Cookie-Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogenen Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Darüber hinaus nutzen wir mit Ihrer Einwilligung Technologien zur Datenübermittlung für die Zielgruppenauswahl und die Ausspielung von Werbung bei Partnern. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 12 unserer Datenschutzerklärung, ändern und widerrufen.

Deine Privatsphäre Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogenen Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Darüber hinaus nutzen wir mit Ihrer Einwilligung Technologien zur Datenübermittlung für die Zielgruppenauswahl und die Ausspielung von Werbung bei Partnern. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 12 unserer Datenschutzerklärung, ändern und widerrufen.

Diese Cookies und andere Informationen sind für die Funktion unseres Services unbedingt erforderlich. Sie garantieren, dass unser Service sicher und so wie von Ihnen gewünscht funktioniert. Daher kann man sie nicht deaktivieren.

Wir möchten für Sie unseren Service so gut wie möglich machen. Daher verbessern wir unsere Services und Ihr Nutzungserlebnis stetig. Um dies zu tun, möchten wir die Nutzung des Services analysieren und in statistischer Form auswerten

Um unseren Service noch persönlicher zu machen, spielen wir mit Hilfe dieser Cookies und anderer Informationen personalisierte Empfehlungen und Werbung aus und ermöglichen eine Interaktion mit sozialen Netzwerken. Die Cookies werden von uns und unseren Werbepartnern gesetzt. Dies ermöglicht uns und unseren Partnern, den Nutzern unseres Services personalisierte Werbung anzuzeigen, die auf einer website- und geräteübergreifenden Analyse ihres Nutzungsverhaltens basiert. Die mit Hilfe der Cookies erhobenen Daten können von uns und unseren Partnern mit Daten von anderen Websites zusammengeführt werden.

Wenn Sie uns Ihre E-Mail-Adresse zur Verfügung stellen (z.B. in einem Formular), geben wir diese mit Ihrer Einwilligung zur Auswahl von Zielgruppen (Custom Audiences) in pseudonymisierter Form an unsere Partner weiter. Diese ermitteln, ob Sie dort über ein Nutzerkonto verfügen. Wenn dem so ist, wird ihre pseudonymisierte E-Mail-Adresse von unseren Partnern in eine sog. Custom Audience aufgenommen und für die zielgruppenbasierte Ausspielung von Werbung genutzt. Die E-Mail-Adresse wird von unseren Partnern unmittelbar im Anschluss an den Abgleich gelöscht; E-Mails werden nicht verschickt. Weitere Informationen finden Sie unter Zwecke der Datenverarbeitung. Die relevanten Partner finden Sie anhand der ergänzenden Bezeichnung "Custom Audience".

Private Krankenversicherung bei Arbeitslosigkeit

Inhalt dieser Seite
  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. PKV bei Arbeitslosengeld 1
  3. Alter liegt unter 55 Jahre
  4. Alter über 55 Jahre
  5. Beitragsübernahme durch Arbeitsagentur
  6. PKV-Beitrag senken
  7. PKV bei Bürgergeld/Grundsicherung
  8. Ende der Arbeitslosigkeit
  9. Häufig gestellte Fragen

Das Wichtigste in Kürze

  • Durch den Bezug von Arbeitslosengeld tritt automatisch die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ein.
  • Sie können sich jedoch unter bestimmten Voraussetzungen von der Versicherungspflicht befreien lassen und in der privaten Krankenversicherung (PKV) bleiben.
  • Die Arbeitsagentur zahlt einen Zuschuss zum PKV-Beitrag. Die Höhe entspricht dem Pflichtbeitrag in der GKV.

Private Krankenversicherung bei Arbeitslosengeld 1

Wer sich arbeitslos meldet, wird grundsätzlich in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig. Abhängig vom Alter haben privat Versicherte beim Bezug von Arbeitslosengeld 1 (ALG1) aber verschiedene Möglichkeiten.

Alter liegt unter 55 Jahre

Haben Sie diese Altersgrenze noch nicht überschritten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen zwischen der privaten und der gesetzlichen Krankenversicherung wählen.

Verbleib in der PKV

Möchten Sie in der privaten Krankenversicherung bleiben, müssen Sie sich von der Versicherungspflicht in der GKV befreien lassen. Dazu wenden Sie sich an eine Krankenkasse, bei der Sie sich theoretisch versichern könnten.

  • Sie haben zwei Wochen ab Leistungsbeginn des Arbeitslosengelds Zeit, sich eine Krankenkasse zu suchen und sich befreien zu lassen.
  • Insgesamt gilt eine Frist von drei Monaten für die Befreiung von der Versicherungspflicht in der GKV. Nach zwei Wochen meldet Sie jedoch die Arbeitsagentur bei einer Krankenkasse an.
  • Sie können den Antrag auf Befreiung bereits stellen, bevor Sie offiziell Arbeitslosengeld beziehen. Damit können Sie sichergehen, die Frist nicht zu versäumen.
  • Die Befreiung von der Versicherungspflicht gilt ab Beginn des Leistungsbezugs des Arbeitslosengelds. Haben Sie bereits eine Leistung der Krankenkasse in Anspruch genommen, ist die Befreiung erst ab dem Kalendermonat nach der Antragstellung gültig.

Voraussetzung

Sie können sich nur dann von der Versicherungspflicht in der GKV befreien lassen, wenn Sie in den vorausgegangenen fünf Jahren nicht gesetzlich krankenversichert waren.

Wechsel in die GKV

Durch die Arbeitslosigkeit wechseln Sie automatisch in die GKV. Möchten Sie gesetzlich versichert bleiben, haben Sie zwei Wochen Zeit, sich selbst eine Krankenkasse auszusuchen. Andernfalls versichert Sie die Arbeitsagentur.

Kündigung der PKV

Wenn Sie sich bei einer Krankenkasse versichern, müssen Sie Ihre PKV kündigen. Dafür haben Sie drei Monate ab Bezug des Arbeitslosengelds Zeit.

Anwartschaftsversicherung

Planen Sie, nach der Arbeitslosigkeit wieder in die PKV zurückzukehren, kann sich eine Anwartschaftsversicherung lohnen. Damit sichern Sie sich ähnliche Konditionen für die spätere PKV wie jetzt. Durch die Anwartschaft müssen Sie keine neue Gesundheitsprüfung ablegen.

Rückkehr in die PKV

Wollen Sie sich später wieder privat versichern, muss Ihr Gehalt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegen oder Sie machen sich selbstständig. Liegt Ihr Lohn unter der Versicherungspflichtgrenze, müssen Sie in der GKV bleiben.

Alter über 55 Jahre

Sind Sie älter als 55, tritt Versicherungsfreiheit ein. Das bedeutet, Sie bleiben automatisch in der privaten Krankenversicherung. In die gesetzliche Krankenkasse können Sie nur unter zwei Bedingungen eintreten:

  1. Sie waren in den vergangenen fünf Jahren gesetzlich krankenversichert und
  2. Sie waren während höchstens der Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder hauptberuflich selbst­ständig.

Beitragsübernahme durch Arbeitsagentur

Das Arbeitsamt übernimmt die Kosten der Krankenversicherung. Dies gilt sowohl für die gesetzliche wie für die private Krankenversicherung. Die Beitragsübernahme der PKV ist jedoch gedeckelt.

Die Arbeitsagentur bezahlt nur den Betrag, der einer Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse entspricht.

Beispiel: Sie erhalten 3.000 Euro Arbeitslosengeld. Der gesetzliche Pflichtbeitrag beim durchschnittlichen Krankenkassenbeitrag von 17,1 Prozent (Stand: 2025) wäre 513 Euro.

Höchstgrenze

Es gilt eine Höchstgrenze, die dem maximalen Beitrag der Krankenkassen entspricht. Im Jahr 2025 sind dies 25,14 Euro pro Tag für die Krankenversicherung und 5,29 Euro pro Tag für die Pflegeversicherung. Insgesamt macht das pro Monat 754,20 Euro für die Kranken- und 158,70 Euro für die Pflegeversicherung. Was diesen Beitrag übersteigt, müssen Sie selbst übernehmen.

Die Arbeitsagentur überweist den Betrag direkt an den Versicherer oder an Sie als Zuschuss zum Arbeitslosengeld. Dann müssen Sie die Summe an die Versicherung weiterleiten.

Dafür gibt es den Zuschuss

Die Arbeitsagentur übernimmt die Beiträge für die Kranken- und Krankentagegeldversicherung sowie die Pflegeversicherung. Auch die Kosten der PKV-Beiträge für Ehegatten und Kinder werden übernommen. Es gilt jedoch insgesamt immer die Höchstgrenze.

PKV-Beitrag senken

Wer Arbeitslosengeld bezieht, verfügt in der Regel über ein begrenztes Budget. Ist der PKV-Beitrag zu teuer, können Sie versuchen, ihn zu senken.

Tarifwechsel

Durch den Wechsel in einen Tarif mit geringerem Leistungsumfang sparen Sie meist Geld. Doch Achtung: Können Sie sich nach der Arbeitslosigkeit wieder einen höherwertigen Tarif leisten, kann der Versicherer eine erneute Gesundheitsprüfung verlangen. Dadurch kann Ihr Tarif aufgrund Ihres höheren Alters teuer werden.

Wechsel in Sozialtarife

Grundsätzlich können Sie in den Standard- oder Basistarif wechseln. Der Standardtarif steht jedoch nur älteren Versicherten offen, die ihren Vertrag vor dem 1. Januar 2009 geschlossen haben. Die Leistungen von Standard- und Basistarif orientieren sich an den gesetzlichen Krankenkassen. Die Beiträge im Standardtarif sind meist günstiger als im Basistarif.

Der Wechsel von den Sozialtarifen zurück in den Normaltarif ist nicht immer unproblematisch. Im Basistarif müssen Versicherer nur dann auf eine erneute Gesundheitsprüfung verzichten, wenn Sie wegen Hilfsbedürftigkeit nach dem Sozialgesetzbuch in den Basistarif gewechselt sind und innerhalb von zwei Jahren zurück in den Normaltarif wollen. Andernfalls müssen Sie die Gesundheitsfragen erneut beantworten und mit einem teureren Beitrag rechnen.

Vor dem Wechsel in einen Sozialtarif ist daher immer eine ausgiebige Beratung sinnvoll.

PKV-Beitrag während einer Sperrzeit

Eine Sperrzeit bedeutet, dass Sie trotz Arbeitslosigkeit kein Geld von der Arbeitsagentur erhalten. Mit einer Sperrzeit werden Arbeitslose bestraft, die gegen bestimmte Regeln verstoßen haben. Während einer Sperrzeit bezahlt die Arbeitsagentur die PKV-Beiträge ab dem zweiten Monat.

PKV bei Bürgergeld/Grundsicherung

Bürgergeld können Menschen erhalten, die zuvor nicht in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben, zum Beispiel Selbstständige. Auch Langzeitarbeitslose, die kein Arbeitslosengeld mehr erhalten, können Bürgergeld beantragen.

Durch den Bezug von Bürgergeld ändert sich an der Art der Krankenversicherung nichts. Wer also zuvor privat versichert war, bleibt dies auch.

Höhe des Zuschusses bei Bürgergeld

Für Empfänger von Bürgergeld bezahlt das Jobcenter einen Zuschuss zur PKV. Dieser Zuschuss beträgt höchstens die Hälfte des Beitrags im Basistarif. Das sind 471,32 Euro im Monat im Jahr 2025. Ist der individuelle PKV-Beitrag günstiger als der Basistarif, übernimmt das Jobcenter nur die Hälfte des tatsächlichen Beitrags. Sie können als Bürgergeld-Empfänger in den Basistarif wechseln, müssen dies aber nicht.

Der Basistarif ist ein Sozialtarif der privaten Krankenversicherung. Die Leistungen sind denen der Krankenkassen vergleichbar. Die Höhe der Beiträge im Basistarif sind gesetzlich auf den Höchstbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung gedeckelt.

Besonderheit im Basistarif bei Bürgergeld

Wechseln Sie bei Bezug von Bürgergeld in den Basistarif, muss der Versicherer den Beitrag halbieren. Diese Hälfte wird dann vom Jobcenter bezahlt.

Sie haben außerdem ein Rückkehrrecht in Ihren alten Normaltarif, wenn Ihre Hilfsbedürftigkeit innerhalb von zwei Jahren endet. Dann wird keine erneute Gesundheitsprüfung fällig. Überschreiten Sie die Zwei-Jahres-Frist, verlangt der Versicherer von Ihnen erneut eine Gesundheitsprüfung, wenn Sie in einen besseren Tarif wechseln wollen. Das kann den PKV-Beitrag verteuern.

Selbstbehalt

Haben Sie mit Ihrer privaten Krankenversicherung eine Selbstbeteiligung vereinbart, erhalten Sie für diesen Betrag keinen Zuschuss durch das Jobcenter. Die Selbstbeteiligung müssen Sie selbst bezahlen. Der Basistarif sieht grundsätzlich die Möglichkeit eines Selbstbehalts vor.

Krankenversicherung nach dem Ende der Arbeitslosigkeit

Wie Sie sich nach der Arbeitslosigkeit weiter versichern, hängt von einigen Bedingungen ab.

Gesetzliche Krankenversicherung

In diesen Fällen kommt die GKV infrage:

  • Gehalt unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze: Waren Sie während der Arbeitslosigkeit gesetzlich krankenversichert, bleiben Sie dies, wenn Sie eine neue Stelle gefunden haben mit einem Gehalt unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze.
    Sind Sie jünger als 55 Jahre und verdienen Sie weniger als die Jahresarbeitsentgeltgrenze, müssen Sie wieder in die gesetzliche Krankenversicherung eintreten, auch wenn Sie während der Arbeitslosigkeit privat versichert waren.
  • Gehalt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze: Verdienen Sie mehr, können Sie sich auch freiwillig gesetzlich krankenversichern.
  • Kein Leistungsbezug mehr: Haben Sie keine neue Stelle gefunden und beziehen Sie auch kein Bürgergeld/keine Grundsicherung, können Sie unter Umständen in die gesetzliche Familienversicherung, wenn das Arbeitslosengeld ausgelaufen ist. Dafür muss Ihr Partner oder Ihre Partnerin gesetzlich krankenversichert sein.

Private Krankenversicherung

Sind Sie während der Arbeitslosigkeit in der PKV geblieben, können Sie sich danach grundsätzlich weiterhin privat versichern.

  • Gehalt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze: Haben Sie eine abhängige Beschäftigung mit einem Gehalt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze gefunden, können Sie in der PKV bleiben. Verdienen Sie weniger, sind aber älter als 55 Jahre alt, bleiben Sie meist ebenfalls in der PKV.
    Waren Sie während der Arbeitslosigkeit gesetzlich krankenversichert, können Sie nach dem Ende der Arbeitslosigkeit in die PKV wechseln, wenn Sie mehr verdienen als die Jahresarbeitsentgeltgrenze. Wenn Sie keine Anwartschaftsversicherung abgeschlossen haben, müssen Sie aber erneut eine Gesundheitsprüfung ablegen.
  • Versicherungsfrei: Machen Sie sich selbstständig, sind Sie ebenfalls nicht in der gesetzlichen Krankenkasse versicherungspflichtig. Sie können sich daher privat krankenversichern.

Häufig gestellte Fragen

Wenn Sie durch die Arbeitslosigkeit in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln, müssen Sie Ihre private Krankenversicherung kündigen. Dafür gilt eine Frist von drei Monaten.

Die Arbeitsagentur zahlt einen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung in der Höhe, wie sie auch Pflichtbeiträge in der gesetzlichen Krankenkasse übernehmen würde.

Das könnte Sie auch interessieren

AdobeStock_443728309_Personen-mit-Dokument

Wechsel von der PKV in die GKV

Ein Wechsel von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung ist nur unter bestimmten Bedingungen möglich. Erfahren Sie hier mehr.

Wechsel von der PKV in die GKV

Ehepaar mit Kaffeetassen umarmt sich

Zu hohe PKV-Beiträge im Alter?

PKV-Beiträge im Alter bezahlbar halten durch rechtzeitige Vorsorge. Erfahren Sie, wie Sie hohe Kosten vermeiden und richtig planen.

Zu hohe PKV-Beiträge im Alter?

AdobeStock_167672261_Schuldhaftentlassung

Notlagentarif

Der Notlagentarif der PKV schützt Versicherte, die ihre Beiträge nicht zahlen können. Das sollten Sie wissen.

Notlagentarif