Krankenkasse: Was gibt es beim Jobwechsel zu beachten?
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Wer bei seinem bisherigen Arbeitgeber kündigt und eine neue Stelle antritt, denkt häufig auch über einen Wechsel der Krankenkasse nach. Dabei gelten jedoch besondere Regelungen.
Das Wichtigste in Kürze
- Bei einem Jobwechsel bleibt die Mitgliedschaft in der Krankenkasse unverändert bestehen. Für die Meldung über die Änderung des Arbeitgebers sind die Personalabteilungen der Betriebe zuständig.
- Wenn sich der Arbeitgeber ändert, beginnt erneut eine 18-monatige Bindungsfrist für die Mitgliedschaft in der Krankenkasse zu laufen.
- Wer im Zuge eines Jobwechsels die Krankenkasse wechseln möchte, sollte dies vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durchführen.
- Bei einer Auszeit zwischen zwei Jobs können Arbeitnehmer von einer einmonatigen Weiterversicherung profitieren oder über den Lebenspartner die kostenlose Familienmitversicherung in Anspruch nehmen.
Muss ich der Krankenkasse einen Jobwechsel mitteilen?
Wenn Sie bei einem Jobwechsel die alte Tätigkeit beenden und beim neuen Arbeitgeber antreten, laufen im Hintergrund einige Meldeprozesse ab. Unter anderem informieren die Unternehmen die Sozialversicherungen und das Finanzamt über das Ausscheiden bzw. den Eintritt des Arbeitnehmers.
In diesem Zuge informiert der bisherige Arbeitgeber die Krankenkasse über die Beendigung des Anstellungsverhältnisses. Beim neuen Arbeitgeber müssen Sie in aller Regel ein Formular mit Personaldaten ausfüllen. Hier geben Sie neben Anschrift, Bankverbindung und weiteren Daten auch Ihre Krankenkasse an. Zusätzlich können Sie bei Ihrer Krankenkasse eine Mitgliedsbescheinigung anfordern und diese dann beim neuen Arbeitgeber vorlegen. Die Bescheinigung enthält alle wichtigen Versichertendaten und erleichtert der Personalabteilung die Meldung des neuen Mitarbeiters.
Somit müssen Sie der Krankenkasse gegenüber nicht aktiv werden, wenn Sie von einem sozialversicherungspflichtigen Job in einen anderen wechseln.
Mit dem Job die gesetzliche Krankenversicherung wechseln: Geht das?
Bei einem Wechsel des Arbeitgebers machen sich viele Arbeitnehmer Gedanken, ob sie auch gleich eine andere Krankenkasse wählen sollten. Für diese Überlegung kann es unterschiedliche Gründe geben – etwa einen niedrigeren Zusatzbeitrag oder bessere Extraleistungen.
Kein Sonderkündigungsrecht bei einem Wechsel des Arbeitgebers
Allerdings gibt es in der gesetzlichen Krankenversicherung kein Sonderkündigungsrecht, wenn ein Arbeitnehmer sein Anstellungsverhältnis beendet und eine neue Arbeitsstelle antritt. Hierbei gelten in Bezug auf einen Wechsel der Krankenkasse die folgenden Regeln:
- Wer in eine Krankenkasse neu eintritt, darf diese frühestens nach 18 Monaten wieder verlassen. Ist die 18-monatige Bindungsfrist beim Jobwechsel noch nicht abgelaufen, muss der Versicherte auch im neuen Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Frist Mitglied der Krankenkasse bleiben. Danach ist ein Kassenwechsel möglich.
- Ist zum Zeitpunkt des Arbeitgeberwechsels die 18-monatige Bindungsfrist bereits vorbei, beginnt sie mit dem Antritt der neuen Stelle wieder neu zu laufen. Damit ist der Arbeitnehmer erneut um weitere 18 Monate an seine Krankenkasse gebunden.
Tipp: Wenn Sie sich nach einem neuen Arbeitsplatz umsehen und die Krankenkasse wechseln möchten, sollten Sie vor der Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses aktiv werden, sofern die 18-monatige Bindungsfrist bereits abgelaufen ist. Achten Sie aufgrund der zweimonatigen Kündigungsfrist bei Krankenkassen darauf, dass Sie in die neue Krankenkasse eintreten, bevor Ihr Arbeitsverhältnis endet. Dann können Sie dem künftigen Arbeitgeber die Mitgliedsbescheinigung der neuen Kasse vorlegen und müssen keine erneute Bindungsfrist beachten.
Von diesen Regelungen unberührt bleibt das Sonderkündigungsrecht bei einer Erhöhung des Zusatzbeitrags. In diesem Fall können Sie mit zweimonatiger Frist kündigen, ohne die 18-monatige Bindungsfrist einhalten zu müssen.
Jobwechsel: Hinweise für Privatversicherte
Steigt Ihr Einkommen über die Jahresarbeitsentgeltgrenze, so können Sie mit einem Jobwechsel in die private Krankenversicherung wechseln. Die private Krankenversicherung bietet Versicherten mehr Leistungen als die gesetzliche Krankenversicherung.
Bin ich versichert, wenn ich zwischen dem alten und neuen Job eine Pause einlege?
Manche Arbeitnehmer wollen die neue Stelle nicht gleich nach dem Ende des auslaufenden Beschäftigungsverhältnisses antreten, sondern eine Pause einlegen – etwa für einen längeren Urlaub oder eine mehrwöchige Auszeit mit der Familie. Hierbei stellt sich die Frage, ob in dieser Übergangszeit eine Krankenversicherung besteht.
Nachgehender Leistungsanspruch für einen Monat
Für Pflichtmitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung gilt in solchen Fällen der so genannte nachgehende Leistungsanspruch: Bis zu einem Monat nach dem Ende des Arbeitsvertrags besteht die Krankenversicherung automatisch weiter, ohne dass der Versicherte aktiv werden muss.
Weiterversicherung bei längerer Auszeit
Bei einer längeren beruflichen Pause sollten Sie sich hingegen arbeitslos melden. Auch wenn Sie aufgrund einer Sperrfrist kein Arbeitslosengeld erhalten, übernimmt die Arbeitsagentur dennoch die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung. Ansonsten müssten Sie freiwilliges Mitglied bei der Krankenkasse bleiben und den Mindestbeitrag entrichten, um Ihren Versicherungsschutz nicht zu verlieren.
Eine Sonderregelung gilt, wenn der Lebenspartner ebenfalls gesetzlich krankenversichert ist und in diesem Zeitraum regulär arbeitet. In diesem Fall müssen Sie sich direkt nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Krankenkasse Ihres Partners melden und werden dann dort als kostenlos mitversichertes Familienmitglied aufgenommen.
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