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Versicherungsnehmer erhalten den Pflegegrad 2, wenn die Pflegekasse eine erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit feststellt. Weil beeinträchtigte Personen beziehungsweise ihre Pfleger ab einer Einstufung in Grad 2 Anspruch auf finanzielle Unterstützung haben, ist der Pflegegrad 2 von besonderer Bedeutsamkeit. Welche Voraussetzungen für den Pflegegrad gelten und welche Leistungen er beinhaltet, veranschaulicht der nachfolgende Artikel.

Inhalt dieser Seite
  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Voraussetzungen für Pflegegrad 2
  3. Leistungen bei Pflegegrad 2
  4. Einen Pflegegrad beantragen: So funktioniert‘s
  5. Verwandte Themen
  6. Weiterführende Links
  7. Pflegezusatzversicherung: Vergleich der Tarife

Das Wichtigste in Kürze

  • Welchen Pflegegrad ein Versicherungsnehmer erhält, entscheidet ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (gesetzliche Krankenkasse) oder von MEDICPROOF (private Krankenversicherung).
  • Anspruch auf Pflegegrad 2 haben alldiejenigen Personen, die im Gutachten zwischen 27 und 47,5 Punkte erreichen.
  • Die Leistungen des Pflegegrades 2 enthalten unter anderem ein Pflegegeld, Pflegesachleistungen sowie Zuschüsse für die Tages- und Nachtpflege, für die Kurzzeit- und Verhinderungspflege sowie für die vollstationäre Unterbringung.
  • Einen Pflegegrad zu beantragen ist über die Pflegekasse möglich.

Voraussetzungen für Pflegegrad 2

Ob und in welchem Umfang einer versicherten Person prinzipiell Pflegeleistungen zustehen, beurteilen Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDZ) oder von MEDICPROOF im Rahmen des Neuen Begutachtungsassessments (NBA). Erstere sind für gesetzlich Versicherte zuständig. Letztere kümmern sich um Privatversicherte.

Bei der Begutachtung schätzen die medizinischen Fachleute die Selbstständigkeit des Antragsstellers ein, wobei sie sechs verschiedene Aspekte beziehungsweise Module berücksichtigen. Die nachfolgende Liste zeigt die Bewertungskriterien für die Pflegebegutachtung auf:

  • Modul 1 – Mobilität: Wie selbstständig kann die zu begutachtende Person sich fortbewegen? Kann der Begutachtete seine Körperhaltung ändern?
  • Modul 2 – Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Funktioniert die örtliche und zeitliche Orientierung im Alltag noch? Ist es dem Antragsteller noch möglich, mehrschrittige Alltagshandlungen zu steuern, Sachverhalte zu verstehen und seiner Umwelt elementare Bedürfnisse mitzuteilen?
  • Modul 3 – Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: Inwieweit kann der Versicherungsnehmer sein Verhalten und Handeln steuern? Lassen sich psychische Probleme (beispielsweise ängstliches/aggressives Verhalten oder Depressionen) beobachten?
  • Modul 4 – Selbstversorgung: Kann sich der Begutachtete noch selbstständig Waschen, auf die Toilette gehen und sich An- beziehungsweise Auskleiden?
  • Modul 5 – Bewältigung und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen: Wie selbstständig kann die versicherte Person eine Krankheit oder ärztlich verordnete Therapien bewältigen?
  • Modul 6 – Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Kann der Begutachtete seinen Tagesablauf noch selbstständig gestalten und wenn ja, in welchem Umfang? Ist es dem Versicherten möglich, Kontakt zu Personen außerhalb des unmittelbaren Umfelds zu pflegen?

Je nach Einschätzung vergibt der Gutachter unterschiedliche viele Punkte für jedes Modul. In Abhängigkeit seiner Pflegebedürftigkeit erhält der Antragsteller 0 bis 100 Punkte. Dabei gilt: Je höher der Grad der Unselbstständigkeit, desto höher die Punktezahl und der Pflegegrad. Erreicht der Versicherungsnehmer zwischen 27 und 47,5 Punkte, stuft ihn der Sachverständige in den Pflegegrad 2 ein.

Leistungen bei Pflegegrad 2

Bei einer Einstufung in Pflegegrad 2 hat die versicherte Person nicht nur Anspruch auf Pflegegeld und Pflegesachleistungen. Es besteht ebenso ein Anrecht auf Zuschüsse für unterschiedliche Pflegeformen. Im Detail umfasst der Pflegegrad 2 die folgenden Leistungen:

Art der Leistung
Betrag
Pflegegeld 316 Euro je Monat
Pflegesachleistung 724 Euro je Monat
Tages- und Nachtpflege 689 Euro je Monat
Kurzzeitpflege 1.774 Euro pro Jahr
Verhinderungspflege 1.612 Euro pro Jahr
Vollstationäre Pflege 770 Euro je Monat
Betreuungs- und Entlastungsleistungen 125 Euro je Monat
Pflegemittel 40 Euro je Monat
Wohnungsanpassung 4.000 Euro je Maßnahme
Wohngruppenzuschuss 214 Euro je Monat
Hausnotruf 25,50 Euro je Monat

Pflegegeld erhalten Versicherungsnehmer im Falle häuslicher Pflege durch Verwandte oder Freunde. Zusätzlich können Versicherte auch teilstationäre Pflegeleistungen (also für Tages- und Nachtpflege durch externe Dienste) geltend machen. Kümmert sich dagegen ein ambulanter Pflegedienst um die versicherte Person, zahlt die Kasse Pflegesachleistungen.

Erfolgt die Versorgung sowohl durch Angehörige als auch durch einen Pflegedienst, ist ebenso eine Kombination aus Geld- und Sachleistungen möglich. Bei Betreuungs- und Entlastungsleistungen kann es sich beispielsweise um Putz- und Haushaltshilfen handeln, aber ebenso um Betreuungsgruppen, welche die körperliche oder geistige Aktivität fördern sollen.

Für die übergangsweise Betreuung in einer stationären Einrichtung (Kurzzeitpflege), beispielsweise nach einem Krankenhausaufenthalt, plant die Pflegekasse beim Pflegegrad 2 1.774 Euro ein.

Für bauliche Maßnahmen, die der Reduzierung von Barrien dienen, erhalten Versicherte bis zu 4.000 Euro. Eine weitere Kostenübernahme für Umbauten ist jedoch nur möglich, wenn sich der Zustand der Person verschlechtert. Lebt der Versicherungsnehmer in einem Alten- oder Pflegeheim, erhält er von der Kasse 770 Euro pro Monat.

Einen Pflegegrad beantragen: So funktioniert‘s

Will eine Person feststellen lassen, ob sie selbst oder ein Angehöriger pflegebedürftig ist, muss sie sich an die Pflegekasse wenden. Einen entsprechenden Antrag zu stellen empfiehlt sich, wenn sich die allgemeine Verfassung des Versicherten verschlechtert oder dieser immer häufiger Unterstützung benötigt, um den eigenen Alltag bewältigen zu können. Daraufhin bewertet ein Gutachter die Selbstständigkeit der betreffenden Person. Anhand dieser Einschätzung wird der Versicherte in einen Pflegegrad eingeordnet.

Wenn der Gutachter Sie oder Ihren Angehörigen einem Pflegegrad zuordnet, der Ihrer Meinung nach zu niedrig ist, können Sie Widerspruch einlegen. Dazu haben Sie ab Erhalt des Gutachtens vier Wochen Zeit. Um die Anfechtung zu begründen, stehen Ihnen weitere vier Wochen zur Verfügung.

Pflegezusatzversicherung: Vergleich der Tarife

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