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München – Das Amtsgericht München hat die Klage eines Urlaubers abgewiesen, der aufgrund eines verspäteten Autoreisezugs Schadenersatz für vertane Ferienzeit oder eine Minderung des Reisepreises vom Veranstalter verlangt hat.
Die Richter begründen ihre Entscheidung in dem am Freitag veröffentlichten Urteil (Az.: 132 C 9692/16) wie folgt: Das Reiserecht sei nicht anwendbar, denn es gehe bei einem Autoreisezug nicht um eine Gesamtheit von Reiseleistungen, sondern nur um die Personen- und Sachbeförderung.
Verzögerung der Reise durch mehrere aufgebrochene Autos
Der Kläger hatte für sich, seine Frau und seine Tochter vor zwei Jahren einen Autoreisezug von Villach in Österreich nach Edirne in der Türkei gebucht und 1.710 Euro bezahlt. Während der Hinreise wurden mehrere Autos aufgebrochen und Gegenstände entwendet. Als dies bemerkt wurde, stoppte der Zug. Die ersten Ermittlungen der Polizei dauerten zwölf Stunden. Der Kläger verlangte von der Reiseveranstalterin eine Minderung des Preises um 50 Prozent und 600 Euro wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit – insgesamt 1.455 Euro.
Keine Vorschrift im Frachtrecht
Das Gericht lehnte die Zahlung aber ab. Es fehle an einer Vorschrift, die im Frachtrecht einen Ersatz für immaterielle Schäden vorsehe. Der Gesetzgeber gewähre solche Ansprüche bewusst nur im Ausnahmefall. Die Vertragsbedingungen wiederum schlossen eine Rückzahlung bei unvorhersehbaren Ereignissen aus. Das Urteil ist rechtskräftig.