Cookie-Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Cookie-Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Deine Privatsphäre Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Diese Cookies und andere Informationen sind für die Funktion unseres Services unbedingt erforderlich. Sie garantieren, dass unser Service sicher und so wie von Ihnen gewünscht funktioniert. Daher kann man sie nicht deaktivieren.

Wir möchten für Sie unseren Service so gut wie möglich machen. Daher verbessern wir unsere Services und Ihr Nutzungserlebnis stetig. Um dies zu tun, möchten wir die Nutzung des Services analysieren und in statistischer Form auswerten.

Um unseren Service noch persönlicher zu machen, spielen wir mit Hilfe dieser Cookies und anderer Informationen personalisierte Empfehlungen und Werbung aus und ermöglichen eine Interaktion mit sozialen Netzwerken. Die Cookies werden von uns und unseren Werbepartnern gesetzt. Dies ermöglicht uns und unseren Partnern, den Nutzern unseres Services personalisierte Werbung anzuzeigen, die auf einer website- und geräteübergreifenden Analyse ihres Nutzungsverhaltens basiert. Die mit Hilfe der Cookies erhobenen Daten können von uns und unseren Partnern mit Daten von anderen Websites zusammengeführt werden.

Übernimmt die private Krankenversicherung Kosten für Corona-Tests?

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: Verivox

Grundsätzlich hat jeder Bürger das Recht, sich einmal in der Woche in einem Testcenter, bei einem Arzt oder in einer Apotheke einem kostenlosen Corona-Schnelltest zu unterziehen. Die Tests können bei einer ausreichenden Anzahl an Testkits auch häufiger durchgeführt werden. Die Kosten dafür trägt, unabhängig davon, wo die einzelnen Personen versichert sind, der Bund über den Gesundheitsfonds. Es gibt allerdings auch andere Szenarien, die einen Test bedingen, bei denen die Vorgehensweise in Bezug auf die Abrechnung abweicht.

Das Wichtigste in Kürze

  • Abhängig von der Ursache des Tests fällt die Kostenübernahme aus.
  • Die private Krankenversicherung übernimmt die Kosten, sofern der Test in Zusammenhang mit Krankheitssymptomen erfolgt.
  • Deutliche Kostenunterschiede liegen zwischen einem PCR-Test und Antigen-Schnelltest vor.

Die sieben Szenarien für Corona-Tests

Insgesamt sind sieben Szenarien denkbar, die einen Corona-Test notwendig machen.

Test durch den Hausarzt wegen Krankheitssymptomen

Treten bei Patienten Krankheitssymptome auf und der Hausarzt verordnet einen Corona-Test, handelt es sich dabei um einen Versicherungsfall, der auf der Grundlage der Gebührenordnung für Ärzte (GoÄ) abgerechnet wird. Die Kosten für einen PCR-Test variieren zwischen circa 80 Euro im Testzentrum und etwa 120 Euro beim Hausarzt. Der Antigen-Schnelltest schlägt in der Summe mit rund 45 Euro zu Buche. Die Kosten trägt in beiden Fällen der Krankenversicherer, abzüglich der möglichen Selbstbeteiligung.

Nach einem positiven PCR-Test besteht ein Anspruch auf eine variantenspezifische Testung. Die Kosten dafür übernimmt der Gesundheitsfonds.

Corona-Warn-App weist auf erhöhtes Risiko hin

Weist die Corona-Warn-App auf ein erhöhtes Risiko hin, liegt ein Test durch den Hausarzt nahe. Die Kosten für den Test trägt­ - aufgrund des Warnhinweises - der Gesundheitsfonds.

Test aufgrund Kontakt mit infizierter Person

Ordnet ein Arzt einen Test an, weil eine Person Kontakt mit einer oder mehreren infizierten Personen hatte, ohne selbst Symptome zu zeigen, trägt die Kosten dafür die Kassenärztliche Vereinigung. Eine Abrechnung auf der Grundlage der Gebührenordnung ist nicht möglich.

Stationärer Aufenthalt oder ambulante Operation

Ein stationärer Aufenthalt ist Corona-bedingt untrennbar mit einem Corona-Test verbunden. Dies gilt auch bei ambulanten Eingriffen. Der notwendige Test wird als allgemeine Krankenhausleistung von der privaten Krankenversicherung übernommen.

Die betroffene Person arbeitet oder lebt in einer Einrichtung, in der eine Infektion aufgetreten ist

In diesem Fall erfolgt der Test kostenlos, die jeweilige Behörde oder der Gesundheitsfonds kommt für die Kosten auf.

Rückkehr aus dem Ausland

Abhängig davon, aus welchem Land die Rückkehr erfolgt, ist auf jeden Fall ein PCR-Test notwendig, gegebenenfalls auch eine Quarantäne. Der Test kann inzwischen in jedem Testcenter erfolgen und ist kostenlos. In Ausnahmen muss der Reisende die Kosten für den Test selbst tragen.

Arbeitgeber verlangt Test

Wer nicht ausschließlich im Homeoffice tätig ist, kann sich im Unternehmen selbst testen oder durch geschultes Personal sich testen lassen. Arbeitgeber sind verpflichtet, Mitarbeitern, die keiner Risikogruppe angehören, mindestens einmal pro Woche einen Test zu ermöglichen. Arbeitnehmern, die einer Risikogruppe zugeordnet werden, müssen mindestens zwei Tests in der Woche erhalten. Die Kosten für die Tests muss der Arbeitgeber tragen.

Test auf eigenen Wunsch hin

Es besteht auch die Option, sich auf eigenen Wunsch in einer Apotheke oder Arztpraxis testen zu lassen. Dieser Wunsch entspricht einer „Verlangensleistung“ gemäß Paragraf 1, Absatz 2, Satz 2 GOÄ. Kosten für solche Leistungen stellen keine erstattungsfähigen Aufwendungen dar.

Tests aus dem Supermarkt

Testkits für den inoffiziellen Eigengebrauch waren zunächst auch in Supermärkten erhältlich, später auch an der Tankstelle. Die Kosten dafür muss der Verbraucher, der sie kauft, selbst tragen. Eine Kostenübernahme durch die Krankenversicherung ist nicht möglich.

Vor dem Hintergrund der kostenlosen Tests in den zahlreichen Testcentern, wird die Diskussion bezüglich der Kostenübernahme in weiten Teilen jedoch hinfällig.