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Die Elterneigenschaft bezeichnet nicht nur das Eltern-Kindverhältnis bei leiblichen Kindern. Sie wird auch auf Stiefkinder und Adoptivkinder ausgedehnt. Die Elterneigenschaft ist relevant im Zusammenhang mit der Sozialversicherung, besonders Pflegeversicherung und Rentenversicherung, sowie mit der Steuerlast. Am häufigsten taucht der Begriff „Elterneigenschaft“ im Zusammenhang mit der gesetzlichen Pflegeversicherung auf. Dieser Ratgeber erläutert die Hintergründe.

Inhalt dieser Seite
  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Nachweis der Elterneigenschaft
  3. Die Elterneigenschaft in der Pflegeversicherung
  4. Die Elterneigenschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung
  5. Rente und Elterneigenschaft
  6. Elterneigenschaft und Steuern
  7. Gibt es Unterschiede bei leiblichen Kindern gegenüber Adoptivkindern und Stiefkindern?
  8. Verwandte Themen
  9. Weiterführende Links
  10. Pflegezusatzversicherung: Vergleich der Tarife

Das Wichtigste in Kürze

  • Die bedeutendste Rolle spielt die Elterneigenschaft beim Beitrag für die gesetzliche Pflegeversicherung.
  • Der Gesetzgeber sieht kein bestimmtes Dokument zum Nachweis der Elterneigenschaft vor.
  • In Bezug auf die gesetzliche Rente werden im Rahmen der Elterneigenschaft Kindererziehungszeiten angerechnet.
  • Durch die Elterneigenschaft können Eltern ihre Kinder in der Familienversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei mitversichern.

Nachweis der Elterneigenschaft

Mit der Elterneigenschaft gehen finanzielle Vorteile einher, zumindest bei der Sozialversicherung. Um die Vorteile zu erlangen, müssen Eltern die Elternschaft nachweisen. Bei einem leiblichen Kind ist dies durch die Geburtsurkunde relativ einfach. Auch wenn der Gesetzgeber beispielsweise für die Pflegeversicherung den Nachweis der Elternschaft anfordert, macht er keine Angaben dazu, wie der Nachweis erfolgen soll. Vor diesem Hintergrund stehen unter anderem diese Nachweismöglichkeiten zur Auswahl:

  • Geburtsurkunde oder Abstammungsurkunde (bis 2008) des Kindes
  • Auszug aus dem Familienbuch oder dem Geburtenregister
  • Heiratsurkunde
  • Vaterschaftsanerkennungsurkunde oder Adoptionsurkunde
  • Kindergeldbescheinigung der Familienkasse oder Kontoauszüge über den regelmäßigen Eingang von Kindergeld
  • Dokumente, die den Bezug von Mutterschafts- oder Erziehungsgeld nachweisen oder der Einkommensteuerbescheid

Sind Sie angestellt, müssen Sie einfach nur Ihrem Arbeitgeber gegenüber Ihre Elternschaft nachweisen. Dieser führt die Beiträge zur Pflegeversicherung ab. Als Eltern entfällt für Sie der Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung, der für Kinderlose fällig wird.

Selbstständige müssen den Nachweis selbst an ihre Pflegekasse senden.

Die Elterneigenschaft in der Pflegeversicherung

Die gesetzliche Pflegeversicherung sieht einen Beitragszuschlag für alle diejenigen vor, der älter als 23 Jahre ist und keine Kinder haben. Da der Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung bei Mitgliedern der Krankenkasse vom Arbeitgeber abgeführt wird, muss der Arbeitnehmer bei Beginn eines neuen Beschäftigungsverhältnisses dem Arbeitgeber den Nachweis über die Elterneigenschaft vorlegen. Dies gilt natürlich auch, wenn der Nachwuchs während eines laufenden Beschäftigungsverhältnisses geboren wird. Die Befreiung vom Beitragszuschlag gilt bei Elterneigenschaft lebenslänglich.

Die Elterneigenschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung

Im Gegensatz zur privaten Krankenversicherung (PKV) greift in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für Familienmitglieder ohne eigenes Einkommen die Familienversicherung. Das bedeutet, das Kind ist ohne eigenen Beitrag automatisch bei einem der Eltern kostenfrei mitversichert. Ist ein Elternteil in der GKV und eins in der PKV versichert, ist relevant, welcher Elternteil das höhere Einkommen erzielt. Ist der Elternteil mit dem höheren Einkommen privat krankenversichert, muss das Kind ebenfalls private versichert werden.

Rente und Elterneigenschaft

Ein extrem wichtiger Punkt im Zusammenhang mit der Elterneigenschaft stellt der spätere Rentenanspruch gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung dar. Die Höhe der gesetzlichen Rente ergibt sich aus der Summe der gezahlten Beiträge und der Dauer der Mitgliedschaft. Nun gibt es einige Phasen im Leben, die zwar ohne Einkommen sind, sich aber dennoch zeitmäßig auf die Rente auswirken. Dazu zählen unter anderem die Schulzeit ab dem 16. Lebensjahr und ein sich daran möglicherweise anschließendes Studium. Ebenso bedeuten die Kindererziehungszeit und die Kinderberücksichtigungszeit, dass diese Zeiten für die Ermittlung der Rentenpunkte herangezogen werden, auch wenn keine Beiträge entrichtet wurden.

Elterneigenschaft und Steuern

Vor dem Hintergrund, dass Kinder im Unterhalt mit zunehmendem Alter immer teurer werden, dürften sich Eltern ab einem bestimmten Einkommen über den steuerlichen Kinderfreibetrag freuen. Zunächst einmal erhalten Eltern Kindergeld. Dem steht der Kinderfreibetrag gegenüber. Er wird vom zu versteuernden Einkommen abgezogen. Erst wenn der daraus resultierende Steuervorteil das bezogene Kindergeld übersteigt, kommt der Freibetrag ins Spiel. Liegt das Kindergeld über dem Kinderfreibetrag, hat dies keine Auswirkungen. Mit der sogenannten Günstigerprüfung stellt das Finanzamt eigenständig fest, welche Variante für den beziehungsweise die Steuerzahler einen finanziellen Vorteil bringt. Diese wird dann angewendet.

Zusätzlich zum Kindergeld und Kinderfreibetrag gibt es aber noch seit 2002 den Erziehungsfreibetrag. Dieser steht ebenfalls allen Eltern zu und ist in Paragraf 32, Absatz 6, Einkommensteuergesetz geregelt.

Gibt es Unterschiede bei leiblichen Kindern gegenüber Adoptivkindern und Stiefkindern?

Nein, die Elterneigenschaft greift für alle Kindschaftsverhältnisse gleichermaßen. Eine kleine Ausnahme gibt es bei Stiefkindern. Bei dem Stiefelternteil entfällt der Beitragszuschlag zur gesetzlichen Pflegeversicherung nur, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung noch nicht die Altersgrenze erreicht hat und im gemeinsamen Haushalt wohnt.

Pflegezusatzversicherung: Vergleich der Tarife

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