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Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Hannover – Mit der Bahn zum Flughafen: Meist ist diese Serviceleistung in vielen Pauschalreisepaketen der Reiseveranstalter inklusive. Doch verspätet sich der Zug und der Reisende verpasst dadurch seinen Flieger, muss der Veranstalter für die Folgekosten aufkommen.

Ist das Zug-zum-Flug-Angebot nicht Teil des Pakets, muss ein Veranstalter dies explizit angeben, urteilte das Amtsgericht Hannover (Az.: 445 C 7017/15). Darüber berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in der Zeitschrift "ReiseRecht aktuell".

Zug-zum-Flug-Angebot: Leistung des Reiseveranstalters

In dem verhandelten Fall hatte der Kläger seinen Thailand-Flug verpasst, weil sein Zug Verspätung hatte. Er buchte einen neuen Flug und stellte die Kosten dem Veranstalter in Rechnung. Denn aus den Unterlagen war seiner Meinung nach hervorgegangen, dass die Leistung Zug-zum-Flug ein Teil des Reisepakets war. Der Veranstalter sah das anders. Das habe so in den AGB gestanden.

Das Gericht gab dem Kläger Recht: Das Zug-zum-Flug-Angebot sei eine Leistung des Veranstalters gewesen. Das gehe aus den Reiseunterlagen hervor. So warb der Veranstalter im Katalog unter "Vorteile" mit der Bahnfahrt zum Flughafen. Unter "Alle Informationen zum Reiseverlauf" fand sich die Zugfahrt später ebenfalls. Die Angabe "In Kooperation" in Bezug auf die Bahn sei nicht eindeutig. Bei Zweifeln jedoch sei stets von einer Eigenleistung des Veranstalters auszugehen.