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Unterhalt umfasst nicht immer die private Krankenversicherung

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Bekommen Kinder nach einer Trennung Unterhalt, beinhaltet das auch die Krankenversicherung. Einen Anspruch auf private Leistungen gibt es dabei aber nicht unbedingt.

Zum Unterhaltsbedarf des Kindes gehört auch die Krankenversicherung. Wechselt der unterhaltspflichtige Elternteil in eine gesetzliche Krankenversicherung, hat das Kind unter Umständen keinen Anspruch darauf, weiterhin privat krankenversichert zu sein. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden (Az.: 6 UF 237/19), wie die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

In dem verhandelten Fall zahlte der Vater Unterhalt für seine Tochter, einschließlich 120 Euro monatlich für deren private Krankenversicherung. Als er von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung wechselte, sollte die 16-Jährige dort beitragsfrei mitversichert sein. Auch seine jetzige Ehefrau und die gemeinsamen zwei Kinder waren bei ihm mitversichert. Die Tochter aus erster Ehe lehnte das ab.

Das Oberlandesgericht entschied aber: Das Mädchen muss in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln. Sie habe keinen Anspruch mehr auf die private Krankenversicherung. Diese gehöre nun nicht mehr zu einem ihr angemessenen Unterhalt.

Die Richter verwiesen auf die beiden Halbgeschwister, diese müssten sich ebenfalls mit einer gesetzlichen Krankenversicherung begnügen. Dass sie in der Vergangenheit lange als Privatpatientin behandelt worden sei, spiele keine wesentliche Rolle. "Ihre von den Eltern abgeleitete Lebensstellung ist nicht statisch, sondern dem Wandel der Lebensverhältnisse der Eltern unterworfen", erläuterten die Richter.