Pflegegrad 4
Den Pflegegrad 4 erhalten alldiejenigen Personen, denen Gutachter eine schwerste Beeinträchtigung ihrer Selbstständigkeit attestieren. Versicherte haben dann einen Anspruch auf unterschiedliche Pflegeleistungen. Unter welchen Voraussetzungen die Pflegekasse einem Versicherungsnehmer den Pflegegrad 4 zuordnet und welche Leistungen ihm zustehen, erfahren Sie im nachfolgenden Artikel.
- Voraussetzungen für Pflegegrad 4
- Leistungen
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- Weiterführende Links
Das Wichtigste in Kürze
- Der Pflegegrad wird durch ein Gutachten bestimmt, das der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (gesetzlich Versicherte) oder MEDICPROOF (Privatversicherte) erstellt.
- In den Pflegegrad 4 stufen die Sachverständigen die begutachtete Person bei einem Punktewert von 70 bis 90 ein.
- Aufgrund der Schwere der Beeinträchtigungen umfasst der Pflegegrad 4 sämtliche Arten von Leistungen, welche die Pflegekasse anbietet.
Voraussetzungen für Pflegegrad 4
In welchen Fällen eine Einstufung in den Pflegegrad 4 erfolgt, hängt von einem durch Sachverständige erstellten Gutachten ab. Gesetzlich Versicherte untersucht ein Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung – kurz MDZ. Privatversicherte Personen begutachtet MEDICPROOF, ein Tochterunternehmen des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e.V..
Während Gutachter in der Vergangenheit einzig und allein den zeitlichen Pflegeaufwand bewerteten, liegt der Fokus mittlerweile auf der Selbstständigkeit der versicherten Person. Welche pflegefachlich begründeten Kriterien das medizinische Personal berücksichtigen muss, ergibt sich aus Paragraph 14 des Elften Sozialgesetzbuches. Dieser nennt die folgenden sechs Bereiche:
- Mobilität, unter anderem Positionswechsel im Bett, Halten einer stabilen Sitzposition und Treppensteigen
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten, unter anderem Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld, örtliche und zeitliche Orientierung und Verstehen von Sachverhalten und Informationen
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, unter anderem motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten, nächtliche Unruhe und autoaggressives Verhalten
- Selbstversorgung, unter anderem An- und Auskleiden des Ober- sowie Unterkörpers, Benutzen einer Toilette und Waschen des Intimbereichs
- Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen, unter anderem in Bezug auf Medikation, auf Verbandswechsel und auf Arztbesuche
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte, unter anderem Gestaltung des Tagesablaufs, Anpassungen an Veränderungen und Interaktionen mit Personen im direkten Umfeld
Zur Einschätzung der Pflegebedürftigkeit findet ein Punktesystem Verwendung. Je nach körperlicher und geistiger Verfassung bewegt sich die Anzahl der Punkte zwischen 0 und 100. Je gravierender die Beeinträchtigung der begutachteten Person ausfällt, desto mehr Punkte erhält sie. Pflegegrad 4 entspricht einem Punktewert von 70 bis 90.
Welche Leistungen umfasst der Pflegegrad 4?
Menschen mit Pflegegrad 4 müssen in ihrem Alltag mit schwersten Beeinträchtigungen zurechtkommen. Daher haben entsprechende Personen einen Anspruch auf sehr viele Leistungen der Pflegekasse. Für manche Leistungen gibt es Pauschalen. Andere Leistungen hängen dagegen vom Pflegegrad ab. Die nachfolgenden Abschnitte erläutern die wichtigsten Pflegeleistungen.
Pflegegeld
Wenn Verwandte oder Bekannte die Person mit Pflegegrad 4 in ihrem eigenen Haushalt versorgen, steht ihnen jeden Monat ein Pflegegeld in Höhe von 728 Euro zu.
Pflegesachleistungen
Falls ein ambulanter Pflegedienst sich im häuslichen Umfeld um den Versicherungsnehmer kümmert, ihn betreut und/oder bei der Haushaltsführung hilft, handelt es sich um Pflegesachleistungen. Bei Pflegegrad 4 liegt der von der Versicherung gezahlte Betrag bei 1.693 Euro pro Monat.
Besonderer Hinweis: Es kommt des Öfteren vor, dass sich sowohl Angehörige als auch ein professioneller Pflegedienst um die betroffene Person kümmern. In solch einem Fall besteht die Möglichkeit, Geld- und Sachleistungen zu kombinieren. Allerdings gilt hier: je mehr Sachleistungen der Bedürftige beansprucht, desto niedriger fällt das Pflegegeld aus.
Tages- und Nachtpflege
Wer bereits das Pflegegeld beansprucht, erhält gegebenenfalls einen Zuschuss für die Tages- oder Nachtpflege. Für die teilstationären Sachleistungen stellt die Pflegekasse bis zu 1.612 Euro je Monat bereit.
Kurzzeitpflege
Für die Kurzzeitpflege (zeitweise Unterbringung in einer stationären Einrichtung) stehen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 pauschal 1.774 Euro pro Jahr zur Verfügung. Sollte der Bedürftige im entsprechenden Jahr keine Verhinderungspflege in Anspruch genommen haben, kann der Versicherte sogar 3.386 Euro nutzen.
Zusätzlich steht den Pflegebedürftigen die Hälfte des Pflegegeldes von 728 Euro im Monat zu, also 364 Euro.
Verhinderungspflege
Sollte die Pflegeperson zeitweilig krank sein oder Urlaubstage benötigen, besteht die Möglichkeit, Verhinderungspflege durch einen professionellen Pflegedienst zu nutzen. Die Pflegekassen gewähren pro Jahr einen Zuschuss von bis zu 1.612 Euro. In entsprechenden Zeiträumen haben Versicherte zudem Anspruch auf die Hälfte des Pflegegeldes.
Beansprucht der Versicherte im gleichen Jahr keine Kurzzeitpflege, erhält er maximal 2.418 Euro pro Jahr.
Vollstationäre Pflege
Für die Unterbringung in einem Pflegeheim stehen bedürftigen Menschen mit Pflegegrad 4 1.775 Euro zu. Allerdings deckt dieser Betrag die Kosten für die stationäre Pflege nicht komplett ab. Infolgedessen müssen Bewohner eines Pflegeheims sogenannte einrichtungseinheitliche Eigenanteile (EEE) entrichten. Wie hoch diese ausfallen, hängt jedoch nicht vom Pflegegrad ab, sondern von der Einrichtung und der Art der Unterbringung.
Leistungen des Pflegegrads 4 im Überblick
Die nachfolgende Übersicht zeigt sämtliche Leistungen auf, die Personen mit Pflegegrad 4 zustehen:
Art der Leistung
|
Betrag
|
---|---|
Pflegegeld | 728 Euro je Monat |
Pflegesachleistung | 1.693 Euro je Monat |
Tages- und Nachtpflege | 1.612 Euro je Monat |
Kurzzeitpflege | 1.774 Euro pro Jahr |
Verhinderungspflege | 1.612 Euro pro Jahr |
Vollstationäre Pflege | 1.775 Euro je Monat |
Betreuungs- und Entlastungsleistungen | 125 Euro je Monat |
Pflegemittel | 40 Euro je Monat |
Wohnungsanpassung | 4.000 Euro (Gesamtmaßnahme) |
Wohngruppenzuschuss | 214 Euro je Monat |
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