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Mit welchem Arbeitgeberanteil können Sie rechnen?

Arbeitgeberzuschuss in der privaten Krankenversicherung 2024

Private Krankenversicherung

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Wir konnten Sie mit unserem Know-how und Fachwissen besonders beeindrucken: FOCUS MONEY hat Verivox als das Vergleichsportal mit der höchsten Kompetenz im Versicherungs- und Finanzbereich ausgezeichnet und zum Testsieger 2024 gekürt.

Dafür untersuchte das Wirtschaftsmagazin in Zusammenarbeit mit dem Analyseinstitut ServiceValue, welche Anbieter mit ihren Produkten und Leistungen bei den Konsumenten als sehr kompetent gelten. Insgesamt standen 1.122 Unternehmen aus 48 Branchen auf dem Prüfstand.

eKomi Siegel Kundenauszeichnung
PKV und BU Stoerer 69 Prozent sparen light

Beispielberechnung:

Freiberufler
Alter: 27
Mehrbettzimmer
SB: 1.000 €

Quelle: Verivox Versicherungsvergleich GmbH (03/2024)

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Kurz erklärt: Arbeitgeberanteil in der PKV

  • Wer als Arbeitnehmer über 69.300 Euro im Jahr verdient, hat die Möglichkeit, in die private Krankenversicherung zu wechseln.
  • Der Arbeitgeberzuschuss für die private Krankenversicherung macht maximal 50 Prozent des Höchstbeitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitrags aus (Stand 2024: max. 421,76 € pro Monat).
  • Die gleiche Berechnung greift für die gesetzliche Pflegeversicherung (Stand 2024: 87,98 € pro Monat).
  • Der Arbeitgeberanteil zur privaten Krankenversicherung wird steuerfrei ausgezahlt.
  • Für privat krankenversicherte Familienmitglieder ist ein Arbeitgeberzuschuss möglich. Es gilt aber die Höchstgrenze von 421,76 Euro, die der Arbeitgeber insgesamt zahlen muss.
Inhalt dieser Seite
  1. Wie hoch ist der Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung?
  2. Zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss zur gesetzlichen Pflegeversicherung?
  3. Gibt es einen Familienzuschuss?
  4. Ist der Arbeitgeberanteil zur PKV steuerpflichtig?
  5. Wann der Arbeitgeber keine Zuschüsse zahlt
  6. Voraussetzungen und Nachweis für den PKV-Arbeitgeberzuschuss
  7. FAQ: Arbeitgeberzuschuss in der PKV
Das sagen unsere Kunden über uns
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Wie hoch ist der Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung?

Wer als Angestellter privat krankenversichert ist, erhält grundsätzlich die Hälfte der Krankenversicherungsbeiträge von seinem Arbeitgeber als Zuschuss. Dafür benötigt der Arbeitgeber eine Bestätigung der privaten Krankenversicherung, aus der unter anderem die Höhe der Krankenversicherungsbeiträge ersichtlich ist.

Für die Höhe des Arbeitgeberzuschusses gelten jedoch gewisse Grenzen. So muss der Arbeitgeber nicht mehr bezahlen als bei gesetzlich Krankenversicherten. Dieser Betrag orientiert sich an der Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung. Diese Beitragsbemessungsgrenze liegt im Jahr 2024 bei 5.175 Euro pro Monat.

Die Beitragsbemessungsgrenze markiert den Betrag, bis zu dem Sozialabgaben fällig werden. Wer mehr verdient, muss also nur Beiträge bis zu dieser Grenze abführen. Das restliche Gehalt ist abzugsfrei.

Höchstbetrag des Arbeitgeberzuschusses zur privaten Krankenversicherung
Durchschnittlicher gesetzlicher Krankenkassenbeitrag 16,3 Prozent
Bei Beitragsbemessungsgrenze von 5.175 Euro 843,53 Euro monatlich
Arbeitgeber trägt die Hälfte 421,76 Euro Höchstbetrag

Bis zur Höchstgrenze bezahlt der Arbeitgeber nur die Hälfte der tatsächlichen Krankenversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers. Liegt der Beitrag etwa bei 400 Euro, muss der Arbeitgeber nur 200 Euro Zuschuss leisten.

Arbeitgeberanteil bei Teilzeitbeschäftigten

Wer in Mutterschutz und Elternzeit kein Gehalt vom Arbeitgeber bekommt, erhält auch keinen Zuschuss zur PKV.

Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die in der Elternzeit in Teilzeit arbeiten, können sich in bestimmten Fällen während der Elternzeit von der Versicherungspflicht befreien lassen, falls ihr Gehalt unter die Versicherungspflichtgrenze fällt. Somit können sie sich weiterhin privat versichern und erhalten den Arbeitgeberzuschuss.

Wer nach der Elternzeit in Teilzeit arbeitet, kann sich ebenfalls von der Versicherungspflicht befreien lassen. In Teilzeit Angestellte dürfen aber höchstens die Hälfte der Wochenstunden vergleichbarer Arbeitnehmer arbeiten und müssen außerdem die vorherigen fünf Jahre lang ein Gehalt über der Versicherungspflichtgrenze bezogen haben. Die Elternzeit wird dabei berücksichtigt. Das auf Vollzeit hochgerechnete Jahresgehalt muss außerdem die Pflichtgrenze übersteigen.

Fällt das Gehalt durch die Teilzeit unter die Beitragsbemessungsgrenze, sinkt auch der Zuschuss, den der Arbeitgeber zahlen muss. Der Arbeitgeberzuschuss errechnet sich dann aus dem durchschnittlichen Arbeitgeberanteil der gesetzlichen Krankenversicherung und dem tatsächlich gezahlten Teilzeitgehalt.

Zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss zur gesetzlichen Pflegeversicherung?

Die Pflegeversicherung ist für privat Krankenversicherte ebenso Pflicht wie für gesetzlich Versicherte. Arbeitgeber zahlen die Hälfte des Betrags zur Pflegeversicherung. Es gilt jedoch wie bei der Krankenversicherung ein Höchstbetrag, der sich an der Beitragsbemessungsgrenze orientiert. Im Jahr 2024 liegt der Betrag bei knapp 88 Euro.

Gibt es einen Familienzuschuss?

Anders als in der gesetzlichen Krankenversicherung kennt die private Krankenversicherung keine Familienversicherung. Für Familienmitglieder erhalten Angestellte jedoch ebenfalls einen Arbeitgeberzuschuss, wenn Kinder oder Ehepartner privat versichert sind.

Dafür gelten bestimmte Voraussetzungen:

  • Das Familienmitglied hätte Anspruch auf die Familienversicherung, wäre es gesetzlich versichert. Kinder sind nur höchstens bis zum 25. Lebensjahr familienversichert, Ehepartner dürfen in einem Nebenjob nur bis 505 Euro verdienen oder in einem Minijob angestellt sein. Es darf außerdem keine Pflichtversicherung bestehen oder eine hauptberufliche Selbstständigkeit.
  • Für den Arbeitgeberzuschuss gilt weiterhin die bekannte Höchstgrenze. Zahlt der Hauptverdiener eine hohe Krankenversicherungsprämie, bleibt nur noch wenig Spielraum für einen Zuschuss für die Angehörigen übrig.

Lesen Sie hier mehr zum Thema: Familientarife in der privaten Krankenversicherung.

Ist der Arbeitgeberanteil zur PKV steuerpflichtig?

Die Zahlung des Arbeitgeberanteils zur privaten Krankenversicherung ist, steuerfrei. Ein gesetzlich versicherter Arbeitnehmer zahlt ebenfalls keine Steuer auf den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung.

Wichtig: Für die Steuererklärung kann der Versicherungsnehmer nur den Beitragsanteil geltend machen, der auf die Leistungen des Basistarifs anfällt, unabhängig von der Ausgestaltung seines Versicherungsschutzes und den Beitragsleistungen des Arbeitgebers.

Wann der Arbeitgeber keine Zuschüsse zahlt

Es gibt Zeiten, in denen der Arbeitgeber keine Zuschüsse zur privaten Krankenversicherung des Arbeitnehmers zahlen muss. Dieser Fall ist gegeben, wenn

  • der Arbeitnehmer Krankentagegeld bezieht
  • der Arbeitnehmer Mutterschafts- oder Elterngeld bezieht
  • sich der Arbeitnehmer in Elternzeit befindet

Im letzten Fall greift allerdings die Ausnahme, dass der Zuschuss für den verheirateten Partner, sofern dieser Anspruch hat, weitergezahlt wird.

Voraussetzungen und Nachweis für den PKV-Arbeitgeberzuschuss

Um den Zuschuss vom Arbeitgeber zu bekommen, benötigen privat Versicherte eine Bescheinigung von der privaten Krankenversicherung. Diese weist unter anderem die Beitragshöhe aus und dient als Bestätigung, dass die Versicherung den gesetzlichen Vorgaben entspricht.

Wer einen Zuschuss für Familienangehörige möchte, sollte sich wegen der Nachweise direkt an seinen Arbeitgeber wenden.

Beitragsrückerstattung ohne Einfluss auf Arbeitgeberzuschuss

Viele Krankenversicherer zahlen ihren Mitgliedern eine Beitragsrückerstattung, wenn diese im abgelaufenen Kalenderjahr keine Rechnungen eingereicht haben. Die Beitragsrückerstattung hat keine Auswirkungen auf die Höhe der Arbeitgeberzuschüsse und müssen dem Chef nicht mitgeteilt werden.

FAQ: Arbeitgeberzuschuss in der PKV

Viele Krankenversicherer zahlen ihren Mitgliedern eine Beitragsrückerstattung, wenn diese im abgelaufenen Kalenderjahr keine Rechnungen eingereicht haben. Die Beitragsrückerstattung hat keine Auswirkungen auf die Höhe der Arbeitgeberzuschüsse und müssen dem Chef nicht mitgeteilt werden.

Die Höchstgrenze des Arbeitgeberzuschusses richtet sich nach der Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung. Der Arbeitgeber zahlt nicht mehr als den Höchstbetrag für gesetzlich Krankenversicherte. Der durchschnittliche Krankenkassenbeitrag liegt für Arbeitgeber bei derzeit 8,15 Prozent. Die Beitragsbemessungsgrenze liegt 2024 bei 5.175 pro Monat.

Für den Zuschuss des Arbeitgebers müssen Versicherte eine Bescheinigung ihrer privaten Krankenversicherung vorlegen.

Bei Kurzarbeit wird für die Berechnung des Arbeitgeberzuschusses zwischen fiktivem Lohn und tatsächlichem Kurzarbeitergeld unterschieden.

  • Kurzlohn ist das tatsächlich an den Arbeitnehmenden gezahlte Gehalt.
  • Fiktives Gehalt: Das sind 80 Prozent der Differenz zwischen Bruttoarbeitsentgelt bei normaler Beschäftigung und dem Kurzlohn.

Der Arbeitgeber übernimmt vollständig den Versicherungsbeitrag, der auf den fiktiven Lohn entfällt. Dieser Betrag errechnet sich anhand des allgemeinen Beitragssatzes sowie des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes zur gesetzlichen Krankenversicherung. Dabei wird aber die Beitragsbemessungsgrenze angewandt.

Der Versicherungsbeitrag, der sich aus dem fiktiven Lohn ergibt, wird dann von der insgesamt tatsächlich zu zahlenden Versicherungsprämie abgezogen. Den restlichen Betrag teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Wer arbeitslos wird, wird grundsätzlich Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung. Unter bestimmten Umständen ist ein Verbleib in der privaten Krankenversicherung möglich. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn Arbeitslose in den fünf Jahren vor Bezug von ALG I privat krankenversichert waren. Die Bundesagentur für Arbeit bezahlt dann einen Zuschuss zur Krankenversicherung, und zwar so viel, wie die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Pflichtversicherung kosten würde.

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Private Krankenversicherung: Rechner

Erfahren Sie hier, wie sich der Beitrag zur privaten Krankenversicherung berechnet.

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