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Pflegebedürftige, die noch weitestgehend selbstständig in ihren kognitiven und körperlichen Fähigkeiten sind, können den Pflegegrad 1 erhalten. Dieser geht mit bestimmten Pflegeleistungen, wie einem Entlastungsbetrag oder einer Wohngruppenförderung einher. Pflegegrad 1 entspricht im Punktesystem des Neuen Begutachtungsassessment (NBA) 12,5 bis 27 Punkte.

Inhalt dieser Seite
  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Definition: Was bedeutet Pflegegrad 1?
  3. Wie wird der Pflegegrad 1 bestimmt?
  4. Mehr Leistung nach Pflegereform
  5. Pflegeleistungen
  6. Verwandte Themen
  7. Weiterführende Links
  8. Pflegezusatzversicherung: Vergleich der Tarife

Das Wichtigste in Kürze

  • Ob ein Pflegebedürftiger in Pflegegrad 1 eingestuft wird, hängt von der Begutachtung durch einen Gutachter ab.
  • Zu den Pflegeleistungen in Pflegegrad 1 zählen neben Entlastungsbetrag und Wohngruppenförderung auch Pflegehilfsmittel, eine kostenlose Pflegeberatung, ein Hausnotruf und eine Wohnraumanpassung.
  • Pflegegrad 1 bekommen beispielsweise Pflegebedürftige mit einer leichten Demenz.

Definition: Was bedeutet Pflegegrad 1?

Der Pflegegrad 1 ist einer von fünf Pflegegraden, den ein Pflegebedürftiger von der Pflegekasse und seinen Gutachtern zugesprochen bekommt. Erstere können den Pflegegrad 1 aber nicht gesondert beantragen – ob und welchen Pflegegrad ein Pflegebedürftiger erhält, hängt von der Begutachtung durch einen Gutachter ab. Voraussetzung für den Pflegegrad 1 ist, dass die Pflegebedürftigen nur geringfügig in ihrer kognitiven und körperlichen Selbstständigkeit und Fähigkeit eingeschränkt sind.

Wie wird der Pflegegrad 1 bestimmt?

Um den Pflegegrad 1 zu erhalten, müssen die Pflegebedürftigen oder ihre Angehörigen einen Antrag bei der Pflegekasse stellen. Diese beauftragt einen Gutachter, der dem Pflegebedürftigen im Rahmen einer Begutachtung und anhand des sogenannten Neuen Begutachtungsassessment (NBA) eine festgelegte Anzahl an Punkten zuteilt. Hierbei orientiert sich der Gutachter an einem Punktesystem zwischen 12,5 und 100 Punkten. Je mehr Punkte ein Pflegebedürftiger erhält, desto höher ist der Pflegegrad.

  • Pflegegrad 1: 12,5 bis unter 27 Punkte
  • Pflegegrad 2: 27 bis unter 47,5 Punkte
  • Pflegegrad 3: 47,5 bis unter 70 Punkte
  • Pflegegrad 4: 70 bis 90 Punkte
  • Pflegegrad 5: 90 bis 100 Punkte

Ob der Pflegebedürftige schließlich in Pflegegrad 1 eingestuft wird, hängt auch von seinen ärztlichen Diagnosen und Attesten, Entlassungsberichten aus Krankenhäusern sowie Unterlagen von ambulanten Diensten ab. Das gleiche Verfahren gilt übrigens auch, wenn der Pflegebedürftige bereits Pflegegrad 1 hat und aufgrund einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes in einen höheren Pflegegrad eingestuft werden möchte. Für eine etwaige Höherstufung beauftragt die Pflegekasse erneut einen Gutachter.

Pflegebedürftige aus Pflegegrad 1 profitieren von der Pflegereform

Mit der Pflegereform im Dezember 2016 und dem daraus hervorgegangenen Pflegestärkungsgesetz II (PSG II) wurden die damaligen drei Pflegestufen durch fünf neue Pflegegrade ersetzt. Davon profitieren vor allem Menschen, die aufgrund von milden Krankheitssymptomen noch weitestgehend selbstständig sind. Beispiel: Pflegebedürftige mit einer leichten Demenz stufen die Begutachter, sofern sie die dafür notwendigen Punkte erteilen, in der Regel in den Pflegegrad 1 ein. Während die Pflegebedürftigen nun die entsprechenden Pflegeleistungen in Anspruch nehmen können, hätten sie vor der Pflegereform vermutlich keine Leistungen aus der Pflegeversicherung erhalten.

Welche Pflegeleistungen gibt es in Pflegegrad 1?

Folgende Pflegeleistungen sind in Pflegegrad 1 enthalten.

  • Entlastungsbetrag: Die Pflegebedürftigen in Pflegegrad 1 erhalten einen monatlichen Entlastungsbetrag von 125 Euro. Dieser soll zusätzliche Entlastungs- und Betreuungsleistungen, wie eine Haushaltshilfe oder eine Begleitung im Alltag, finanzieren können.
  • Wohnraumanpassung: Mit Pflegegrad 1 stehen Pflegebedürftigen bis zu 4.000 Euro zu, die sie beispielsweise für behindertengerechte Umbauten oder den Einbau eines Treppenlifts einsetzen können. Falls erforderlich, können sie damit auch den Umzug in eine barrierereduzierte Wohnung finanzieren.
  • Pflegehilfsmittel: Für Bettschutzeinlagen, Desinfektionsmittel für die Hände oder einen Mundschutz erhalten die Pflegebedürftigen von der Pflegekasse bis zu 40 Euro im Monat.
  • Pflegeberatung: Um die Grundpflege und Betreuung des Pflegebedürftigen sicherzustellen, bietet die Pflegekasse Beratungen an. Diese sind für den Pflegebedürftigen und seine Angehörigen kostenfrei.
  • Hausnotruf: Im Pflegegrad 1 bezuschusst die Pflegekasse den Anschluss und die laufenden Kosten eines Notrufsystems für den Wohnraum des Pflegebedürftigen. Dieser erhält hierfür 23 Euro.
  • Wohngruppenförderung: Wenn Pflegebedürftige zum Beispiel eine seniorengerechte WG gründen möchten, erhalten sie einen Gründungszuschuss in Höhe von 2.500 bis 10.000 Euro und einen Organisationszuschuss in Höhe von 214 Euro pro Monat.

Von den Leistungen des Pflegegrades 1 sind die Kurzzeit-, Tages- oder Nachtpflege, die Verhinderungspflege, eine vollstationäre Pflege, ambulante Sach- und Geldleistungen sowie stationäre Leistungsbeträge ausgeschlossen. Intensivere Pflegeformen erhält der Pflegebedürftige erst ab Pflegegrad 2.

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