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Was tun, wenn die Solaranlage nicht mehr gefördert wird?

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Im kommenden Jahr entfällt für die erste Generation von Photovoltaikanlagen die staatliche Förderung durch das EEG. Betreiber von Anlagen, die älter als 20 Jahre sind, bekommen für ihren Strom dann keine erhöhte Einspeisevergütung mehr. Für die Pioniere der Solarenergie bedeutet das: Von bis zu 51 Cent pro Kilowattstunde auf nahezu Null. Dann stellt sich die Frage: Die Anlagen weiterbetreiben oder abschalten?

Wen betrifft das Ende der Einspeisevergütung?

«Alle, deren Anlage 20 Jahre oder mehr gelaufen ist. Im privaten Bereich wurden Photovoltaikanlagen ab 2000 in größerem Umfang in Betrieb genommen», erklärt Martin Brandis von der Energieberatung der Verbraucherzentrale. Ihre Betreiber bekamen über die gesamte Laufzeit eine Einspeisevergütung, die sehr hoch war. Für Anlagen, die bis Ende 2000 installiert wurden, beträgt sie 50,62 Cent pro Kilowattstunde. Diesen Betrag erhielten die Betreiber über die gesamte Laufzeit. Jetzt endet diese Förderung für die ersten Anlagen.

Im Erneuerbare-Energie-Gesetz (EEG) ist die Einspeisevergütung für Betreiber von Photovoltaikanlagen für eine Frist von 20 Jahren festgelegt. «Wurde die Anlage also im Jahr 2000 oder früher installiert, endet die Einspeisevergütung zum 31.12.2020», erklärt Brandis. In den kommenden Jahren fallen dann noch weitere Photovoltaikanlagen aus der EEG-Förderung.

Was bedeutet das Ende der EEG-Förderung für die Betreiber älterer Anlagen?

«Die Solarstromanlagen der ersten Jahrgänge bis circa 2005 wurden fast ausschließlich von Privatpersonen auf Eigenheimen errichtet», sagt Carsten Körnig, Hauptgeschäftsführer des Bundesverbands Solarwirtschaft in Berlin. Sie stehen nun vor der Frage: Was mache ich mit einer Anlage, die technisch noch in Ordnung ist, sich aber kaum noch wirtschaftlich betreiben lässt? «Wir befürchten, dass der überwiegende Teil der Ü20-Anlagen nicht kostendeckend betrieben werden kann und deshalb abgeschaltet wird. Bis zum Jahr 2025 wären rund 1000 Megawatt Solarstromleistung und über 100 000 Solaranlagenbetreiber betroffen», warnt Körnig.

Eine Abschaltung der Ü20-Anlagen sei energie- und volkswirtschaftlich jedoch nicht vertretbar, da sich der überwiegende Teil der Solarstromanlagen in einem technischen guten Zustand befindet. «Wenn wir die selbst gesetzten Klimaziele erreichen wollen, können wir auf den Weiterbetrieb dieser solaren Kraftwerksleistung nicht verzichten», mahnt Körnig an.

Wie können die Anlagen ökonomisch sinnvoll weiter betrieben werden?

«Ein Ausweg wäre, die Eigenverbrauchsquote zu maximieren», meint Andreas Kuhlmann, Geschäftsführungsvorsitzender der Deutschen Energie-Agentur in Berlin. Seiner Meinung nach ist dies die wirtschaftlich sinnvollste Lösung. «Da die ersten Anlagen sogenannte Volleinspeiser waren, müssen sie technisch umgerüstet werden, damit der erzeugte Solarstrom nun im eigenen Haushalt genutzt werden kann. Das ist aber machbar.» Erschwerend kommt jedoch hinzu, dass laut aktueller Gesetzgebung Ü20-Solarbetreiber für jede selbst genutzte Kilowattstunde Solarstrom künftig eine anteilige EEG-Umlage in Höhe von rund drei Cent zahlen müssen. «Es wäre geradezu absurd, wenn ausgerechnet Solarpioniere der ersten Stunde, die die Energiewende zur Jahrtausendwende maßgeblich initiiert und möglich gemacht haben, mit einer derartigen Sonnensteuer abgestraft werden», meint Körnig.

Für die Betreiber von Photovoltaikanlagen gilt nun: Je höher der Eigenverbrauch ist, desto besser. Denn damit sinken die Stromkosten. Jede selbst erzeugte Kilowattstunde spart aktuell um die 30 Cent. «Mit einem Batteriespeicher lässt sich der Eigenverbrauch etwa verdoppeln», sagt Brandis. Allerdings seien diese Speicher in der Anschaffung noch relativ teuer.

Verbraucher, die ein Elektroauto mit eigenem Solarstrom betanken, können ihren Eigenverbrauchsanteil ebenfalls beträchtlich erhöhen. Dafür sollte das Auto aber nicht aus einem Batteriespeicher geladen werden, sondern mithilfe einer intelligenten Ladestation tagsüber direkt aus dem Überschuss der Photovoltaik-Anlage.

Dürfen die Betreiber ihren Strom jetzt zu Marktpreisen ins Netz einspeisen?

Grundsätzlich besteht nach Ablauf der EEG-Förderung weiterhin ein Anspruch auf die Netzanbindung der Anlage. «Aber der Betreiber darf nicht auf eigene Faust Strom ins Netz einspeisen», sagt Brandis. Hierzu ist im Rahmen einer «sonstigen Direktvermarktung» ein Vertrag mit einem Energieversorgungsunternehmen, den Stadtwerken oder einem Stromhändler notwendig. Der Strom wird dann viertelstündlich bilanziert am Markt verkauft. Es besteht aber die Gefahr, dass bei Betreibern kleiner Solaranlagen die Vermarktungskosten die Einnahmen wieder aufzehren.

Es gibt allerdings schon Geschäftsmodelle von Direktvermarktern, die privaten Solarproduzenten den Weg ins Netz erleichtern wollen. «Die Prozesse werden dann ausschließlich digital abgewickelt. Es bedarf aber noch einiger kleinerer Anpassungen im Rechtsrahmen», erklärt Kuhlmann. Damit sollen Betreiber älterer Anlagen einen einfacheren Marktzugang erhalten - und so ihre Technik weiter nutzen können. «Solche Modelle werden von den Verbrauchern sicher akzeptiert, weil der Aufwand für sie gering ist, und möglichst viel vom Vermarktungserlös bei ihnen verbleibt», erklärt Kuhlmann. Und meint außerdem: «Nebenbei reizen wir hiermit auch noch Innovationen an, die die Energiewende dringend braucht.»