Die private Krankenversicherung nach einer Scheidung
Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: Verivox
Die private Krankenversicherung nach der Scheidung kann im Zusammenhang mit den Unterhaltsverpflichtungen ein Thema sein. Erfreulicherweise ist die Zahl der geschiedenen Ehen rückläufig. Dies kann aber auch damit zusammenhängen, dass weniger Menschen heiraten. In Bezug auf die private Krankenversicherung (PKV) gibt es nach der Scheidung Unterschiede zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).
Das Wichtigste in Kürze
- Der Status der Krankenversicherung nach der Scheidung hängt von verschiedenen Faktoren ab.
- Der Beitrag zur privaten Krankenversicherung für gemeinsame Kinder wird auf den Unterhalt aufgeschlagen.
- Der Ex-Partner darf nach der Scheidung in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht schlechter gestellt werden als während der Ehe.
- Der Wohnsitz der Kinder entscheidet bei unterschiedlichen Krankenversicherungen der Eltern, wo sie versichert werden.
PKV-Status abhängig von mehreren Faktoren
Wie es nach einer Scheidung mit der privaten Krankenversicherung der Ex-Ehepartner und der Kinder weitergeht, hängt von verschiedenen Konstellationen ab:
- Beide Ex-Partner berufstätig, beide PKV-versichert
- Beide EX-Partner berufstätig, einer in der PKV, einer in der GKV versichert
- Ein Ex-Partner berufstätig, Familie in der PKV versichert
Beide Ex-Partner berufstätig, beide in der PKV versichert
Wenn beide Ex-Partner berufstätig sind, ändert sich nichts. Allerdings sind in diesem Fall die Kinder auch in der privaten Krankenversicherung und können nicht im Rahmen einer Familienversicherung, wie bei der GKV, beitragsfrei mitversichert sein.
Besteht für gemeinsame Kinder eine Unterhaltsverpflichtung, muss der Beitrag zur privaten Krankenversicherung für die Kinder möglicherweise auf den Unterhalt aufgeschlagen werden. Dies orientiert sich jedoch daran, ob die Eltern im Vorfeld eine Absprache getroffen haben, oder ob das Familiengericht entscheiden muss.
Hat einer der beiden Ex-Ehepartner durch Sonderkonditionen des anderen profitiert, beispielsweise im Rahmen eines Ärztetarifs, muss dies angepasst werden. Allerdings gilt zu beachten, dass Beitragsanpassungen möglicherweise im Rahmen des Unterhalts getragen werden müssen. Auch in diesem Fall kommt es darauf an, ob es Absprachen gibt.
Das OLG Hamm hatte in einem solchen Fall zu entscheiden. Die Ex-Frau eines zur Beihilfe berechtigen Beamten musste ihre private Krankenversicherung auf einen Normaltarif umstellen. Dies bedeutete eine wesentlich höhere finanzielle Belastung, die der Ex-Mann im Rahmen des Trennungsunterhaltes ausgleichen musste. Sein Hinweis, seine Frau könne sich im Basistarif absichern, wurde abgelehnt. Die Begründung der Richter lautete, dass der Versorgungsanspruch aus der Ehe der Faktor sei, der auch die Versorgung nach der Ehe begründet (AZ 2 UF 6/09).
Ein Ex-Partner in der PKV, einer in der GKV versichert
Diese Konstellation kommt in der Regel zum Tragen, wenn beide Ex-Partner während der Ehe berufstätig waren. In Bezug auf die Versicherung der in der GKV versicherten Person ändert sich nichts. Hinsichtlich gemeinsamer Kinder kommt es für die Weiterversicherung darauf an, bei welchem Elternteil sie leben.
Leben sie bei dem privat versicherten Elternteil, muss dieser sie auch in der privaten Krankenversicherung anmelden. Leben sie bei dem Elternteil, der Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse ist, greift die kostenfreie Familienversicherung.
Ein Ex-Partner berufstätig, der andere nicht
Gab es in der Familie nur einen Verdiener, der privat krankenversichert war, musste sich die restliche Familie ebenfalls privat krankenversichern. Dieser Sachverhalt ist häufig bei Selbstständigen gegeben.
Zunächst einmal muss sich der nicht berufstätige Ex-Partner (Hausfrau oder Hausmann) selbst privat krankenversichern. Allerdings gilt auch in diesem Fall, dass die Beiträge dafür zusätzlich vom unterhaltspflichtigen Partner getragen werden müssen. Nimmt der bis dahin nicht berufstätige Ex-Partner eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit auf, wird er, sofern sein Einkommen unter der Beitragsbemessungsgrenze für die Krankenversicherung bleibt, in einer gesetzlichen Krankenkasse versicherungspflichtig. Leben die Kinder bei ihm, sind sie ab diesem Zeitpunkt in der Familienversicherung kostenfrei mitversichert. Dies ist allerdings nicht möglich, wenn der bis dahin nicht berufstätige Ex-Partner älter als 55 Jahre ist. Ab diesem Alter gibt es nämlich keine Rückkehrsmöglichkeit in die gesetzliche Versicherung mehr – von ganz seltenen Ausnahmen abgesehen.