PKV für Beamte: Kosten im Alter
Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: Verivox
Für Rentner können die hohen Beiträge zur privaten Krankenversicherung ein Problem werden. Nicht so für Beamte: Diese Gruppe profitiert von sehr günstigen PKV-Beiträgen im Alter.
Das Wichtigste in Kürze
- Beamte haben als Pensionäre hohe Beihilfeansprüche, die einen Beitragsanstieg in der PKV relativieren.
- In der aktiven Dienstzeit sollten Versicherungswechsel vermieden werden, da Altersrückstellungen teilweise verloren gehen.
- Tarifwechsel in günstigere Tarife sind gemäß Paragraf 204 Versicherungsvertragsgesetz zulässig.
Beihilfe in der privaten Krankenversicherung für Beamte
Die Beihilfe übernimmt für Beamte einen großen Teil der Kosten im Krankheits- oder Pflegefall – ähnlich wie eine Krankenversicherung. Gezahlt wird die Beihilfe vom Dienstherrn, je nach Dienstherr und Familienstand bis zu 80 Prozent der Kosten. Die Differenz zwischen Beihilfezahlung und tatsächlichen Kosten müssen Beamte selbst abdecken. Dafür empfiehlt sich eine Beihilfeversicherung einer privaten Krankenversicherung. Diese übernimmt den entsprechenden Prozentsatz.
Beihilfesätze fast immer bei 70 Prozent
Für Pensionäre gelten in fast allen Bundesländern Beihilfesätze von 70 Prozent. Der Eigenanteil für eine Beihilfeversicherung läuft mit 30 Prozent fast marginal aus. Für Ehepartner werden ebenfalls fast überall 70 Prozent erstattet. Hier die Liste nach Bundesländern:
Bundesland
|
Beihilfeberechtigter
|
Ehepartner
|
---|---|---|
Baden-Württemberg | 50% | 50% |
Bayern | 70% | 70% |
Berlin | 70% | 70% |
Brandenburg | 70% | 70% |
Bremen | 60% - 80% | 50% - 70% |
Hamburg | 70% | 70% |
Hessen | 60% - 85% | 55% - 85% |
Mecklenburg-Vorpommern | 70% | 70% |
Niedersachsen | 70% | 70% |
Nordrhein-Westfalen | 70% | 70% |
Rheinland-Pfalz | 70% | 70% |
Saarland | 70% | 70% |
Sachsen | 70% | 70% |
Sachsen-Anhalt | 70% | 70% |
Schleswig-Holstein | 70% | 70% |
Thüringen | 70% | 70% |
Bund | 70% | 70% |
Auf die Altersrückstellungen achten
Der Beitrag zur privaten Krankenversicherung teilt sich in zwei Blöcke. Der eine Block wird für die Begleichung der laufenden Ausgaben zur Heilbehandlung des Versicherten verwendet. Der andere Block fließt in die Altersrückstellungen. Diese dienen dazu, mögliche Beitragsanpassungen durch erhöhte medizinische Aufwendungen im Alter zu kompensieren.
Das Problem ist, dass bei einem Versichererwechsel ein Teil der Altersrückstellungen bei der alten Gesellschaft verbleibt und den anderen Versicherten zugutekommt. Der Versicherungsnehmer muss bei seiner neuen Gesellschaft zwar mit den Altersrückstellungen nicht bei null anfangen, ist aber doch ein Stück weit schlechtergestellt. Um diese Lücke zu kompensieren, steigen die Beiträge stärker an.
Die Tatsache, dass ein anderer Versicherer aktuell preiswerter ist, sollte die Versicherungsnehmer nicht dazu verleiten, spontan die Gesellschaft zu wechseln. Ein Teil der bisher bezahlten Beiträge ist unwiderruflich verloren. Wer während seiner aktiven Dienstzeit das Gefühl bekommt, dass sich seine Beiträge überdurchschnittlich verteuern und er befürchtet, im Alter zu sehr zur Kasse gebeten zu werden, sollte einen anderen Weg einschlagen.
Tarifwechsel ja, Versichererwechsel nein
Paragraf 204 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sieht einen Wechsel vor: Jeder Versicherungsnehmer hat das Recht, ohne erneute Gesundheitsprüfung in einen Tarif zu wechseln, der bei gleichem Beitrag bessere Leistungen oder gleiche Leistungen bei einem niedrigeren Beitrag bietet.
Möglicherweise werden nicht mehr alle einstmals vereinbarten Leistungen benötigt oder eine Erhöhung des Selbstbehaltes wäre eine Lösung für einen günstigeren Tarif.
Es lohnt sich, bei einem Tarifwechsel hartnäckig zu bleiben, auch wenn die Versicherungsgesellschaft sich zuerst gegen einen Wechsel sperrt. Verweigern kann sie sich nach dem Versicherungsvertragsgesetz nicht.