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Die private Familienversicherung in Kürze

  • Die private Krankenversicherung (PKV) kennt keine kostenlose Familienversicherung. Jedes Familienmitglied benötigt einen eigenen Vertrag.
  • Der Arbeitgeberzuschuss zur PKV ist für Arbeitnehmer plus Familie gedeckelt.
  • Ehepartner von Beamten profitieren von der Beihilferegelung, solange ihr Gehalt eine bestimmte Grenze nicht übersteigt. Auch die Kinder von Beamten erhalten Beihilfe und können sich somit günstig privat versichern.
  • Neugeborene Kinder von privat versicherten Eltern werden problemlos in der PKV aufgenommen.
Das sagen unsere Kunden über uns
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Inhalt dieser Seite
  1. Gibt es in der PKV einen Familientarif?
  2. Ehepartner mit krankenversichern
  3. Das Kind privat versichern
  4. Kindernachversicherung für das Neugeborene
  5. PKV-Familienversicherung für Beamte
  6. Schwangerschaft und Elternzeit
  7. Lohnt sich der Wechsel in die GKV?
  8. Häufig gestellte Fragen
  9. Das ist Verivox

Gibt es in der privaten Krankenversicherung einen Familientarif?

Bei der privaten Krankenversicherung für Familien gilt der Grundsatz, dass jedes versicherte Familienmitglied eine eigene Versicherungspolice benötigt. Damit zeigt sich ein wichtiger Unterschied zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV): Während in der GKV Familienmitglieder ohne eigenes Einkommen kostenlos beim Hauptverdiener der Familie mitversichert sind, entstehen in der privaten Krankenversicherung zusätzliche Kosten für jedes Mitglied der Familie, das versichert werden soll.

Ehepartner mit krankenversichern

Ehepartner und eingetragene Lebenspartner können unter bestimmten Umständen in die private Krankenversicherung wechseln. Dabei muss jedoch jeder Partner eine eigene Versicherungspolice abschließen. Abhängig von den Einkommensverhältnissen gelten die folgenden Regeln:

  • Ehepartner ohne eigenes Einkommen können sich mit einem eigenen Vertrag privat krankenversichern oder alternativ dazu als freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung beitreten.

  • Für Ehepartner mit einer geringfügigen Beschäftigung bis zu einem Verdienst von 538 Euro pro Monat gelten dieselben Regelungen wie für nicht erwerbstätige Ehepartner.

  • Ehepartner, die über eine Vollzeitbeschäftigung oder eine Teilzeit-Anstellung mit mehr als 538 Euro Monatseinkommen verfügen, sind bis zum Erreichen der Jahresarbeitsentgeltgrenze sozialversicherungspflichtig und müssen sich gesetzlich krankenversichern.

  • Hauptberuflich selbstständige Ehepartner können im Regelfall frei entscheiden, ob sie sich privat krankenversichern oder als freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse beitreten.

Das Kind privat versichern

Kinder benötigen je nach Versicherungsstatus der Eltern entweder eine eigene private Krankenversicherung oder können über ein gesetzlich versichertes Elternteil kostenlos in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert sein. Die nachfolgende Tabelle zeigt die Regelungen im Überblick:

Krankenversicherung der Eltern
Versicherungsstatus der Kinder
Beide Elternteile sind privat krankenversichert. Die Kinder benötigen eine eigene private Krankenversicherung.
Beide Elternteile sind gesetzlich krankenversichert. Kinder ohne eigenes Einkommen sind kostenlos bei den Eltern mitversichert.
Ein Elternteil ist privat krankenversichert, ein Elternteil gehört der gesetzlichen Krankenkasse an. Das Einkommen des privat versicherten Hauptverdieners übersteigt die Jahresarbeitsentgeltgrenze. Die Kinder lassen sich nicht kostenlos beim gesetzlich versicherten Elternteil mitversichern, sondern benötigen eine eigene private Krankenversicherung.
Ein Elternteil ist privat krankenversichert, ein Elternteil gehört der gesetzlichen Krankenkasse an. Das Einkommen des gesetzlich versicherten ist höher als das Einkommen des privat versicherten Elternteils. Die Kinder können sich in der Familienversicherung der GKV mitversichern.
Ein Elternteil ist privat krankenversichert, ein Elternteil gehört der gesetzlichen Krankenkasse an. Das Einkommen des privat versicherten Elternteils liegt unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze. Die Kinder können beim gesetzlich versicherten Elternteil kostenlos in die GKV-Familienversicherung eintreten.

Kindernachversicherung für das Neugeborene

Neugeborene Kinder nimmt die private Krankenversicherung meist ohne Probleme auf. Babys müssen keine Gesundheitsprüfung durchlaufen. Es fallen auch keine Zuschläge bei Krankheiten oder Behinderungen an. Der Aufnahmeantrag für die PKV muss allerdings innerhalb von zwei Monaten nach der Geburt gestellt werden. Ein Elternteil muss außerdem bereits seit mindestens drei Monaten bei dem Unternehmen privat krankenversichert sein, bei dem auch das Kind angemeldet wird.

Was gilt, wenn mein Kind krank ist?

Privatversicherte erhalten kein gesetzliches Kinderkrankengeld. Eltern, die privat versichert sind, können jedoch entsprechende Tarife bei ihrer Krankentagegeldversicherung abschließen. Außerdem haben Angestellte nach § 616 BGB ein Recht auf Freistellung bei Lohnfortzahlung, sofern das Kind unter acht Jahre alt ist und die Freistellung nicht länger als fünf Tage dauert. Zudem muss ein Attest vorliegen. Dieses Recht kann aber durch Arbeits- und Tarifverträge ausgeschlossen werden.

Eine unbezahlte Freistellung ist nach § 45 SGB (V) möglich, dies gilt für maximal 10 Arbeitstage, bei alleinerziehenden Angestellten für 20 Arbeitstage. Pro Jahr sind insgesamt 25 Tage Freistellung möglich, bei Alleinerziehenden verdoppelt sich die Zahl. Das Kind muss bei der unbezahlten Freistellung unter 12 Jahre alt sein.

PKV-Familienversicherung für Beamte

Familien, in denen eines der Elternteile oder beide als Beamte tätig sind, können im Rahmen der Beihilfe einen Teil der Krankheitskosten vom Dienstherrn des Beamten erstattet bekommen.

Bei Ehepartnern ist zu beachten, dass die Beihilfe nur innerhalb bestimmter Einkommensgrenzen gewährt wird. Die Grenzen sind je nach Bundesland unterschiedlich und reichen bis zu einem Jahreseinkommen von 20.000 Euro. Wenn das Einkommen des Ehepartners das Limit nicht überschreitet, besteht Anspruch auf Beihilfe. Unter dieser Voraussetzung ist es möglich, eine private Krankenversicherung mit günstigem Beamtentarif abzuschließen.

In der privaten Krankenversicherung für Beamte und deren Kinder gelten grundsätzlich dieselben Regeln wie bei anderen privat oder gesetzlich versicherten Eltern. Solange auch die Kinder beihilfeberechtigt sind, können die Eltern für sie eine kostengünstige private Krankenversicherung im Beamtentarif abschließen.

Tipp: Hier haben wir mehr Informationen zu der Frage "gesetzliche oder private Krankenversicherung für Beamtenkinder" für Sie zusammengestellt.

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Regelungen bei Schwangerschaft und Elternzeit

Die Regelungen für Privatversicherte unterscheiden sich in einigen Punkten von denen für gesetzlich Versicherte.

Mutterschutz

Gesetzlich versicherte Frauen erhalten von der Krankenkasse ein Mutterschutzgeld im Zeitraum von sechs Wochen vor bis acht Wochen nach der Geburt. Für privat versicherte Frauen berechnet sich das Mutterschutzgeld anders.

Privat versicherte Arbeitnehmerinnen erhalten vom Bundesamt für Soziale Sicherung ein Mutterschaftsgeld in Höhe von bis zu 210 Euro. Außerdem erhalten sie vom Arbeitgeber für die Zeit des Mutterschutzes einen Zuschuss. Dieser berechnet sich aus der Differenz zwischen dem täglichen Nettolohn und dem Betrag von 13 Euro (dieser Betrag entspricht dem Mutterschaftsgeld der Krankenkassen).

Den restlichen Verdienstausfall können Arbeitnehmerinnen über eine Krankentagegeldversicherung auffangen. Empfehlenswert ist die Krankentagegeldversicherung vor allem für Selbstständige, da sie kein Mutterschaftsgeld erhalten.

Den Beitrag zur privaten Krankenversicherung müssen Arbeitnehmerinnen in Mutterschutz weiterhin entrichten. Der Zuschuss des Arbeitgebers entfällt aber. Mütter müssen also den gesamten Betrag allein bezahlen.

Elternzeit

Auch während der Elternzeit zahlt der Arbeitgeber keinen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung. Wer während der Elternzeit in Teilzeit arbeitet, wird gegebenenfalls wegen des geringeren Lohns in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig. Von dieser Pflicht können sich in Teilzeit arbeitende Eltern befreien lassen. Diese Befreiung gilt aber nur während der Elternzeit.

Wer nach der Elternzeit in Teilzeit arbeitet, wird wiederum möglicherweise wegen der Verdienstgrenze in der GKV versicherungspflichtig. Auch dann ist aber ein Verbleib in der PKV möglich. Als Voraussetzung gilt, dass die Arbeitszeit höchstens 50 Prozent der Zeit beträgt, die Arbeitnehmer in vergleichbaren Jobs arbeiten. Außerdem muss die Versicherungsfreiheit, das bedeutet, dass keine Pflichtversicherung in der GKV vorliegt, seit mindestens fünf Jahren bestehen (inklusive Elternzeit).

Lohnt sich der Wechsel in die GKV wegen der Familienversicherung?

In finanzieller Hinsicht ist die gesetzliche Krankenversicherung oft günstiger als die PKV, wenn die Familie Zuwachs bekommt und ein Ehepartner nicht berufstätig ist. Allerdings haben privat krankenversicherte Familien nur in Ausnahmefällen die Möglichkeit, von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung zu wechseln. Der Ausstieg aus der privaten Krankenversicherung ist insbesondere dann möglich, wenn der Hauptverdiener der Familie im Angestelltenverhältnis arbeitet und die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

  • Er ist jünger als 55 Jahre
  • Er hat sich erst nach dem 31. Dezember 2002 privat krankenversichert
  • Sein Jahreseinkommen sinkt unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze.

In diesem Fall kann er wieder Pflichtmitglied in der gesetzlichen Krankenkasse werden und für die nicht erwerbstätigen Familienmitglieder die kostenlose Mitversicherung in Anspruch nehmen.

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Häufig gestellte Fragen

Private Krankenversicherungen haben keine Familientarife. Jedes Familienmitglied, das privat versichert werden soll, benötigt eine eigene Police. Ein Kind kann jedoch nur dann in die PKV eintreten, wenn beide Eltern privat versichert sind oder das Einkommen des privat versicherten Hauptverdieners oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt.

Private Krankenversicherungen bieten die Möglichkeit der Kindernachversicherung. Dazu müssen Sie das Kind innerhalb von zwei Monaten nach seiner Geburt bei der Versicherung anmelden. Die Versicherungsbedingungen sind hierbei deutlich vereinfacht. Eine Risiko- und Gesundheitsprüfung entfällt und selbst schwere Erkrankungen sind kein Grund für eine Nichtversicherung oder einen Risikozuschlag. Voraussetzung ist lediglich, dass der Vertrag zwischen den Eltern bzw. dem privat versicherten Elternteil und der PKV bereits drei Monate vor der Geburt bestand.

Der Tarifpreis hängt in erheblichem Maße vom gewählten Leistungsumfang ab. Tarife für Kinder und Jugendliche sind in der Regel deutlich günstiger als Erwachsenentarife, da die Versicherung bei ihnen von einem verringerten Gesundheitsrisiko ausgeht. Bis zum 21. Lebensjahr entfallen zudem die Altersrückstellungen.

Der Arbeitgeber zahlt einen Zuschuss für privatversicherte Familienangehörige unter gewissen Voraussetzungen: Sie dürfen nicht hauptberuflich selbständig sein, das Einkommen darf eine bestimmte Grenze nicht überschreiten und die Angehörigen würden in der GKV in der Familienversicherung aufgenommen werden. Insgesamt darf der Arbeitgeberbeitrag aber den Höchstsatz für den Arbeitnehmer inklusive Angehörige nicht überschreiten, der 2024 bei rund 421 Euro liegt.

Erhält der Ehepartner Arbeitslosengeld I, wird er meist pflichtversichert in der GKV. Versicherte über 55 Jahren bleiben in der Regel in der PKV. Bei ALG II tritt keine Versicherungspflicht in der GKV ein. Die Sozialbehörde zahlt dann einen Zuschuss.

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