Private Krankenversicherung von der Steuer absetzen: Tipps
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Steuerzahler können ihre gezahlten Beiträge für die private Krankenversicherung absetzen, wenn sie ihre jährliche Steuererklärung erstellen. Dabei sind jedoch einige Regeln zu beachten.
Das Wichtigste in Kürze
- Beiträge für die private Krankenversicherung lassen sich im Rahmen der sonstigen Vorsorgeaufwendungen steuerlich geltend machen.
- Das Finanzamt erkennt jedoch nur den Teil der Beiträge an, der für die Absicherung von Leistungen auf dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung anfällt.
- Insgesamt können Arbeitnehmer jährlich maximal 1.900 Euro und Selbstständige maximal 2.800 Euro als sonstige Vorsorgeaufwendungen absetzen.
Kann ich die Beiträge für die private Krankenversicherung steuerlich absetzen?
Die Steuergesetze ermöglichen es Steuerpflichtigen, bei der Einkommensteuer die Beiträge für die gesetzliche oder private Krankenversicherung sowie die Pflegeversicherung als Vorsorgeaufwendungen von der Steuer abzusetzen. Basis ist der Paragraf 10 des Einkommensteuergesetzes. Neben den Beiträgen zur Krankenversicherung zählen auch Prämien für die Berufsunfähigkeitsversicherung oder Haftpflichtversicherung sowie Einzahlungen in Riester- oder Rürup-Vorsorgesparpläne zu den absetzbaren Vorsorgeaufwendungen.
Höchstbetrag bei den Vorsorgeaufwendungen
Steuerpflichtige können Vorsorgeaufwendungen, zu denen auch die Prämien für die private Krankenversicherung zählen, nur bis zum gesetzlichen Höchstbetrag steuerlich geltend machen.
Für Arbeitnehmer und Beamte beträgt der Höchstbetrag 1.900 Euro pro Jahr, Selbstständige können maximal 2.800 Euro ansetzen.
In welchem Formular trage ich die Aufwendungen für die private Krankenversicherung ein?
Maßgebend für die Beiträge zur privaten Krankenversicherung ist die Anlage Vorsorgeaufwand der Einkommensteuererklärung. Dort tragen privat Versicherte ihre Ausgaben für die Krankenversicherung in der Rubrik Beiträge zur inländischen privaten Kranken- und Pflegeversicherung ein.
Auch die Beiträge für Kinder und Ehepartner lassen sich von der Steuer absetzen. Diese werden in verschiedenen Anlagen der Einkommensteuererklärung eingetragen:
PKV-Beitrag
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Steuerklärung
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---|---|
Eigene Beiträge | Anlage Vorsorgeaufwand |
Kindergeldberechtigte Kinder | Anlage Kind |
Kinder ohne Kindergeldanspruch | Anlage Vorsorgeaufwand |
Getrennt lebende oder geschiedene Ehepartner | Anlage U |
Sind die kompletten Beiträge der PKV steuerlich absetzbar?
Die Beiträge zur privaten Krankenversicherung sind nicht in unbegrenztem Umfang steuerlich absetzbar. Grundsätzlich erkennt der Fiskus nämlich nur die mit der gesetzlichen Krankenkasse vergleichbaren Leistungen (sogenannte Basiskrankenversicherung) als absetzbare Vorsorgeaufwendungen an.
In vielen Tarifen übernimmt die private Krankenversicherung jedoch auch Leistungen, die über die Basisabsicherung hinausgehen. Diese Mehrleistungen können jedoch nicht bei den Beiträgen zur Krankenversicherung eingetragen werden. Der darauf anfallende Beitragsanteil wird vom Gesamtbetrag abgezogen.
Die Pflegeversicherung kann dagegen gänzlich von der Steuer abgezogen werden.
Steuerlich absetzbar
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Meist nicht absetzbar
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Basisversorgung | Chefarztbehandlung |
Pflegeversicherung | Krankentagegeld |
Außergewöhnliche Belastungen | Ein- oder Zweibettzimmer im Krankenhaus |
Über Basisverorgung hinaus gehende Leistungen |
Abzug nach Punktesystem
Um den steuerlichen Abzugsbetrag von der Gesamtprämie zu ermitteln, verwendet das Finanzamt ein Punktesystem. Wie die nachfolgende Tabelle zeigt, bekommen die absetzbaren und nicht absetzbaren Leistungen dabei einen bestimmten Punktwert zugeordnet (Quelle: KVBEVO).
Versicherte Leistung
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Steuerlich absetzbarer Punktwert
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Steuerlich nicht absetzbarer Punktwert
|
---|---|---|
Ambulanter Basisschutz | 54,6 Punkte | |
Stationärer Basisschutz | 15,11 Punkte | |
Zahnärztlicher Basisschutz | 9,88 Punkte | |
Mehrleistung Heilpraktiker | 1,69 Punkte | |
Mehrleistung Chefarzt oder Zweibettzimmer | 9,24 Punkte | |
Mehrleistung Einbettzimmer | 3,64 Punkte | |
Mehrleistung Zahnersatz / Implantate | 5,58 Punkte | |
Mehrleistung Kieferorthopädie | 0,26 Punkte |
Der Abzugsbetrag ergibt sich nach folgender Formel:
- Summe der Punktwerte für nicht absetzbare Leistungen / Summe der Punktwerte aller Tarifleistungen x Höhe der Prämie.
Beispielrechnung: Eine PKV-Police mit 400 Euro Monatsprämie enthält als Mehrleistungen Zahnersatz, Chefarzt und Heilpraktiker. Damit entspricht der Abzugsbetrag (5,58 + 9,24 + 1,69) / (54,60 + 15,11 + 9,88 + 5,58 + 9,24 + 1,69) x 400 Euro = 68,72 Euro. Steuerlich anzusetzen ist dann ein monatlicher Prämienanteil von 331,28 Euro.
Bescheinigung vom Versicherer
Sie müssen den Betrag für die Basisabsicherung nicht selbst ausrechnen. Der Versicherer sendet Ihnen jedes Jahr die notwendige Bescheinigung zu, damit Sie das Formular für die Steuer ausfüllen können.
Der Versicherer meldet außerdem die bezahlten Beiträge an das Finanzamt. Dazu benötigt er Ihre Steuer-ID. Die Anlage Vorsorgeaufwendungen müssen Sie dennoch ausfüllen.
Mehrleistungen steuerlich absetzen
Grundsätzlich sind die Mehrleistungen, die über die Basisversorgung hinausgehen, ebenfalls von der Steuer absetzbar. Dazu zählen Ein- oder Zweibettzimmer, die Chefarztbehandlung oder Krankentagegeld. Diese gelten als sonstige Vorsorgeaufwendungen, für die insgesamt aber die Höchstgrenze einzuhalten ist. Dieser Höchstbetrag ist bei den meisten Steuerpflichtigen schnell ausgeschöpft.
Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung absetzen
Kosten, die von der Krankenversicherung nicht bezahlt werden, können Sie in der Anlage Außergewöhnliche Belastungen unter Krankheitskosten eintragen. Dazu zählen beispielsweise Impfungen, Brillen oder Krankengymnastik.
Steuerlich relevant werden diese Ausgaben aber erst, wenn sie eine bestimmte Grenze übersteigen: die zumutbaren Belastungen. Die Höhe dieser zumutbaren Belastungen errechnet das Finanzamt nach Jahreseinkommen, Anzahl der Kinder und Familienstand.
Wie behandelt das Finanzamt Rückerstattungen von PKV-Prämien?
Manche Tarife enthalten die Vereinbarung, dass der Versicherer einen Teil der gezahlten Prämien für die private Krankenversicherung zurückerstattet, wenn der Versicherte ein Jahr lang keine Rechnungen eingereicht hat.
Diese Beitragsrückerstattungen werden von den PKV-Prämien abgezogen. Sie müssen daher in der Anlage Vorsorgeaufwand in der Zeile Von der privaten Kranken- und / oder Pflege-Pflichtversicherung erstattete Beiträge eingetragen werden.
Keine Absetzbarkeit bei Beitragsrückerstattung
Manche Versicherte reichen Rechnungen nicht bei der privaten Krankenversicherung ein, um die Beitragsrückerstattung nicht zu gefährden. Diese Kosten lassen sich dann jedoch nicht als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer abziehen. Anrechenbar sind nur solche Kosten, die von der privaten Krankenversicherung ausdrücklich nicht übernommen worden sind. Versicherte müssen also die Rechnung immer zuerst bei PKV eingereicht haben. Darauf weist die Vereinigte Lohnsteuerhilfe hin.
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