Welche Wartezeiten gibt es in der privaten Krankenversicherung?
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Der Begriff „Wartezeiten“ kommt nicht nur im Zusammenhang mit privaten Krankenversicherungen (PKV) vor. Rechtschutzversicherungen (RS), Erwerbsunfähigkeitsversicherung (EU) und Berufsunfähigkeitsversicherungen (BU) setzen ebenfalls auf Wartezeiten. Hier soll es aber hauptsächlich um Wartezeiten bei der privaten Krankenversicherung gehen.
Das Wichtigste in Kürze
- Private Krankenvoll- und -zusatzversicherungen sehen generell Wartezeiten vor.
- Die Wartezeit kann durch eine ärztliche Untersuchung verkürzt oder aufgehoben werden.
- Wird eine Heilbehandlung durch einen Unfall notwendig oder handelt es sich um die Nachversicherung eines Neugeborenen, entfällt die Wartezeit.
- In der Rechtsschutzversicherung entfällt die Wartezeit bei einem nahtlosen Übergang von Altvertrag auf Neuvertrag.
Warum gibt es Wartezeiten in der privaten Krankenversicherung?
Für die privaten Krankenversicherungen gilt es, das Risiko der Kostenübernahme zu minimieren. Die Gesundheit ist nicht nur ein kostbares Gut. Ist sie angegriffen, kann das für die Versicherung sehr teuer werden.
Angenommen, eine versicherte Person ist ab dem 1. Juli privat krankenversichert und geht am 2. Juli zum Arzt. Der Arzt diagnostiziert eine schwere Organerkrankung. Für den Versicherten und die Versichertengemeinschaft wäre dies ein schlechtes Geschäft.
Eine junge Frau versichert sich und hat nach sieben Monaten eine kostenintensive Entbindung. Auch kein guter Deal für den Versicherer. Die Liste ließe sich endlos fortsetzen.
Wartezeiten auch bei Zusatzversicherungen
Wartezeiten gelten nicht nur bei einer privaten Krankenvollversicherung. Sie werden ebenso bei allen Zusatztarifen angewendet. Das Risiko einer Leistung nach dem ersten Monatsbeitrag ist genauso groß wie bei einer Vollversicherung, auch wenn der Leistungsanteil geringer ausfällt.
Um diesen eigentlich kalkulierbaren Risiken entgegenzuwirken, haben die Versicherer im Bereich der ambulanten und stationären Heilbehandlung eine Wartezeit für Neuzugänge. Die Wartezeiten unterscheiden sich in die „allgemeine Wartezeit“ und die „besondere Wartezeit“.
Allgemeine und besondere Wartezeit: Ab wann gilt der Versicherungsschutz?
Die allgemeine Wartezeit beträgt ab Versicherungsbeginn drei Monate. Die besondere Wartezeit beträgt acht Monate. Sie greift bei
- Entbindung
- Psychotherapie
- Zahnbehandlung
- Zahnersatz und Kieferorthopädie
Für Zahnersatzleistungen fallen die Wartezeiten noch einmal, je nach Versicherer, anders aus. In den ersten Jahren sind nur maximierte Kostenübernahmen entsprechend der sogenannten Zahnstaffel möglich.
Wartezeit verkürzen
Der Versicherungsnehmer kann sowohl die allgemeine als auch die besondere Wartezeit abkürzen. Dies ist möglich, wenn er der Versicherung ein ärztliches Untersuchungsprotokoll vorlegt. Die Versicherer geben allerdings vor, in welchem Umfang die Untersuchung zu erfolgen hat. Die Kosten für die ärztliche Untersuchung hat der Versicherungsnehmer zu tragen. Allerdings ist eine Kostenübernahme durch den bisherigen Versicherer möglich. Die Kosten für eine Untersuchung bei einer Lebens- oder Berufsunfähigkeitsversicherung tragen teilweise die Versicherer.
Ausnahmen bei der Wartezeit
Die Versicherungswirtschaft kennt zwei Ausnahmen bei der Wartezeit.
- Zum einen entfällt diese bei der Nachversicherung eines neugeborenen Kindes im Rahmen der Nachversicherung.
- Die andere Ausnahme greift bei einem Unfall. Generell gilt sowohl bei der allgemeinen Wartezeit als auch bei der besonderen Wartezeit, dass diese bei einer unfallbedingten notwendigen Heilbehandlung entfällt.
Werden Vorversicherungen angerechnet?
Der Versicherer kann, muss aber nicht, auf die Wartezeit verzichten, wenn zwischen dem Vertragsbeginn und dem Ende der vorherigen privaten Krankenvollkostenversicherung maximal zwei Monate liegen. Die Vorversicherung bei einem Wechsel von der gesetzlichen Krankenversicherung in die private Krankenversicherung wird nicht angerechnet.
Wartezeiten in anderen Versicherungssparten
Die Wartezeiten in der Berufsunfähigkeitsversicherung oder der Erwerbsunfähigkeitsversicherung sind ein wenig anders definiert. Sie betragen in der Regel sechs Monate. Die Wartezeit beginnt mit dem Eintritt des Versicherungsfalls. Zum Eintrittszeitpunkt ist noch nicht ersichtlich, ob die Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit anhaltend ist. Erst nach sechs Monaten nach Eintritt des Leistungsfalls ist abzusehen, ob die versicherte Person in den in der Police definierten Beruf zurückkehren kann oder nicht.
Rechtsschutzversicherungen sehen, mit Ausnahme der Verkehrsrechtsschutzversicherung, eine Wartezeit von drei Monaten vor. Die Ausnahme bei der Verkehrsrechtsschutzversicherung liegt darin begründet, dass beispielsweise ein Unfall keine Vorlaufzeit hat, sondern unvermutet eintritt. Die Versicherer sehen jedoch von einer Wartezeit ab, wenn der Neuvertrag am Tag nach dem Ende des Altvertrages beginnt.