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Geschlechtsumwandlung und -angleichung: Zahlt die private Krankenkasse?

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: Verivox

Für Menschen, die sich nicht mit ihrem angeborenen Geschlecht identifizieren, stellt eine Geschlechtsumwandlung in der Regel die einzige Lösung dar. Um die körperlichen Merkmale einer Person zu ändern, ist neben einem umfangreichen Eingriff eine lebenslange Hormonbehandlung erforderlich. Bereits die geschlechtsangleichende Operation (GAOP) verursacht normalerweise Kosten in fünfstelliger Höhe. Auch für privatversicherte Personen stellt sich daher die Frage, ob die Krankenkasse für die Kosten einer Geschlechtsumwandlung aufkommt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Private Krankenversicherungen müssen die Kosten für eine Geschlechtsumwandlung prinzipiell übernehmen, wenn eine medizinische Notwendigkeit dazu besteht.
  • Eine geschlechtsangleichende Operation ist medizinisch notwendig, wenn sich die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer nicht mit dem eigenen Geschlecht abfinden kann.
  • Seit 2012 gibt es nur noch Unisex-Krankenversicherungstarife, weshalb die Beiträge nach einer Geschlechtsumwandlung gleichbleiben.

Leistungspflicht privater Krankenkassen bei Geschlechtsumwandlung

Wie das Landgericht Köln im März 1993 urteilte, haben Transsexuelle bei einer Geschlechtsumwandlung beziehungsweise -angleichung grundsätzlich Anspruch auf Kostenübernahme durch die private Krankenversicherung, wenn diese medizinisch notwendig ist. Für eine Geschlechtsumwandlung und -angleichung zahlt die private Krankenkasse, wenn die betroffene Person sich nicht mit ihrem natürlichen Geschlecht identifizieren kann und dieser Umstand zu schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen führt. Diese können sich sowohl physisch als auch psychisch äußern. Das bedeutet letztlich, dass ein Nachweis – für gewöhnlich in Form eines oder mehrerer Gutachten – über einen klinisch relevanten Leidensdruck vorliegen muss, der sich nicht anderweitig therapieren lässt.

Besonderer Hinweis:

Viele Fachleute schätzen diese Vorgaben als ungerechtfertigt ein. Daher fordern immer mehr Stimmen, Geschlechtsangleichungen auch ohne vorheriges Gutachten durchzuführen. Schließlich liegt dieser Schritt in der Eigenverantwortung transsexueller Menschen.

Wer eine private Krankenversicherung abschließt, sollte daran denken, bei der Gesundheitsprüfung alle gefahrenerheblichen Umstände anzugeben. Dazu gehören beispielsweise auch vorherige Behandlungen durch Psychotherapeuten und Hormonbehandlungen. Verschweigt eine Versicherungsnehmerin oder ein Versicherungsnehmer entsprechende Umstände beziehungsweise das Wissen über die eigene Transsexualität, erlischt unter Umständen der Versicherungsschutz, wenn die Assekuranz das nachweisen kann.

Nützlicher Hinweis:

Wer gesetzlich versichert ist, muss sich an den Medizinischen Dienst der Krankenkassen wenden. Dieser prüft anhand vordefinierter Kriterien, ob eine Kostenübernahme möglich ist. Der Kriterienkatalog stammt allerdings aus dem Jahr 2009 und basiert auf dem Wissensstand der 90er-Jahre, gilt also als veraltet. Nach aktuelleren wissenschaftlichen Leitlinien tragen geschlechtsangleichende Operationen sehr stark zur Lebensqualität Betroffener bei, was nicht jede private Krankenversicherung berücksichtigt.

Für welche Behandlungsmaßnahmen kommt die private Krankenversicherung auf?

Wenn entsprechende ärztliche und therapeutische Gutachten existieren, müssen private Krankenversicherer nicht nur die Kosten für die Geschlechtsumwandlung beziehungsweise -angleichung übernehmen. Sie sind ebenso dazu verpflichtet, eine begleitende Psychotherapie und Hormonbehandlungen zu übernehmen. Zu den geschlechtsangleichenden Operationen gehören:

  • Entfernung des Uterus (Hysterektomie)
  • Entfernung des Scheidengewebes (Kolpektomie)
  • Entfernung der Eierstöcke (Ovarektomie)
  • Entfernung der Brüste (Mastektomie)
  • Entfernung der Hoden (Orchiektomie)
  • Entfernung der Schwellkörper (Corpora cavernosa)
  • Plastischer Aufbau äußerer Geschlechtsmerkmale

In begründeten Einzelfällen übernimmt die private Krankenversicherung außerdem die Anfertigung beziehungsweise Anschaffung von Hilfsmitteln, etwa Penisepithesen (künstlicher Penis) aus Silikon.

Seit 2012 nur noch Unisex-Versicherungsverträge

Im Dezember 2012 entschied der Europäische Gerichtshof, dass Versicherungen das Geschlecht bei neu abgeschlossenen Verträgen nicht mehr berücksichtigen dürfen, also Unisex-Tarife anbieten müssen. Das Urteil stellt einen wichtigen Schritt auf dem Weg zur Gleichstellung transsexueller Menschen dar.

Bereits im Mai desselben Jahres urteilte der Bundesgerichtshof, dass eine Geschlechtsumwandlung private Krankenversicherer nicht dazu berechtigt, die versicherte Person abweichend vom vertraglich vereinbarten Tarif in einen neuen und teureren einzustufen. Demzufolge ändern sich durch den Eingriff auch nicht die Beiträge. Zwar müssen Versicherungsgesellschaften im Allgemeinen ein nachträglich erhöhtes Risiko durch höhere Prämien abdecken. Doch der entsprechende Gesetzestext schließt Krankenversicherungen ausdrücklich davon aus. Geklagt hatte eine Frau, die den Versicherungsvertrag noch als Mann abschloss und sich 2005 einer Geschlechtsumwandlung unterzog.

Die Thematik unterschiedlich hoher Versicherungsbeiträge ist demnach lediglich für Personen relevant, die ihren Vertrag vor 2012 abgeschlossen haben. Obwohl keine Verpflichtung dazu besteht, kommt es laut Versicherungsvertretern dennoch häufig vor, dass Frauen nach ihrer Geschlechtsangleichung vom Männertarif in den teureren Frauentarif wechseln wollen. Dieser Umstand dürfte sich vor allem mit dem Wunsch nach vollständiger Anerkennung begründen lassen.