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Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Darmstadt – Wer bei einer gebuchten Flugreise sein Reiseziel nur mit deutlicher Verspätung erreicht, dem steht eine Entschädigung von der Fluggesellschaft zu. Das gilt auch dann, wenn Reisende aufgrund eines verspäteten Zubringerflugs ihren Anschlussflug verpassen.

So hat ein Urlauber bei einer Airline eine Flugreise von Leipzig über Frankfurt nach Havanna gebucht. Der innerdeutsche Zubringer wird von einer anderen Fluggesellschaft durchgeführt und verspätet sich – der Reisende verpasst den Anschlussflug nach Kuba und erreicht sein Ziel nur mit deutlicher Verspätung.

Anspruch nur bei Buchung eines Gesamtreisepakets

In einem solchen Fall muss diejenige Fluggesellschaft, die die gesamte Reise verkauft hat, die Entschädigung zahlen. Das entschied das Landgericht Darmstadt (Az.: 25 S 75/16). Denn es handelt sich um eine sogenannte einheitliche Buchung. Entscheidend ist dabei nur, ob der Reisende pünktlich sein Endziel erreicht – unabhängig davon, ob der Zubringer von einer anderen Airline abgewickelt wurde.

Keine Entschädigung bei Einzelbuchungen

Anders ist die Situation, wenn der Flugreisende selbst bei zwei verschiedenen Airlines separat Flüge für eine Reise bucht. Dann kann er für einen verspäteten Zubringerflug nicht die Fluggesellschaft verantwortlich machen, die den Anschlussflug anbietet. Über das Urteil berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in der Zeitschrift "ReiseRecht aktuell".