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Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Frankfurt/Main – Flugreisende sollten möglichst zeitig am Check-in-Schalter erscheinen. Denn wollen sie erst nach dem Schließen des Schalters am Flughafen einchecken, haben sie Pech gehabt.

Die Airline muss den Counter nicht mehr öffnen, das hat das Landgericht Frankfurt in einem Urteil (Az.: 2-24 O 95/15) klargestellt. Verpasst der Fluggast seine Maschine und muss er auf eigene Kosten einen neuen Flug buchen, trägt er die Kosten dafür selbst.

In dem verhandelten Fall ging es um eine Reisegruppe, die von Beirut zurück nach Stuttgart fliegen wollte. Die Hauptstraße zum Flughafen war wegen eines Anschlags gesperrt, so erschien die Gruppe erst 30 Minuten vor dem geplanten Abflug am Check-in-Schalter. Dieser war bereits geschlossen. Die Fluggesellschaft sei nicht in der Pflicht gewesen, diesen wieder für die Gruppe zu öffnen, so das Gericht. Auch gebe es keine Verpflichtung, einen Check-in-Schalter so lange offen zu halten, wie der Flug auf den Anzeigetafeln des Flughafens angezeigt wird. Unerheblich war auch, dass der Flug erst mit 25 Minuten Verspätung abhob. Die Betriebsabläufe ließen es nicht zu, den Schalter entsprechend länger offen zu halten.

Über das Urteil berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in der Zeitschrift "ReiseRecht aktuell".