Kurzzeitpflege
Mit dem Inkrafttreten des zweiten Pflegestärkungsgesetzes gibt es im Bereich der Pflege viele Änderungen. Pflegebedürftige und Angehörige sollten die neuen Regeln für die Kurzzeitpflege kennen. Außerdem ist wichtig zu wissen, dass der Begriff Pflegestufe durch Pflegegrad ersetzt worden ist. Die Einstufung in die Pflegegrade unterscheidet sich von den bisher bekannten Stufen. Pflegebedürftige Versicherte, denen bereits eine Pflegestufe zuerkannt worden ist, genießen Bestandsschutz. Sie dürfen durch die neuen Pflegegrade nicht schlechter gestellt werden als in ihrer bisherigen Pflegestufe. Für die Kurzzeitpflege gilt nun Folgendes.
- Was ist Kurzzeitpflege?
- Wer hat Anspruch auf Kurzzeitpflege?
- Welche Kosten werden übernommen?
- Wie lange ist die Kurzzeitpflege möglich?
- Ist ein Eigenanteil zu leisten?
- Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege
- Kurzzeitpflege und Pflegegeld
- Kurzzeitpflege bei geringem Einkommen
- Verwandte Themen
- Weiterführende Links
Das Wichtigste in Kürze
- Die Kurzzeitpflege meint die kurzfristige und zeitlich auf 56 Tage begrenzte Pflege eines Pflegebedürftigen in einer vollstationären Einrichtung.
- Ab Pflegegrad 2 leistet die Pflegeversicherung für alle Pflegegrade einen einheitlichen Betrag.
- Da die Pflegeversicherung bei der Kurzzeitpflege lediglich die Aufwendungen für die Pflege übernimmt, muss der Versicherte einen Eigenanteil beisteuern.
Was ist Kurzzeitpflege?
Die Kurzzeitpflege meint die kurzfristige und zeitlich auf 56 Tage begrenzte Pflege eines Pflegebedürftigen in einer vollstationären Einrichtung. Die Kurzzeitpflege soll die Versorgung sichern, wenn die häusliche Pflege durch Angehörige oder einen häuslichen Pflegedienst (noch) nicht möglich oder noch nicht ausreichend ist. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Verwandter durch eine akute Erkrankung wie einen Schlaganfall plötzlich pflegebedürftig wird. Dann kann mit der Kurzzeitpflege zum Beispiel der Zeitraum zwischen der Krankenhausentlassung und dem Beginn der Rehabilitation überbrückt werden. Angehörige können die Kurzzeitpflege auch nutzen, um die häusliche Pflege zu organisieren.
Wer hat Anspruch auf Kurzzeitpflege?
Um die Leistungen der Kurzzeitpflege in Anspruch zu nehmen, muss dem Versicherten eine Pflegestufe anerkannt worden sein. Es muss mindestens Pflegegrad 2 vorliegen. Pflegegrad 2 entspricht sowohl der alten Pflegestufe 2 als auch der ehemaligen Pflegestufe 1 in Verbindung mit einer eingeschränkten Kompetenz im Alltag. Die Kurzzeitpflege kann in folgenden Fällen beantragt werden:
- In der Übergangszeit nach einer stationären Behandlung
- In Krisensituationen
- Wenn eine vorübergehende häusliche Pflege oder teilstationäre Versorgung nicht möglich ist.
Welche Kosten werden übernommen?
Ab Pflegegrad 2 leistet die Pflegeversicherung für alle Pflegegrade einen einheitlichen Betrag. Das bedeutet, dass Bedürftige der Pflegegrade 2,3,4 und 5 pro Jahr 1.612 Euro für die Kurzzeitpflege erhalten können. Das Geld der Pflegeversicherung dient für die Deckung der folgenden Kosten:
- Pflegebedingte Aufwendungen
- Kosten für die Behandlung
- Aufwendungen für die soziale Betreuung des Pflegebedürftigen
Die Kosten für die Unterkunft in der vollstationären Einrichtung sowie die Ausgaben für die Verpflegung muss der Patient selbst tragen. Pflegekosten, die über die Pauschale von 1.612 Euro hinausgehen, übernehmen die Versicherten ebenfalls selbst.
Wie lange ist die Kurzzeitpflege möglich?
Wie der Name es bereits andeutet, dient die Kurzzeitpflege lediglich dazu, einen geringen Zeitraum über die vollstationäre Pflege abzudecken. Der Anspruch ist pro Jahr auf maximal 8 Wochen also 56 Tage begrenzt. Dieses Angebot deckt den kurzfristig erhöhten Pflegebedarf nach einem Krankenhausaufenthalt ab und ermöglicht die Organisation der häuslichen Pflege.
Ist ein Eigenanteil zu leisten?
Da die Pflegeversicherung bei der Kurzzeitpflege lediglich die Aufwendungen für die Pflege übernimmt, muss der Versicherte einen Eigenanteil beisteuern. Dieser setzt sich aus den Hotelkosten der Pflegeeinrichtung, dem Essensgeld sowie dem Anteil an den Investitionskosten zusammen. Um den Eigenanteil zu minimieren, können Versicherte den monatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro nutzen.
Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege
Während die Kurzzeitpflege in außergewöhnlichen Belastungssituationen greift, dient die Verhinderungspflege dazu, die Angehörigen zu entlasten. Angehörige, die Verwandte im häuslichen Umfeld pflegen, benötigen Urlaub, um ihre Leistungsfähigkeit zu erhalten. Eine Krankheit kann den Pflegenden die Versorgung ebenfalls unmöglich machen. In diesem Fall sorgt die Verhinderungspflege für Entlastung. Bei Bedarf können die Leistungen der Kurzzeitpflege um die Leistungen der Verhinderungspflege ergänzt werden. Auch hier steht pro Kalenderjahr ein Betrag von 1.612 Euro zur Verfügung. Beide Leistungen dürfen im gleichen Kalenderjahr in Anspruch genommen werden.
Kurzzeitpflege und Pflegegeld
Die Kurzzeitpflege ist eine vollstationäre Pflegeleistung. Deshalb gewährt die Pflegeversicherung in dieser Zeit keine weiteren Hilfen der häuslichen Pflege. Eine Ausnahme bildet das Pflegegeld: Für maximal 8 Wochen zahlt die Pflegeversicherung auch während der Kurzzeitpflege die Hälfte des gewohnten Geldes aus.
Kurzzeitpflege bei geringem Einkommen
Die Eigenleistung bei der Kurzzeitpflege kann nicht jeder Bedürftige aus eigener Kraft tragen. In diesem Fall kann das örtliche Sozialamt einspringen und zumindest einen Teil der Kosten übernehmen. Es ist wichtig, sich im Zweifel frühzeitig, idealerweise bereits Wochen bevor die Kurzzeitpflege benötigt wird, an das Sozialamt zu wenden. Die Antragsstellung sowie die Prüfung der eingereichten Unterlagen benötigen Zeit. Der hohe Eingenanteil gehört zu den Tücken des ansonsten sehr sinnvollen und hilfreichen Angebots der Kurzzeitpflege.
Verwandte Themen
Weiterführende Links
Pflegezusatzversicherung: Vergleich der Tarife
- Schneller Marktüberblick
- Beratung durch Experten
-
Ihr unabhängiger Versicherungsmakler – Erstinformation