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Düsseldorf – Wird eine Flugbuchung frühzeitig von einem Fluggast storniert, kann dieser darauf hoffen, einen Großteil des Ticketpreises von der Fluggesellschaft zurückzubekommen. Dabei seien bis zu 95 Prozent angemessen, so die Richter des Landgerichts Düsseldorf (Az.: 22 S 307/16), wenn die Airline nicht schlüssig darlege, welche Kosten sie durch die Stornierung einsparen kann.
In dem verhandelten Fall ging es um Flüge von Düsseldorf nach Dubai und zurück für insgesamt 1.109,24 Euro. Die Klägerin stornierte die Reise ein halbes Jahr vor Reisebeginn, weil das Kreuzfahrtschiff, mit dem sie von Dubai aus fahren wollte, noch nicht fertig war. Sie bekam von der Airline kleinere Teilsummen erstattet, verlangte vor Gericht aber weitere 968,92 Euro – und bekam Recht.
Steuern müssen immer erstattet werden
Die Fluggesellschaft müsse genau vortragen, was sie bei einer Stornierung an Steuern, Gebühren, Verpflegung und weiteren Kosten spare, so das Gericht. In diesem Fall konnte sie das nicht. Zum einen hätte die Airline durch Buchungslisten belegen müssen, welche Auslastung des Fluges zum Zeitpunkt der Stornierung bestand und was unternommen wurde, um das Ticket weiterzuverkaufen. Zum anderen hatte sie den Posten "Tax" (Steuer) nur zum Teil erstattet, weil darunter angeblich auch der Kerosinzuschlag falle. Diese Zuordnung war laut Gericht nicht erlaubt. Steuern seien stets zu erstatten.
Andere Gerichte hatten bereits ähnlich geurteilt, so die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift "ReiseRecht aktuell".