Freie Arztwahl in Deutschland: Regelungen und Sonderfälle
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Mehrbettzimmer
SB: 1.000 €
Quelle: Verivox Versicherungsvergleich GmbH (03/2024) -
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Quelle: Verivox Versicherungsvergleich GmbH (03/2024)
Kostenlose individuelle Beratung - Erstinformation
- Freie Arztwahl in Deutschland?
- Freie Arztwahl für Kassenpatienten laut Gesetz
- Freie Arztwahl für privat Versicherte
- Freie Krankenhauswahl
- Ausnahmen bei Notfällen
- Sonderregelungen bei Arbeitsunfällen und betrieblicher Vorsorge
- Private Krankenversicherung: Vergleich der Tarife
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Das Wichtigste in Kürze
- Generell dürfen in Deutschland Patienten den behandelnden Arzt frei wählen.
- Gesetzlich Versicherte müssen jedoch darauf achten, dass ihr Wunscharzt von der Krankenkasse zugelassen ist.
- Privatpatienten sind nicht an die Kassenzulassung eines Arztes gebunden.
- Wenn Versicherte das Hausarztmodell der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) oder einen Tarif mit Primärarzt-Regelung in der privaten Krankenversicherung (PKV) wählen, verzichten sie auf die freie Arztwahl. In diesen Fällen ist der Hausarzt im Regelfall die erste Anlaufstelle vor dem Besuch eines Facharztes.
Freie Arztwahl in Deutschland?
In Deutschland gilt das Recht auf freie Arztwahl. Dieses Recht gilt grundsätzlich für gesetzlich Versicherte ebenso wie für Patienten der privaten Krankenversicherung. Wer krank ist, kann sich damit Haus-, Zahn- oder Facharzt selbst aussuchen. Allerdings gibt es gewisse Einschränkungen, vor allem für gesetzlich Versicherte.
Freie Arztwahl für Kassenpatienten laut Gesetz
Gesetzlich Versicherte können ihren Arzt frei wählen. Das garantiert das Sozialgesetzbuch (SGB), Fünftes Buch (V) in Paragraph 76 (§ 76 SGB V). Es gilt jedoch eine Voraussetzung: Die Ärzte müssen von der Krankenkasse zugelassen sein. Diese Zulassung ist an gewisse Voraussetzungen geknüpft, zum Beispiel an den Eintrag ins Arztregister. Nur wer als Kassenarzt zugelassen ist, kann seine Leistungen mit der Krankenkasse abrechnen.
Privatärzte, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlich Krankenversicherten teilnehmen, sind daher grundsätzlich ausgeschlossen. Genauer gesagt: Die Krankenkasse wird die Kosten einer Behandlung nicht übernehmen, die Patienten müssten die Rechnung selbst begleichen.
Auch Fachärzte sind von den Patienten frei wählbar. Wer nicht am Hausarztmodell der Krankenkassen teilnimmt, benötigt bei den meisten Fachärzten auch keine Überweisung durch den Hausarzt. Doch auch hier gibt es Ausnahmen, zum Beispiel bei Ärztinnen und Ärzten der Fachrichtungen:
- Labormedizin
- Radiologie
- Strahlentherapie
- Transfusionsmedizin
- Mikrobiologie
- Nuklearmedizin
- Pathologie
Hier muss der Hausarzt oder die Hausärztin eine Überweisung ausstellen. Dies gilt in der Regel auch für ambulante Behandlungen im Krankenhaus.
Hausarztzentrierte Versorgung
Auf freiwilliger Basis können Mitglieder der GKV am Hausarztmodell teilnehmen. Für die GKV ist das Angebot eines Hausarztmodells Pflicht. In diesem Fall wählt das Kassenmitglied einen Hausarzt aus, dessen Praxis ebenfalls am Hausarztmodell teilnimmt. Im Krankheitsfall wenden sich die Versicherten immer zuerst an den Hausarzt, der gegebenenfalls eine Überweisung an einen Facharzt ausstellt. Augen-, Frauen- und Kinderärzte dürfen weiterhin ohne Überweisung aufgesucht werden. Für Notfälle gilt die Bindung ebenfalls nicht.
Im Gegenzug erhält der Versicherte von seiner Krankenkasse Vergünstigungen wie beispielsweise Prämienzahlungen oder zusätzliche Serviceleistungen.
Welchen Facharzt die Versicherten konkret aufsuchen, bleibt dann im Grunde ihnen überlassen.
Wann ist ein freier Wechsel des Hausarztes möglich?
Wer sich für das Hausarztmodell entscheidet, bindet sich in der Regel für mindestens ein Jahr an einen bestimmten Arzt. Ein Wechsel ist nur in Ausnahmefällen möglich, beispielsweise bei einem Umzug.
Ansonsten können Versicherte den Hausarzt immer wechseln, wobei es vom Gesundheitssystem gewünscht wird, dass Wechsel innerhalb eines Quartals vermieden werden.
Freie Arztwahl für privat Versicherte
Privat Krankenversicherte können sich ihren Arzt unter allen niedergelassenen Ärzten und Heilpraktikern auswählen.
Primärarztprinzip bei der PKV
Auch in der privaten Krankenversicherung gibt es ein Hausarztmodell, das die Anbieter zumeist als Primärarztprinzip bezeichnen. Auch hier wählt der Versicherte einen Hausarzt, den er vor dem Besuch eines Facharztes konsultieren muss. Wer in einem Tarif mit Primärarztprinzip versichert ist und ohne Überweisung des Hausarztes zu einem Facharzt geht, muss einen Teil der Kosten selbst tragen.
Dabei gelten ähnliche Ausnahmen wie bei der GKV: Der direkte Besuch von Frauen-, Kinder- und Augenärzten ist ohne finanzielle Nachteile erlaubt.
In der PKV wirken sich die Vergünstigungen beim Abschluss eines Primärarzt-Tarifs ganz direkt auf die Versicherungskosten aus: Der Versicherungsnehmer zahlt für diese Tarife meist einen deutlich geringeren Beitrag als für den Tarif mit freier Arztwahl.
Freie Krankenhauswahl
Alle Versicherten – privat wie gesetzlich - dürfen sich das Krankenhaus selbst aussuchen. Kassenpatienten müssen jedoch beachten, dass die Klinik für die Behandlung gesetzlich Versicherter zugelassen sein muss.
Kassenpatienten können auch ein anderes Krankenhaus aufsuchen, als auf der Einweisung steht. Entstehen dadurch aber Mehrkosten, beispielsweise durch die Anfahrt, müssen diese selbst bezahlt werden.
Behandelnde Ärztinnen und Ärzte im Krankenhaus können sich gesetzlich Versicherte nicht aussuchen.
Ausnahmen bei Notfällen
Versicherte müssen nicht zuerst zu ihrem Hausarzt gehen, wenn es sich um einen dringenden Notfall handelt. Zwei Beispiele:
- Aufgrund eines schweren Verkehrsunfalls muss ein Patient direkt ins Krankenhaus eingeliefert werden. Die vorherige Kontaktaufnahme mit dem Hausarzt ist nicht erforderlich.
- Im Urlaub bekommt ein im Hausarztmodell versichertes GKV-Mitglied plötzlich hohes Fieber. Der durch diesen Notfall bedingte Besuch der örtlichen Arztpraxis ist möglich.
Sonderregelungen bei Arbeitsunfällen und betrieblicher Vorsorge
Wer sich aufgrund eines Arbeitsunfalls in ärztliche Behandlung begeben muss, kann den Arzt nicht frei wählen. Erste Anlaufstelle ist der so genannte Durchgangsarzt, der über eine spezielle Zulassung der Berufsgenossenschaft verfügt und über die weitere Behandlung entscheidet.
Bei arbeitsmedizinischen Untersuchungen haben Arbeitnehmer zwar grundsätzlich das Recht auf freie Arztwahl, sofern dieser für die Aufgabe fachlich qualifiziert ist. Allerdings gilt dabei: Wenn ein Arbeitnehmer statt des Betriebsarztes einen anderen Mediziner bevorzugt, muss der Arbeitgeber die für die Untersuchung anfallenden Kosten nicht übernehmen.
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