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Befreiung von der Krankenversicherungspflicht

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: Verivox

In Deutschland gilt die allgemeine Krankenversicherungspflicht. Das bedeutet, dass sich jeder krankenversichern muss, ob gesetzlich oder privat. Von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse können sich manche Personen befreien lassen. Für diese Befreiung gelten jedoch bestimmte Regeln.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht ist unumkehrbar.
  • Sie gilt so lange, wie der Grund für die Befreiung besteht.
  • Den Antrag nimmt jede Krankenkasse an.

Wann kann ich von der Krankenversicherungspflicht befreit werden?

Nicht jeder Arbeitnehmer muss sich in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichern. Liegt das Einkommen beispielsweise regelmäßig über der Jahresarbeitsentgeltgrenze (73.800 Euro, Stand: 2025), endet die Krankenversicherungspflicht automatisch und Angestellte können weiterhin freiwillig gesetzlich krankenversichern oder der privaten Krankenversicherung beitreten.

In bestimmten Fällen tritt jedoch eine erneute oder erstmalige Versicherungspflicht ein. Von dieser Krankenversicherungspflicht können sich Angestellte, aber auch andere Personen befreien lassen.

In Paragraf 8 im 5. Buch des Sozialgesetzbuches wird genau geregelt, wann eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht möglich ist:

  • Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) wird angehoben. Die JAEG wird regelmäßig angepasst. So kann es vorkommen, dass das Einkommen bislang knapp über der JAEG lag, mit Jahreswechsel wegen der Änderung jedoch plötzlich darunter liegt. Somit würde eine Krankenversicherungspflicht eintreten.
  • Bei Arbeitslosigkeit, sofern in den vergangenen fünf Jahren keine Pflichtmitgliedschaft in einer Krankenkasse bestand.
  • Bei Teilzeit wegen Pflege beziehungsweise Familienpflege.
  • Durch Teilzeit während der Elternzeit.
  • Bei regulärer Teilzeit von höchstens 50 Prozent. Dabei darf in den letzten fünf Jahren keine Pflichtversicherung bestanden haben.
  • Teilzeitbeschäftigung nach Eltern-, Pflege- oder Familienpflegezeit, wenn in den letzten fünf Jahren Versicherungsfreiheit bestand und das Einkommen bei einer Vollzeitbeschäftigung über der JAEG liegen würde.
  • Beim Antrag auf Rente
  • Mit Beginn des Studiums oder eines Praktikums
  • Durch eine Beschäftigung als Arzt im Praktikum
  • Wegen einer Arbeit in einer Einrichtung für behinderte Menschen

Befreiung von der Krankenversicherungspflicht für Studenten

Mit Beginn des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule werden Studenten krankenversicherungspflichtig. Privat versicherte Studenten können sich jedoch von der Krankenkasse befreien lassen und weiterhin in der privaten Krankenversicherung für Studenten bleiben. Dies kann sich beispielsweise für Kinder von Beamten lohnen, die sich dank der Beihilfe besonders günstig versichern.

Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht lässt sich nicht widerrufen. Sie gilt das ganze Studium lang.

Eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung ist erst wieder möglich, wenn die Studierenden nach dem Studium eine versicherungspflichtige Tätigkeit aufnehmen oder ein zweites Studium beginnen und der Zeitraum zwischen erstem und zweitem Studium länger als einen Monat dauert.

Wie stelle ich den Antrag auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht?

Den Antrag auf die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht können Sie bei jeder Krankenkasse einreichen, die für Sie geöffnet ist. Meist haben die Krankenkassen dafür ein Online-Formular oder stellen den notwendigen Antrag als PDF bereit. Sie müssen außerdem nachweisen, dass Sie privat versichert sind.

Den Antrag müssen Sie innerhalb von drei Monaten ab Beginn der Versicherungspflicht stellen. Die Befreiung der Krankenkasse gilt dann rückwirkend seit Beginn der Pflicht. Haben Sie schon Leistungen der Krankenkasse erhalten, gilt die Befreiung erst ab dem nächsten Monat. Der Antrag ist für Sie kostenlos.

So lange gilt die Befreiung

Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht lässt sich nicht rückgängig machen. Sie gilt so lange, wie der Grund für die Befreiung besteht. Wer nach der Arbeitslosigkeit also beispielsweise einen versicherungspflichtigen Job annimmt, muss sich wieder in der Krankenkasse pflichtversichern, auch wenn er sich wegen der Arbeitslosigkeit von der Versicherungspflicht hat befreien lassen. Wer älter als 55 Jahre ist, muss jedoch einige zusätzliche Bedingungen erfüllen, um wieder in die Krankenkasse zurückkehren zu können.