Pflegepauschbetrag
Wer unentgeltlich jemanden pflegt, kann bei der Steuererklärung einen Pflegepauschbetrag als eine Art Aufwandsentschädigung für getätigte Ausgaben geltend machen. Das Finanzamt verlangt keine Nachweise über die einzelnen Ausgaben, sondern zieht vom zu versteuernden Einkommen einen pauschalen Betrag ab. Die zu pflegende Person muss kein Verwandter sein, jedoch wird das Verwandtschaftsverhältnis in der Steuererklärung abgefragt und es muss eine persönliche Beziehung zwischen den beiden Personen bestehen.
- Das Wichtigste in Kürze
- Wie hoch ist der Pflegepauschbetrag?
- Voraussetzungen für den Pflegepauschbetrag
- Kosten, die den Pflegepauschbetrag überschreiten
- Pauschbetrag trotz Pflegegeld?
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- Weiterführende Links
Das Wichtigste in Kürze
- Der Pflegepauschbetrag ist eine Steuererleichterung für alle, die jemanden pflegen.
- Die Pflege muss dafür unentgeltlich und in privatem Rahmen erfolgen.
Wie hoch ist der Pflegepauschbetrag?
Der Pflegepauschbetrag betrug bis 2020 gemäß Paragraf 33b Absatz 6 des Einkommenssteuergesetzes 924 Euro pro Jahr. Ab 2021 erhöht sich der Pflegepauschbetrag. Es gelten folgende Beträge:
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Pflegegrad 2: 600 Euro
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Pflegegrad 3: 1100 Euro
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Pflegegrad 4: 1800 Euro
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Pflegegrad 5: 1800 Euro
Übernehmen mehrere Personen die Pflege, teilen sie den Pauschbetrag untereinander auf. Ist jedoch jemand für die Pflege von zwei Personen verantwortlich – beispielsweise, wenn ein Kind beide Elternteile pflegt –, kann er den Pflegepauschbetrag doppelt geltend machen.
Voraussetzungen für den Pflegepauschbetrag
Für den Pflegepauschbetrag gelten bestimmte Bedingungen:
- Eine Einstufung in einen Pflegrad (ab Stufe 2) oder ein Schwerbehindertenausweis
- Der Pflegende darf kein Entgelt für seine Hilfe erhalten.
- Es muss eine enge Beziehung zwischen Pflegenden und Pflegling herrschen. Ein Verwandtschaftsverhältnis muss aber nicht vorliegen.
- Die Pflege muss in der Wohnung der Pflegenden oder der Gepflegten stattfinden.
Wo wird der Pflegepauschbetrag eingetragen?
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird der Pflegepauschbetrag in der Einkommensteuererklärung unter „Außergewöhnliche Belastungen“ eingetragen. Hinweis: Selbst wenn die Pflege erst im Dezember beginnt, kann der Pauschbetrag für das laufende Jahr in vollem Umfang geltend gemacht werden.
Welcher Pflegegrad muss vorliegen?
Damit der Pflegepauschbetrag gewährt wird, muss eine Einstufung ab Pflegegrad 2 vorliegen. Alternativ gilt ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "H" (hilflos) oder "Bl" (blind) als Nachweis.
Wo findet die Pflege statt?
Da es sich um private und persönliche Pflege handelt, ist auch der Ort der Pflege festgelegt: Sie muss in den Wohnräumen des Pflegebedürftigen oder des Pflegenden stattfinden.
Wie viel Hilfe bei der Pflege ist erlaubt?
Selten übernimmt einer allein die Pflege einer vollständig hilflosen Person. Aus diesem Grund kann der Pflegepauschbetrag für die persönliche Pflege auch dann geltend gemacht werden, wenn sich beispielsweise ein ambulanter Pflegedienst regelmäßig um den Pflegebedürftigen kümmert. Selbst wenn jemand ausschließlich am Wochenende beispielsweise einen erkrankten Elternteil betreut, wird die Steuererleichterung gewährt.
Kosten, die den Pflegepauschbetrag überschreiten
Waren Ausgaben erforderlich, die über die Höhe des Pflegepauschbetrags hinausgehen, können Sie diese anstelle der Pauschale geltend machen. Diese Ausgaben können Sie als außergewöhnliche Belastungen angeben; die entsprechenden Nachweise in Form von Rechnungen und Ähnlichem müssen Sie aufbewahren. Bei den außergewöhnlichen Belastungen ist zudem zu beachten, dass die angegebenen Kosten über eine zumutbare Belastungsgrenze hinausgehen müssen, die das Finanzamt individuell berechnet. Nur Kosten, die über dieser Belastungsgrenze liegen, können Steuerzahler geltend machen.
Wer eine Pflegekraft oder Reinigungskraft engagiert, damit diese bei den anfallenden Aufgaben hilft, kann diese Kosten ebenfalls von der Steuer absetzen: als haushaltsnahe Dienstleistung oder als haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis.
Pauschbetrag trotz Pflegegeld?
Der Pflegepauschbetrag wird nur gewährt, wenn der Pflegende keine Entlohnung für seine Hilfe bekommt. Zahlt die Pflegeversicherung Pflegegeld, gilt dies in der Regel als Einkommen. Eine grundsätzliche Ausnahme gilt, wenn der Pflegende sein eigenes Kind versorgt – dann besteht trotz Pflegegeld Anspruch auf den Pflegepauschbetrag.
Ebenfalls unproblematisch ist es, wenn das Pflegegeld direkt an den Pflegebedürftigen gezahlt wird und dieser damit Ausgaben rund um seine Pflege begleicht. Oder wenn der Pflegebedürftige von der Versicherung Pflegesachleistungen statt Geld erhält.
Erhält der Pflegende Geld von der Pflegeversicherung, gilt dies als Einkommen. Um den Pflegepauschbetrag trotzdem in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie nachweisen, dass Sie das Pflegegeld ausschließlich für die Pflege und Versorgung des Hilfebedürftigen verwendet haben. Um dies zweifelsfrei und lückenlos nachzuweisen, ist ein separates Konto für das Pflegegeld sinnvoll. Dieses nutzen Sie dann ausschließlich dafür, Kosten rund um die Pflege zu begleichen.