal auf eine Lohnfortzahlung bauen. Für sie ist das Krankentagegeld besonders wichtig.
Davon zu unterscheiden ist wiederum die Krankenhaustagegeldversicherung. Sie bezahlt Leistungen im Fall eines Krankenhausaufenthalts.
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Krankengeld
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Krankentagegeld
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Krankenhaustagegeld
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Gesetzlich versicherte Angestellte | Ja, von der Krankenkasse | als Zusatz zum Krankengeld möglich | möglich, aber nicht notwendig | |
Freiwillig gesetzlich versicherte Selbstständige | möglich, empfehlenswert | als Zusatz möglich | möglich, aber nicht notwendig | |
Privatversicherte | nein | dringend empfehlenswert | möglich, aber nicht notwendig |
Dauer des Krankentagegelds
Grundsätzlich zahlt die private Krankenversicherung das Krankentagegeld so lange, wie Sie krank sind. Endet die Arbeitsunfähigkeit, erhalten Sie auch kein Krankentagegeld mehr. Dies gilt aber auch, wenn Sie gar nicht mehr arbeitsfähig sind, also nicht mehr in den Job zurückkehren können und berufsunfähig werden. Das Krankentagegeld ist keine Berufsunfähigkeitsversicherung. Daher empfiehlt sich, zusätzlich zum Krankentagegeld eine Berufsunfähigkeitsversicherung abzuschließen.
Beginn des Krankentagegelds
In der privaten Krankentagegeldversicherung können Sie grundsätzlich frei wählen, ab wann Sie Krankentagegeld bekommen. Für Angestellte liegt es nahe, die Zahlung des Krankentagegelds im Anschluss an die Lohnfortzahlung zu vereinbaren, also ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit.
Den Zeitraum zwischen Attest der Arbeitsunfähigkeit und Beginn der Krankentagegeldzahlung nennt man Karenzzeit. Da Selbstständige keine Lohnfortzahlung erhalten, empfiehlt sich eine kürzere Karenzzeit, beispielsweise ab dem 4. Krankheitstag.
Keine Steuer
Das Krankentagegeld wird steuerfrei ausbezahlt. Sie können also den gesamten Betrag von der Versicherung behalten, ohne Abzüge zahlen zu müssen.
An Attest denken
Angestellte benötigen sowieso vom Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Arbeitgeber. Aber auch Selbstständige, die eine Krankentagegeldversicherung abgeschlossen haben, müssen sich umgehend ein Attest vom Arzt besorgen. Denn die Versicherung beginnt mit der Berechnung der Karenzzeit erst ab dem Tag, der auf dem Attest steht.
Höhe des Krankentagegelds
Die Höhe des Krankentagegelds können Sie frei mit Ihrer privaten Krankenversicherung vereinbaren. Es darf jedoch nicht über dem Nettoverdienst der vergangenen zwölf Monate liegen. Bei Selbstständigen wird diese Höchstgrenze anhand des Gewinns der letzten zwölf Monate abzüglich Steuern berechnet. Wie die Versicherung das Nettoeinkommen genau definiert, ergibt sich aus den Vertragsbedingungen.
Berechnung des Krankentagegelds
Wie hoch das individuelle Krankentagegeld ausfallen sollte, können Sie sich ungefähr nach folgender Formel ausrechnen:
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Privat Versicherte
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Gesetzlich Versicherte
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monatliche Ausgaben | monatliche Ausgaben | |
+ | individueller Puffer | individueller Puffer |
+ | gesamter Beitrag für die PKV | - |
+ | Betrag für Rentenversicherung | - |
Summe | abzüglich Krankengeld der GKV |
Verschaffen Sie sich zuerst einen Überblick über Ihre regelmäßigen monatlichen Ausgaben. Gegebenenfalls rechnen Sie noch einen Sicherheitspuffer für unvorhergesehene Ausgaben hinzu.
Privat versicherte Angestellte müssen nach dem Ende der Entgeltfortzahlung die Kosten der privaten Krankenversicherung allein bezahlen, da der Arbeitgeberzuschuss entfällt. Außerdem endet die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie können sich jedoch auf Antrag wieder bis zu 18 Monate lang in der Rentenversicherung pflichtversichern lassen, müssen dann jedoch die Beiträge selbst bezahlen.
Privat versicherte Angestellte sind übrigens weiterhin beitragspflichtig in der Arbeitslosenversicherung, wenn sie Krankentagegeld beziehen. Den Betrag überweist die Versicherung direkt an die Bundesagentur für Arbeit.
Gesetzlich Versicherte bleiben während des Bezugs des Krankengelds weiterhin in der Rentenversicherung. Da jedoch das Krankengeld nicht dem üblichen Bruttoverdienst entspricht, sinkt auch der Rentenanspruch, da Sie weniger in die Rentenkasse einzahlen. Durch das Krankengeld können gesetzlich Versicherte den Bedarf an zusätzlichem Krankentagegeld niedriger ansetzen als die privat Versicherten.
Änderungsmitteilungen an die private Krankenversicherung
Das Krankentagegeld ist an den angegebenen Beruf gekoppelt. Deshalb müssen Sie einen Berufswechsel Ihrer Versicherung melden. Das gilt auch, wenn Sie das Angestelltendasein mit einer Selbstständigkeit austauschen. Melden müssen Sie der Versicherung auch Änderungen beim Gehalt, da das Krankentagegeld nicht Ihr Nettoeinkommen übersteigen darf.