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Berlin – Deutschen Fluggästen steht, laut der EU-Fluggastrechte-Verordnung, bei Flugausfällen oder Verspätungen von mehr als drei Stunden eine Entschädigung zu – aber auch nur dann, wenn der Flug von Deutschland in die USA geht oder wenn die Airline ihren Sitz in der EU hat.
Ist die Fluggesellschaft aus den USA, wie etwa American Airlines, gilt die europäische Verordnung nicht. Ein Beispiel: Fällt der Flug von New York nach Frankfurt mit Lufthansa kurzfristig aus, steht dem Passagier eine Ausgleichszahlung zu. Generell beträgt sie je nach Flugstrecke 250 bis 600 Euro. Wegen der Flugdistanz zur USA von mehr als 3.500 Kilometern sind es in diesem Beispiel 600 Euro. Hat der Passagier dagegen bei American Airlines oder Delta mit Sitz in den USA gebucht, entfällt der Anspruch auf Entschädigung. Diese Fluggesellschaften müssen lediglich bei Flügen zahlen, die in der EU starten.
Bedingung für eine Entschädigung nach EU-Recht ist grundsätzlich, dass kein sogenannter außergewöhnlicher Umstand vorliegt – etwa ein Vulkanausbruch. Dann ist die Airline von der Zahlung befreit.